gutachten tönungsfolie gesucht

      gutachten tönungsfolie gesucht

      hallo, ein freund hat sich ne Golf 4 GTI TDI gekauft, da sind folien drin mit der aufschrift: G23-wellenlinie-D5175

      hab gegeooglet, d5175 is eine agb nummer, und mit der ganzen nummer find ich was, das die folien von raceX sein sollen jeoch das wars

      bräuchten dringen guachtne oder die möglichkeit der eintragung, den de sind so absolut perfekt geklebt, das entfernen ein verbrechen währe....

      BITTE UM INFO
      der mit den 200ps TDI's :devil:
      hmm.....

      laut meien aktuelen infos is die folie zu dunkel:(

      das "problem" ist das die folie so absolut perfekt geklebt is das es ein verbrechen währe,sie zu entfernen........ :help:

      hat er wenigstens das deutsche gutachten zur hand, die fy racex find i nirgends..... googel spuckt ned viel aus..... das er wenigstens irgendwas hat bei einer polizeikontrolle....

      was kann pasieren mit zu dunken folien, im schlimmsten fall mus er sie raus reissen, oder kan sonst was passieren?
      der mit den 200ps TDI's :devil:
      hat jemand noch Interesse etwas zu lesen ?

      7. § 7a lautet:
      „§ 7a. (1) Folien werden in Splitterschutzfolien und Tönungsfolien unterteilt. Splitterschutzfolien
      sind klar und weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 85% auf. Alle anderen Folien sind
      Tönungsfolien.
      (2) Folien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Das nachträgliche
      Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig.
      (3) Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf
      Dachfenstern zulässig. Das Anbringen von Tönungsfolien ist auf Seitenscheiben AB der zweiten Sitzreihe
      nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig, sofern es sich nicht um Scheiben
      handelt, die gemäß der ECE-Regelung Nr. 43 mit dem Symbol „V“ im Genehmigungszeichen
      gekennzeichnet sind. Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein
      Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen. Durch das Anbringen der Folie darf
      keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten. Keinesfalls dürfen mehrere Folien
      übereinander angebracht werden.
      (4) Wird auf der Heckscheibe des Fahrzeuges eine Tönungsfolie angebracht, muss das Fahrzeug
      über 2 Hauptrückspiegel der Klasse III oder II gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen.
      (5) Wird auf den Seitenscheiben AB der zweiten Sitzreihe eine Tönungsfolie angebracht, muss das
      Fahrzeug über 2 Hauptrückspiegel der Klasse III oder II gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen. Weist
      die Folie eine Lichttransmission von weniger als 20 % auf, ist zusätzlich auf der rechten Seite ein
      Weitwinkelspiegel der Klasse IV gemäß der Richtlinie 2003/97/EG anzubringen und die Einhaltung des
      erforderlichen Sichtfeldes nach der Richtlinie 2003/97/EG für das Fahrzeug nachzuweisen. Dies kann
      entweder durch die Kennzeichnung am Spiegelglas selbst (Gravur, Laserschriftzug) oder in Form eines
      Zertifikates des Spiegelherstellers mit eindeutigem Zugehörigkeitsnachweis oder durch einen Prüfbericht
      eines Prüfinstitutes, das als technischer Dienst für die Prüfungen nach der Richtlinie 2003/97/EG
      gegenüber der Kommission und den anderen Mitgliedsstaaten genannt wurde, erfolgen.
      (6) Der vom Folienhersteller geschulte und berechtigte Gewerbebetrieb hat über die
      ordnungsgemäße Anbringung der Folie eine Bestätigung auszustellen und diese mit einer Abschrift des
      Typengenehmigungsbescheides der Folie dem Kunden auszuhändigen. Bei Anbringung von
      Tönungsfolien mit einer Lichttransmission von weniger als 20 % ist der Nachweis über die Einhaltung
      der vorgeschrieben Sichtfelder mitzuführen. Der Lenker hat diese Bestätigung und die Abschrift des
      Typengenehmigungsbescheides, bei der Anbringung von Tönungsfolien mit einer Lichttransmission von
      weniger als 20 % auch den Nachweis über die Einhaltung der erforderlichen Sichtfelder auf Fahrten
      mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei
      Kontrollen auf Verlangen auszuhändigen.“
      Ich check immer noch nicht worauf Du hinauswillst?
      Hab keinen Anhaltspunkt gefunden, dass die Liste der in Österrreich genehmigten Folien nicht mehr gilt?

      6) Der vom Folienhersteller geschulte und berechtigte Gewerbebetrieb hat über die
      ordnungsgemäße Anbringung der Folie eine Bestätigung auszustellen und diese mit einer Abschrift des
      Typengenehmigungsbescheides
      der Folie dem Kunden auszuhändigen.

      Mit der Abschrift des Typengenehmigungsbescheides ist MAL sicher nicht die chinesiche Genehmigung gemeint...
      Greez,
      DOC!