Polizeikontrolle

      ich weiss nicht warum du dir überhaupt sorgen machst wenn du ja e freundlich warst und nichst gesagt oder getan hast.

      aber ich denke MAL in deinem fall kann dir zurzeit wirklich nur der tipp gegeben werden einmal abzuwarten.

      bevor du nichts schriftliches hast kannst du sowieso keine weiteren schritte einleiten, und ein guter tipp von mir wäre:

      Solltest du wieder MAL kontrolliert werden, sag nicht von anfang an dass e alles typisiert ist denn dadurch versuchen Sie erst recht etwas zu finden. Solche Aussagen kommen nie gut an.

      Kontrolliert wird so und so, aber wie genau hängt oft stark davon AB wie man sich als Fahrzeugbesitzer gibt.
      Ist natürlich nicht immer der Fall.
      Also ich würde mir an deiner Stelle auch nicht zu viele Gedanken machen!

      Die werden halt geglaubt haben, dass sie die großen heroes sind (so wie es oft leider ist) und wegen sowas kann nichts kommen wegen beamtenbeleidigung! da du nicht geschimpft hast, oder ihn persönlich angegriffen hast kann da sicher nichts sein!

      und ich würd ihm an deiner stelle gar nicht sagen dass alles typisiert ist (wie oben schon erwähnt), lass ihn ein bisschen suchen und wenn er nichts findet, ärgert er sich umso mehr!

      aber ich glaube trotzdem nicht dass etwas kommen wird!
      lg
      § 115 Beleidigung
      (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
      (2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
      (3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.



      § 116 Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde
      Handlungen nach dem § 111 oder dem § 115 sind auch strafbar, wenn sie gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet sind und öffentlich begangen werden. Die Bestimmungen der §§ 111 ABS. 3, 112 und 114 gelten auch für solche strafbare Handlungen.

      Infolge:

      § 111 Üble Nachrede
      (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
      (2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

      (3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des ABS. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.

      § 112 Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens
      Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.

      Grüsse,
      DOC!