§ 134 Abs 1 KFG 1967

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

      § 134 Abs 1 KFG 1967

      habe eine strafe bekommen, € 100,-
      was ich gemacht habe, steht jedoch weder auf der strafverfügung, noch wird mir (telefonisch) darüber auskunft gegeben.

      vielleicht kennt sich einer von euch aus, und kann mir auskunft darüber geben was ich gemacht hab?! :help:

      belangt werd ich WG. § 134 ABS 1 KFG 1967

      im internet hab ich nur folgendes gefunden, aber ehrlich gesagt kenn ich mich genauso wenig aus wie zuvor...
      § 134 ABS 1 KFG 1967, Art 5 bis 9 VO (EWG) Nr. 3820/85 KFG, Strafbestimmungen, dynamischer Verweis auf Gemeinschaftsrecht § 134 ABS 1 erster Satz KFG 1967 enthält eine "dynamische Verweisung" aufdie jeweils gültige Fassung der VO (EWG) Nr. 3821/85. Dies ist im Hinblick aufden Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes verfassungsrechtlich nichtbedenklich.

      Custom Scene Vienna - edel und ganz anders
      www.geilekarre.de_Audi A3
      Das ist nur die Strafbestimmung nach der Du bestraft wirst, nicht aber die Tat die vorgeworfen wird.
      Da muss noch mehr draufstehen.
      Also Tip entweder MAL den ganzen Text rein oder schrieb mir PN wenn Du es vertraulch machen willst.
      Jedenfalls muss die Straftat angeführt sein.
      Schätze MAL es ist eine Anonymverfügung, richtig?
      Bin heute aber eh vermutlich gegen 2100 Uhr auf der Shell, wenn Du willst pack ich das KFG ein. :hihi:
      Grüsse,
      DOC!
      § 134 ABS 1 KFG handelt von
      • EG-VO 3820/85, dh Mindestalter nicht erreicht, Lenkzeiten bzw Ruhezeiten mißachtet, und
      • EG-VO 3821/85, dh Schaublätter nicht mitgeführt, verschmutzt oder vorschriftswidrig verwendet (mehrere Schaublätter/Tag, nicht ordnungsgem. ausgefüllt) oder auch Schaltvorrichtung nicht ordnungsgemäß verwendet.

      Zur näheren Bestimmung müsste dort der Artikel der EG-VO angeführt sein.

      Beide EG-VO wurden unter der derzeit gültigenden EG-VO 561/2006 subsumiert und aktualisiert.
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
      A6 3.0 TDI s-line

      VAG COM HEX CAN/VCDS AKTUELL!

      BP-Hatzer3 schrieb:

      EG-VO 3821/85, dh Schaublätter nicht mitgeführt, verschmutzt oder vorschriftswidrig verwendet (mehrere Schaublätter/Tag, nicht ordnungsgem. ausgefüllt) oder auch Schaltvorrichtung nicht ordnungsgemäß verwendet


      Was zum Henker sind bitte Schaublätter? :gruebel:


      Ich hab grad meinen Beamten-Kisuaheli <=> Deutsch Langenscheidt verlegt... ;)
      Gut das die Gesetze außer Juristen niemand versteht... :rofl:

      Ich habe nach etwas gesucht, dass mich noch weniger interessiert als Fussball.
      Das ist bei Spanplatten nicht der Fall...
      danke BP-Hatzer3, aber es ist kein EG-VO... angeführt!

      ich wurde weder aufgehalten, noch sonst irgendwas.
      dann bekam ich ne lenkerauskunft zum ausfüllen. das hab ich gemacht.
      und jetzt eben diese strafverfügung. da drin steht nur datum, ort, und eben diese 2 dinge:

      Übertretungsnorm:
      § 103 Abs.2, § 134 ABs.1 KFG 1967

      Strafnorm und verhängte Geldstrafe:
      § 134 Abs.1 KFG 1967

      habe 2 wochen zeit dies zu bezahlen, aber ich weiss noch immer nicht, worum es geht?! :gruebel:

      Custom Scene Vienna - edel und ganz anders
      www.geilekarre.de_Audi A3
      Du kannst aufgrund deiner Parteistellung im Verfahren Akteneinsicht in den Strafakt bei der Behörde nehmen (auch vor Bezahlung der Strafe) und dann evtl dagegen Einspruch einlegen, wenn du dir sicher bist, die angezeigte Übertretung nicht begangen zu haben (Zeugen sind dabei von Vorteil).
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
      A6 3.0 TDI s-line

      VAG COM HEX CAN/VCDS AKTUELL!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()