abmeldung nach §39
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 § 39. Eingeschränkte Zulassung
 
 (1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, daß sie
 nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur
 für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei
 dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf
 örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen
 vorzuschreiben. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich
 das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen
 Achslasten oder beide die im § 4 ABS. 7, 7a und 8 angeführten
 Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die
 Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für
 den Fall auszusprechen, daß das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen
 ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen
 überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen
 im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für
 diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß
 § 28 ABS. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen
 und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im § 4 ABS. 6
 Z 2 angeführte Höchstgrenze übersteigt.
 (2) Bei Fahrzeugen, die nach dem ABS. 1 zugelassen sind, muß neben
 der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen
 neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeuges und der hinten
 am letzten Anhänger angebrachten Kennzeichentafel je eine kreisrunde
 gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem
 lateinischen Buchstaben "R" in dauernd gut lesbare und
 unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht
 sein. Wenn die Verwendung von Fahrzeugen, an denen gemäß § 28 ABS. 6
 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen, nicht der
 eingeschränkten Zulassung unterliegt, sind die Tafeln zu entfernen
 oder abzudecken.
 (3) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen gemäß ABS. 1 auch
 zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der
 nach § 37 ABS. 2 Antragsberechtigte der Antragstellung zustimmt.
 
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