Einspruch gegen Anonymverfügung! Bericht - endlich erledigt

      Dass die Begründung eines Einspruchs ein Pflichtfeld ist, höre ich zum ersten MAL (rechtlich nicht korrekt, vielleicht ist das aber nur in Salzburg so :gruebel: ).

      Es genügt, dass du der Behörde formlos mitteilst, dass du Einspruch gegen die Strafverfügung vom [Datum], [Akzenzahl], einlegst.
      Die Behörde hat dir eine Übertretung nachzuweisen und wenn sie dir dann trotz dem Einspruch wieder eine falsche Strafverfügung zustellen, kannst Beschwerde gegen den Bescheid beim UVS führen, wo du dann die Fotos und ggf. angefertigte Handskizze vorlegst.

      Es folgt sodann die Einstellung des Verfahrens und ggf ein Verfahren gegen das Meßorgan wegen falscher Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde.

      [Anm: Die Ausführungen gründen sich auf die Angaben des Übertreters, Angaben ohne Gewähr.]
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
      A6 3.0 TDI s-line

      VAG COM HEX CAN/VCDS AKTUELL!
      @ BP-Hatzer3:

      Danke für deine ausführliche Antwort, dann sollich also beim Einspruch nicht auf die flasche km-Angabe verweisen?

      Schauts her, hier sind die Fotos von der betreffenden Stelle, da ist doch eindeutig zu erkennen, dass auf km3,3 keine 60er Beschränkung besteht!

      100er auf km 3,0

      80er auf km 3,2

      60er nach km 3,4

      Bitte um eure Meinung!

      Mats

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „Mats_BM“ ()

      Also grundsätzlich immer Einspruch erheben, wenn Du Dir gaaaaaaaaaanz sicher bist, ansonsten kostet es nur noch mehr (Bearbeitungsgebühr, Bleistiftspitzen, Kaffepause verschieben, das kostet den Beamten alles viel Zeit und Geld => einmal ganz hart ausgedrückt *gg* ... )

      Ich sehe es zwar ähnlich wie BP, aber nicht ganz so locker. Einziges Restrisiko aus meiner Sicht: was stand am 3.9. wirklich an dieser Stelle. Das kannst Du mit Deinen Fotos nicht beweisen, soweit ich es richtig verstanden habe, hast Du die ja erst jetzt gemacht. Damit hast Du zwar Grund für einen Einspruch, aber keinen Beweis. Was am 3.9. wo gestanden ist, kannst Du im Akt nachlesen (blosse Angaben von Beamten sind nicht relevant => schriftliche Bestätigung des Aufstellers/Organisation). Wenn das nicht enthalten ist, musst Du es einfordern (praktisch als Entgegnung). Ich kann es nur aus Erfahrung sagen, juristisch sind Anzeigen teilweise soooo seicht verfasst, dass es dafür keine Beweise geben kann...

      In Deinem Fall wird es ziemlich eindeutig sein. Die Standorte der Schilder müssen ja zu jederzeit protoklliert sein.
      Zur Sicherheit würde ich bei der örtlich zuständigen Strassenmeisterei vorstellig werden und höflich nach dem betreffenden Bescheid zusammen mit dem Verkehrsführungsplan fragen, evtl gibt´s sogar ne Kopie.

      Ein abgewiesener Einspruch kostet 10% des Strafbetrages zusätzlich.
      MfG
      BP-Hatzer3
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      Mats_BM schrieb:

      @president_dvH:

      Die Schilder an der betreffenden Stelle stehen schon seit mehreren Montaen gleich aufgrund der Baustelle südlich davon.



      @BP-Hatzer3:

      Ich werde jedenfalls versuchen die Unterlagen von der Straßenmeisterei zu erhalten.

      Danke!


      Wie gesagt, das glaub ich Dir sehr gerne. Ich kenne die Strecke dort nicht. Aber entscheidend ist halt nicht, was vermeintlich seit Monaten dort steht, sondern was am 03.09. dort wirklich stand. Die Sectioncontrol im WR. Kaisermühlentunnel ist zB zu 98 wenn nicht sogar 99% der Zeit auf 80km/h ausgeschildert, die restlichen 1-2% sind variable auf 60km/h reguliert. Dh ein aktuelles Foto mit der Einstellung 80km/h ist dann für die Beweisführung nicht dienlich, wenn man im Zeitraum des 1% durch die Sectioncontrol fährt. Genau so sind die Schilder, soweit ich sehen konnte, nicht fix im Boden verankert. Wie gesagt, die Chance, dass gerade am 3.9. die Schilder an einem anderen Standort gestanden sind, ist sehr gering, aber eben möglich. Das ist ein Restrisiko, das Dir die Strassenmeisterei sowieso zu 100% ausräumen kann. Darauf wollte ich nur hinweisen. Ich kenne das leider sehr gut, ist eine Paragraphenreiterei :lupe: :lesen: :smile:

      Tortzdem viel Glück, und sag uns dann was rausgekommen ist.
      Es gibt Neuigkeiten!
      Ich habe Anfang Dezember eine Lenkererhebung bekommen und retourniert, gestern ist die Strafverfügung in Höhe von € 110,-- eingeflattert.

      Nach Rückfrage bei der Asfinag wurde mir versichert, dass an der angeführten Stelle die Verkerhsführung seit Juni 2007 unverändert sei und eine Beschränkung von 80mk/h bestehe, die 60er beginnt erst 150m später.

      Heute AB zum Referenten auf die BH und gleich MAL Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben. Er wollte mir erst nicht glauben, ich hab ihm das Ganze nochmal erklärt und dass er beim zuständigen Herrn bei der Asfinag nachfragen könne. Tat er natürlich nicht sondern ruft den Polizeiposten in meinem Heimatort (der für den Bereich nicht einmal zuständig ist) an und der Postenkommandant weiss die km-Stellen der Beschränkungen nicht auswendig, dafür erklärt er sich bereit Nachschau zu halten und ruft auf der BH zurück.

      Rund 20 Minuten später der Rückruf auf der BH, nach dreimaligen Nachfragen des Strafreferenten besteht nun kein Zweifel, dass an besagter Stelle tatsächlich nicht in der 60er sondern eine 80er Beschränkung besteht.

      Die Strafe für 33 km/h Überschreitung wird revidiert und für die 13 km/h zu schnell haben wir uns auf 25,-- Strafe plus 2,50 Verwaltungskosten geeinigt.

      Ich habe die Mühe gehabt, einmal zur BH zu fahren - die BH hat mir eine Anonymverfügung und zwei Einschreibbriefe geschickt zusätzlich der Arbeitsaufwand für den Beamten - hat sich für mich auf jeden Fall gelohnt!

      MFG

      Mats