Probleme mit Polizei wegn Taferl ?

      Probleme mit Polizei wegn Taferl ?

      Hallo..

      Hier erstmal das Bild dazu:



      Kann ich grosse Probleme wegn der Nummerntafel hinter der Scheibe bekommen ?

      Ist schon MAL wer von euch abgestraft worden wegn sowas ?



      Typisiert grieg ichs eh nicht und erlaubt is es auch net ..

      Aber wenn die Strafe dafür nur 25 Euro kostet würde ich der Optik zu Gute einfach so lassen ...

      Deswegn wollte ich wissen ob schon MAL wer so eingefahren ist beim Schnittlauch !?



      mfg
      "LOWer than your Granny's Nipples" :frech:
      hi!

      also ich hab meins auch hinter der scheibe und konnte mich immer auf mein auto rausreden, falls überhaupt danach gefragt wurde, was allerdings ganz selten war. also eigentlich keine probleme. bin auch nie wegen eintragungen gefragt worden. liegt wahrscheinlich daran, dass ich einen exoten fahre und die grünen sich nicht auskennen. was man beim golf leider nicht sagen kann :(

      lg
      claus

      ps: der golf sieht richtig fein aus

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „and1mixtape“ ()

      hy,

      war in kärnten auf urlaub mit der freundin, (ned zur see zeit) und wurde auf der autobahn angehalten.
      habe das taferl nicht montiert gehabt aber auch ned in der scheibe sondern hatte es im kofferraum liegen unter dem ganzen gepäck.

      190€

      lg
      Ist kein Golf trotzdem danke fürs Kompliment .. isn Vento ...

      Ja wegn den Stickern ham Sie mich schon MAL angehalten und rum genörgelt bin nur nicht wirklich abgestraft worden ...



      Finde schon das das kennezichen auf der Stange wieder die cleane Optik verhaut, aber wreds woll oder übel wieder vorne drauf machn ... Weiss nur nicht ob ich die Chromhalterung dran schrauben soll oder auch eine matte verwenden soll !?

      Was meint ihr ?
      "LOWer than your Granny's Nipples" :frech:
      Ich hab mein hinteres Kennzeichen auch mit dem Klettverschluß befestigt, hält Bombenfest.

      Und vorne hab ich mir die normale Nummerntafelhalterung mit 2 Aluwinkeln befestigt, somit bleibt mein cleaner Grill frei von Löchern und das kennzeichen is mit 2 schrauben schnell zu demontieren)

      lg
      Martin
      , ich weiß wo mein Geld drinsteckt...

      1.1.) § 49 ABS. 6 KFG 1967 legt allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Anbringung von Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern fest:
      GZ. 179478/2-II/ST4/04
      „(6) An Kraftwagen und Motordreirädern muss vorne und hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Zug- maschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartge- schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und an Anhängern hinten, die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein; bei anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind; Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, an denen nur eine Kennzeichentafel angebracht ist, sind an der Vorderseite durch weißes rückstrahlendes Material im Sinne des § 49 ABS. 4 von der Mindestgröße einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen.
      Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein.
      Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann.“Mit der 21. Novelle zum KFG 1967 wurde dieser Paragraf entsprechend ergänzt:
      „Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein; bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka (10 cm2) verdeckt werden.“
      Überdies müssen gemäß § 49 ABS. 7 KFG 1967
      „die Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; Kennzeichentafeln mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen und Kennzeichentafeln gemäß ABS. 3 dürfen jedoch, sofern sie in der im ABS. 6 angeführten Weise angebracht sind, auch behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein.“
      Gemäß § 25 d ABS. 2 KDV 1967
      „gilt als mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden i.S. des § 49 Abs.7 KFG 1967 auch eine Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter, mit dem jedenfalls der Beanspruchung im normalen Fahrbetrieb entsprochen wird.“1.2.) Mit der 48. KDV-Novelle (BGBl II Nr. 376/2002) wurde der § 25d. ABS. 1 KDV 1967 mit Gültigkeit AB 1.11.2002 neu geregelt:
      “Die Abmessungen, die technische Beschaffenheit, die optische Gestaltung, die Rückstrahlwerte und die anzuwendenden Prüfmethoden sowie das Entgelt für die einzelnen Typen von Kennzeichentafeln bestimmen sich nach Anlage 5e“.
      GZ. 179478/2-II/ST4/04
      Zugleich wurde auch die Anlage 5e geändert und dadurch nicht nur die Kennzeichentafeln mit dem EU-Emblem normiert, sondern es wurden auch neue Formate insbesondere bei den zweizeiligen Kennzeichentafeln eingeführt. Demnach wurde die weiße zweizeilige Standardkennzeichentafel um 30mm breiter (Breite alt: 270mm, Breite neu: 300mm), die Motorradkennzeichentafel hingegen um 20mm schmäler (Breite alt: 270mm, Breite neu: 250mm).
      1.3.) Die Anbringung der hinteren Kennzeichentafeln wird zusätzlich auch in § 26c ABS. 1 und 2 KDV 1967 geregelt.
      1.3.1.) § 26c ABS. 1:
      „Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muss dem Anhang der RL 70/222/EWG, ABl. Nr. L 076 vom 6.4.1970, entsprechen.“
      (Auszug aus der Richtlinie 70/222/EWG, Anhang:
      - Die Mitte des Kennzeichens darf nicht rechts von der Längssymmetrieebene des Fahrzeuges liegen.
      - Der linke Rand des Kennzeichens darf über die maximale Fahrzeugbreite nicht hinausragen.
      - Das Kennzeichen muss senkrecht oder annähernd senkrecht zur Längssymetrieebene stehen.
      - Neigung zur Senkrechten: Das Kennzeichen hat grundsätzlich senkrecht zu stehen wobei Abweichungen
      bis zu 5° zulässig sind. Nur wenn dies aufgrund der Fahrzeugform erforderlich ist, so kann das Kennzeichen auch mehr geneigt sein. Bis zu 30° zur Senkrechten, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben gerichtet ist und der Abstand des oberen Kennzeichenrand zur Fahrbahn maximal 1,20m beträgt, bzw. bis zu 15° zur Senkrechten, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten gerichtet ist und der Abstand des oberen Kennzeichenrand zur Fahrbahn mehr als 1,20m beträgt.
      - Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn muss mindestens 0,3m betragen. Der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn darf nicht mehr als 1,20m betragen. Kann dieser Wert in der Praxis nicht eingehalten werden, so kann dieser Wert überschritten werden, er muss aber so nah an diesem Wert liegen wie es mit der Bauart des Fahrzeuges vereinbar ist und darf einen Wert von 2,00m keinesfalls überschreiten.
      - Zusätzlich müssen folgende Winkel zur Lesbarkeit des Kennzeichens eingehalten werden:
      Seitlich : jeweils 30° rechts und links
      Nach oben : 15°
      Nach unten : 0° ( bzw. 15° wenn der obere Rand des Kennzeichens mehr als 1,2m über der Fahrbahn liegt)


      @DOC! ... kennst des no ? *fg*