Scheiben folie eintragen

      Scheiben folie eintragen

      Habe jatzt MAL mit nem mechaniker geredet der auch die Prüfung hat um des Pickerl zu machen.
      Ich möchte gerne bei meinem 1er Cabrio die Scheiben tönen.
      Der hat aber gesagt das man da eine bestimmte Folie haben muss mit gutachten mit adresse des Herstellers, Eine eingestanzte Nummer und und und ,aber auch das man diese Folie nur eingetagen bekommt wenn gewisse fachwerksstätten die nur eine bestimmte Folie verarbeiten dürfen dieses machen und prinzipiel jede folie eingetragen werden muß.
      Also gibt es keine Folie bei der so eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder wie das heist ausreicht um damit zu fahren?
      Weis da werd bescheid oder kann mir weiterhelfen.
      M-T-G
      TEUFELSKREIS FERLACH
      Auszug von der Website der NÖ. Landesregierung (www.noel.gv.at):

      Die Anbringung von Scheibenfolien muss nicht im Genehmigungsdokument eingetragen werden, wenn die Folien eine Genehmigung für Österreich besitzen (bzw. in Österreich geprüft wurden).

      Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:


      • ein berechtigter Gewerbebetrieb muss die ordnungsgemäße Anbringung der Folie bestätigen.
      • Ein Typengenehmigungsbescheid muss vorhanden sein.
      • Bestätigung der ordnungsgemäßen Anbringung und der Typengenehmigungsbescheid müssen bei jeder Fahrt mitgeführt werden
        Besitzt die Folie keine Genehmigung (Prüfung) für Österreich, kann diese im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 33 oder § 31 KFG 1967 in das Genehmigungsdokument eingetragen werden, wenn im Zuge dieses Genehmigungsverfahrens entsprechende Prüfnachweise (ECE-R43) vorgelegt werden.





        <H2>Anbringung</H2>
        • Folien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden.
        • Das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig.
        • Das Anbringen von Tönungsfolien ist auf Seitenscheiben AB der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig, sofern es sich nicht um Scheiben handelt, die gemäß der ECE-Regelung Nr. 43 mit dem Symbol "V" im Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind (sind bereits stark getönt).
        • Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen.
        • Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten.
        • Keinesfalls dürfen mehrere Folien übereinander angebracht werden.
        • Die Kennzeichnung muss dauerhaft in der Art angebracht sein, dass sie am Einzelgegenstand (Prüfzeichen auf jeder Einzelscheibe) auch im eingebauten Zustand sichtbar ist






          © 2007 Amt der NÖ Landesregierung



          (zu dem Thema gibt es übrigens sicher schon mehrere Threads)

          :winken:
      Wenn Du´s ganz genau wissen willst, hier ist der entsprechende Erlass. Dieser ist bindend. Da kann jeder Techniker, Mechaniker oder sonst wer sagen was er will:

      GZ. 190500/1-II/ST4/04

      Lt. Verteiler


      Wien, am 23. April 2004

      Betrifft: Scheibenfolien



      Scheibenfolien sind gemäß § 2 Abs. 1 lit n. KDV 1967 genehmigungspflichtige Teile. Mit dem Erlass GZ. 190.500/10-II/B/5/01 vom 27.7.2001 wurden zuletzt Bestimmungen für die Prüfung und den Anwendungsbereich für Folien, die auf Scheiben von Kraftfahrzeugen angebracht werden, erlassen. Mit der 49. KDV-Novelle wurde der zulässige Wert für die Lichttransmission von Splitterschutzfolien neu festgelegt. Mit dem vorliegenden Erlass werden nun die Anforderungen und Prüfungen für Scheibenfolien neu erlassen und der Erlass GZ. 190.500/10-II/B/5/01 wird durch den gegenständlichen ersetzt.

      Die zusätzlichen Prüfungen für Splitterschutzfolien, die an den Seitenscheiben der ersten Sitzreihe angebracht werden dürfen, betreffen:
      - die Bestrahlungsbeständigkeit,
      - die mechanische Festigkeit,
      - den mechanischen Abrieb,
      - die Feuchtigkeitsbeständigkeit und
      - die Temperatur-Wechselbeständigkeit.
      Die Prüfungen, die unter sinngemäßer Anwendung der jeweiligen Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 43 - über Sicherheitsverglasungswerkstoffe - durchzuführen sind, sind im Anhang 1 zu diesem Erlass beschrieben.

      Begriffsbestimmung:
      Unter „Anbringen von Scheibenfolien“ wird die Beschichtung einer Scheibe der Verglasung eines Fahrzeuges, zur Gänze oder größtenteils, verstanden.
      Das Anbringen von Aufklebern, Vignetten, Plaketten u.s.w. auf der Verglasung gilt nicht als „Anbringen von Scheibenfolien“ und sollte sich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Fälle beschränken.

      Unterteilung:
      Scheibenfolien gelten als geeignet, wenn sie sämtliche, in diesem Erlass angeführten, Prüfbestimmungen erfüllen. Sie werden in Splitterschutzfolien und Tönungsfolien unterteilt. Als Splitterschutzfolien werden jene Scheibenfolien bezeichnet, deren Transmissionsgrad 85% nicht unterschreitet und die durch eine spezielle Beschichtung eine höhere Widerstandsfestigkeit gegen mechanische Beanspruchung aufweisen. Alle anderen Scheibenfolien werden als Tönungsfolien eingestuft.

      Anbringung:
      Keinesfalls darf auf eine Scheibe mehr als eine Scheibenfolie aufgebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Scheibenfolie auf der Innenseite und eine weitere auf der Außenseite angebracht werden soll.
      Bei der Anbringung von Splitterschutzfolien auf den Seitenscheiben der ersten Sitzreihe darf der resultierende Transmissionsgrad der Scheibe mit aufgebrachter Folie den Wert von 70% nicht unterschreiten. Bei der Typengenehmigung von Splitterschutzfolien ist eine diesbezügliche Bedingung auszusprechen.

      Ein vom Hersteller geschulter und autorisierter Betrieb stellt eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Verarbeitung gemäß dem in Anhang 2 dargestellten Muster aus, und händigt dem Kunden diese und eine Kopie des Genehmigungsbescheides aus. Der Kunde ist darüber zu belehren, dass beide Dokumente stets mitzuführen sind.

      Kennzeichnung:
      Jede Folie muss mit dem Namen oder dem Markenzeichen des Herstellers, der Typenbezeichnung der Scheibenfolie, dem Genehmigungszeichen und dem ganzzahligen Nennwert des Transmissionsgrades, der im Zuge des Genehmigungsverfahrens festgelegt wird, versehen sein.
      Die Kennzeichnung muss direkt auf der Folie, dauerhaft und so angebracht sein, dass sie an jedem Einzelgegenstand auch im eingebauten Zustand sichtbar ist.

      Eintragungspflicht:
      Sollten eine Kopie des Genehmigungsbescheides und/oder die oben erwähnte Bestätigung über den sach- und fachgerechten Einbau nicht vorhanden sein, so ist die Anbringung der Scheibenfolien beim Landeshauptmann anzeigepflichtig.

      Im Zuge des Verfahrens nach § 31 KFG 1967 bzw. § 33 KFG 1967 zur Eintragung von Scheibenfolien ins Genehmigungsdokument des Fahrzeugs sind zumindest Nachweise über die Eignung, im

      Speziellen über die Prüfung der lichttechnischen Eigenschaften unter sinngemäßer Anwendung von Punkt 4.3 und 4.4 der Prüfvorschrift (Prüfung direkt am Fahrzeug, Entfall der Prüfmuster) durch Gutachten einer anerkannten Prüfstelle zu erbringen.
      Bauartgenehmigungen (ABE) durch das Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg, sind als Nachweise der Erfüllung der Prüfungen des Brennverhaltens, des Reflexionsgrads, des Bruchverhaltens und der Splittersicherheit und bei einer Genehmigung als Splitterschutzfolie als Nachweis der Erfüllung der hiefür vorgesehenen zusätzlichen Prüfungen zulässig.
      Sollte es sich um bereits in Österreich typengenehmigte Scheibenfolien handeln, die fachgerecht aufgebracht wurden, kann die Scheibenfolie ohne weitere Nachweise ins Genehmigungsdokument eingetragen werden.
      Eine Liste der in Österreich typengenehmigten Scheibenfolien ist auf der Homepage des ho. Ressorts (bmvit.gv.at) abrufbar.

      Ausnahmen:
      Für Sonderfälle (z.B. medizinische Indikation) besteht auch für die von den Bestimmungen abweichende Anbringung, ausgenommen an der Windschutzscheibe, die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 KFG 1967.

      Sie werden ersucht, die davon betroffenen Stellen zu informieren.

      Für den Bundesminister:
      Dr. Wilhelm Kast Ihr Sachbearbeiter:
      Ing. Paul Kocian
      Tel.: +43 (1) 711 62-1706, Fax-DW: 1898
      [email protected]
      Für die Richtigkeit
      der Ausfertigung:
      Kusolitsch


      Hier die aktuelle Liste der in Österreich genehmigten Scheibenfolien: Folien_20071106.pdf

      Grüsse,
      DOC!