abmeldung nach §39


      § 39. Eingeschränkte Zulassung

      (1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, daß sie
      nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur
      für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei
      dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf
      örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen
      vorzuschreiben. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich
      das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen
      Achslasten oder beide die im § 4 ABS. 7, 7a und 8 angeführten
      Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die
      Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für
      den Fall auszusprechen, daß das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen
      ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen
      überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen
      im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für
      diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß
      § 28 ABS. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen
      und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im § 4 ABS. 6
      Z 2 angeführte Höchstgrenze übersteigt.
      (2) Bei Fahrzeugen, die nach dem ABS. 1 zugelassen sind, muß neben
      der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen
      neben der vorderen Kennzeichentafel des Zugfahrzeuges und der hinten
      am letzten Anhänger angebrachten Kennzeichentafel je eine kreisrunde
      gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem
      lateinischen Buchstaben "R" in dauernd gut lesbare und
      unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht
      sein. Wenn die Verwendung von Fahrzeugen, an denen gemäß § 28 ABS. 6
      Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen, nicht der
      eingeschränkten Zulassung unterliegt, sind die Tafeln zu entfernen
      oder abzudecken.
      (3) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen gemäß ABS. 1 auch
      zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der
      nach § 37 ABS. 2 Antragsberechtigte der Antragstellung zustimmt.
      MfG
      BP-Hatzer3
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