Stossstangen entfernen bei Golf 1

      Stossstangen entfernen bei Golf 1

      hallo wollte MAL fragen ob es TÜV gerecht ist das die stosstangen enfernt werden dürfen beim 1ser golf
      unabhängig davon ob ich die löcher für den stossstangeneinschub schliesse oder offen lasse

      habe bei ing. kurt begmüller (legales-tuning.at) angefragt und der meinte "theroretisch ja nur müsste die abgaswärme von den radkästen weggebracht werden"
      keine ahnung was damit gemeint ist

      kann mir wer da weiterhelfen ??
      ist es erlaubt oder muss ich mit stangen fahren???
      symbolbilder




      Beim 1er Golf tragen im Gegensatz zum z.b. 2er Golf die Stoßstangen nicht´s zur Karosseriesteifigkeit bei und sind wirklich nur ein reiner "Karosserieschutz", daher rein technisch nicht notwendig.

      Eventuell könnte ein Prüfer argumentieren das die Aufprallsicherheit für Fußgänger heruntergesetzt wird, aber da als der 1er Golf produziert wurde solche Chrashtests noch nicht durchgeführt wurden liegt das im Ermessen des Prüfers.

      Die Abgasabführung oder Wärmeableitung wird dadurch mit Sicherheit NICHt relevant beeinflusst.

      Gesetzlich vorgeschrieben war zum Zeitpunkt der Produktion des Golf eins die Stoßstange nicht, wohl könnte der Prüfer argumentieren das die genehmigte Type verändert wird, somit sollte man es um in weiterer Folge Ärger zu vermeiden auf jeden Fall eintragen lassen.

      Ich sehe beim Golf 1 kein Problem, da es zu keiner strukturiellen Schwächung der Karosserie kommt und der Faktor Stosstange beim Golf 1 bei einem möglichen Aufprall als vernachlässigbar zu sehen wäre.

      Wenn der Ing. Bergmüller davon spricht die Abgaswärme von den Radkästen wegzubringen wird er vermutlich an Sidepipes denken, dort wäre das notwendig.

      Grüsse,
      DOC!

      Stoßfänger entfernen

      Stoßfänger entfernen geht grundsätzlich nicht. In Ausnahmefällen kann der Prüfer dennoch die Abnahme durchführen, er müsste das Fahrzeug aber nach §31 prüfen (Einzelgenehmigung) und nicht nacvh §33 (Änderungen).

      Bei einem Serienfahrzeug sind seit 1967 (KFG) Stoßfänger oder andere geeignete Einrichtungen zwingend vorgeschrieben.

      RE: Stoßfänger entfernen

      golf5fahrer schrieb:

      Stoßfänger entfernen geht grundsätzlich nicht. In Ausnahmefällen kann der Prüfer dennoch die Abnahme durchführen, er müsste das Fahrzeug aber nach §31 prüfen (Einzelgenehmigung) und nicht nacvh §33 (Änderungen).

      Bei einem Serienfahrzeug sind seit 1967 (KFG) Stoßfänger oder andere geeignete Einrichtungen zwingend vorgeschrieben.


      KFG §4
      (2a) Kraftwagen außer Sattelzugfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Anhänger außer Anhängerarbeitsmaschinen und Nachläufern müssen, soweit mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden kann oder darf und der hinterste Punkt des Fahrzeuges mehr als 1 m über die hinterste Achse hinausragt und wenn dies nicht mit dem durch die Bauart und Ausrüstung des Fahrzeuges bestimmten Verwendungszweck unvereinbar ist, hinten das Unterfahren des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge verhindernde widerstandsfähige Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen haben.

      1. Gilt nur für hinten
      2. Die Stoßstange des Golf 1 trägt nicht zur Stabilität bei.
      Aber das liegt wie schon oben gesagt ja nachdem daran wie es der Prüfer sehen "will".

      Grüsse,
      DOC!
      Da das Fahrzeug mit Stoßfänger genehmigt wurde, wird durch dessen Entfernung die Verkehrs- und Betriebssicherheit herabgesetzt.

      Man sollte aber den gesamten § 4 lesen, denn da steht dann noch weiters drinnen:

      KFG §4
      (2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vemeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

      KFG §33
      (6) Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, sind unzulässig.

      Ausserdem ist auch die PBStV nicht unerheblich:
      PBStV § 10 ABS. 2 Z 5
      Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):
      Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der
      Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch,
      üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des
      Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht
      verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und
      unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu
      beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß § 58
      KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des § 58 ABS. 2 letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein
      und Kennzeichentafeln abzunehmen.

      Anlage 6, Prüfposition 6.2.1
      Allgemeiner Zustand
      gefährdende Fahrzeugteile innen oder außen LM, SM, GV
      nicht genehmigte Veränderungen (Zu- oder Anbauten) VM
      unsachgemäße Veränderungen (Zu- oder Anbauten) SM, GV
      Was steht noch drinnen im §4 was so wichtig wäre auf den Golf 1 bezogen? Eine Chromstange hat mehr gefährliche Kanten als der Golf 1 ohne Stossi (Die schwarzen Kunststoffabdeckungen der Chromstangen die bei älteren 1er gerne fehlten sind das was hier z.b. erwähnt wird)
      Hmmm...komisch ich seh auf einmal weniger Kanten als vorher am Golf 1 wenn die Stoßstange weg ist.
      Bei Neuwagen ist das wirklich ein Thema, da die Fahrzeuge "unfallsicher" Konstruiert wurden, keine Frage.
      Aber z.b. die Chromstange am 1er Golf dient einzig und alleine dem Schutz der Karosserie vor Parkremplern und hat sonst nahezu KEINERLEI Funktion die den Insassen oder Fußgängerschutz betrifft.
      Grüsse,
      DOC!