Was wenn man ein Kennzeichen verliert?

      Was wenn man ein Kennzeichen verliert?

      Was passiert wenn man in Österreich ein Kennzeichen verliert? Bekommt man dann zwei neue mit einer neuen Kombination oder ein Duplikat?

      Und was wenn man ein Wunschkennzeichen hat, für das man ja viel Geld gezahlt hat?

      Was wenn das Kennzeichen gestohlen wurde, wird da ein Unterschied zwischen Diebstahl und Verlust gemacht? Bzw. kann man das irgendwie sagen unter welchen Bedingungen es Diebstahl oder Verlust ist?

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      Du machst eine Verlust- oder Diebstahlanzeige und beantragst ein neue Nummerntafel.
      Kostet etwa 15 Euro wenn ich mich recht erinneren kann und dann bekommst du deine neue Nummerntafel, mit deiner alten Nummer.
      Nur wer verschiedene Blickwinkel in betracht zieht und überdenkt, hebt sich von den einfach-denkenden Menschen ab!
      Dem Matl wurde vor 2 oder 3 Jahren "W-OAGA 1" vom Auto gestohlen, die war daraufhin gesperrt und er musste um eine neue ansuchen, hat jetzt "W-OAGA 6" :hihi: und musste glaub ich die Gebühr für´s Wunschkennzeichen noch einmal zahlen, aber frag ihn doch besser selber.
      Gesperrt ist das Kennzeichen dann aber auf jeden Fall für 1 Jahr, daher die selbe Kombination nicht mehr erhältlich.

      § 51 ABS. 1, 2, 3 und 4 KFG 1967
      Verlust von Kennzeichentafeln
      (1) Der Lenker hat den Verlust von Kennzeichentafeln eines von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers unverzüglich der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich er sich zur Zeit der Wahrnehmung des Verlustes aufhält, oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen.
      (2) Die Erstattung der Anzeige (Abs. 1) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Zulassungsstelle hat für das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhandene Kennzeichentafeln für das bisherige Kennzeichen sind abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
      (3) Nach dem Verlust von Kennzeichentafeln darf das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46) oder eine Woche vom Tage des Verlustes an mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel, die in ihrer Form den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln möglichst gleicht, weiter verwendet werden.
      (4) Ist die Kennzeichentafel für ein Kennzeichen in Verlust geraten, so darf dieses erst ein Jahr nach der Anzeige
      des Verlustes (Abs. 1) wieder zugewiesen werden.



      Grüsse,
      DOC!