Darf man jetzt mit Nebelsch. fahren legal???

      Darf man jetzt mit Nebelsch. fahren legal???

      Darf man mit Nebelscheinwerfern jetzt legal fahren???

      Wie das Tagfahrlicht noch aktuell war durfte man auch mit Nebelscheinwerfern fahren.
      So wie ist es jetzt???

      Bitte helft mir am besten wäre ein Gesetzesauszug

      Mfg
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      Ja, darf man nach wie vor unter diesen Vorraussetzungen:

      KFG § 99. Beleuchtung
      (5a) Wird Abblendlicht oder Nebellicht, das mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14 ABS. 3 und ABS. 4 nicht.


      (§ 14 Besagt nur die Schaltung von Nebelscheinwerfern und Nebelschlußleuchten)

      Übereinkommen über den Straßenverkehr Artikel 32 (BGBl. III Nr. 24/1998 )

      Bestimmungen für den Einsatz von Leuchten
      ...
      4. Nebelscheinwerfer dürfen nur bei dichtem Nebel, Schneefall, starkem Regen oder ähnlichen Bedingungen eingeschaltet werden und, was die vorderen Nebelscheinwerfer betrifft, als Ersatz für die Abblendlichtscheinwerfer.
      Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die gleichzeitige Verwendung der Nebelscheinwerfer und der Abblendlichtscheinwerfer und die Verwendung der vorderen Nebelscheinwerfer auf engen, kurvenreichen Straßen zulassen.


      Daher darfst Du Nebelscheinwerfer tagsüber verwenden wenn sie wie Tagfahrleuchten geschalten sind. Bei Dämmerung oder Nachts bzw. Nebel, Schnefall, Regen usw. gelten die üblichen Bestimmungen für Nebelscheinwerfer.

      DOC! schrieb:

      Aber bei Dunkelheit, schlechter Sicht durch Nebel, Regen usw. reicht der NSW (bzw. Tagfahrlicht) NICHT! Dann muss auch das Abblend bzw Fernlicht eingeschalten sein. Wenn er jetzt also in der Dämmerung nur mit Nebelscheinwerfer angehalten wird, zahlt er sehr wohl.
      Greez,
      DOC!

      Ich habe die Frage so verstanden, ob er jetzt die NSW zusätzlich zu den Hauptscheinwerfern benutzen darf oder ob es wieder die Bestimmung "Regen, Schnee, schlechte Sicht und unübersichtliche Strasse" wie vor der Einführung des TFL gibt.
      Bei Einführung des TFL mit der NSW-Verwendung wurde obige Bestimmung aus dem Gesetzestext entfernt.

      (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen der ABS. 3 bis 6 und des § 60 ABS. 3 letzter Satz der StVO. 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; dies gilt jedoch nicht bei Einsatzübungsfahrten von Heeresfahrzeugen, sofern auf andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen gemäß § 17 ABS. 1 lit b zusätzlich angebrachte Scheinwerfer zur Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei Fahrten mit vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet sein.

      (1a) Beim Befahren eines Tunnels ist unbeschadet der Bestimmungen der ABS. 3 und 4 über das Verwenden des Fernlichtes und des ABS. 5 über das Verwenden des Nebellichtes stets Abblendlicht zu verwenden.

      (2) Läßt sich wegen der Beschaffenheit des Gutes, das befördert werden soll, oder wegen der am Fahrzeug angebrachten Geräte, zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern oder aus zwingenden anderen Gründen nicht vermeiden, daß die vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler des Fahrzeuges verdeckt weden, so muß eine entsprechend wirksame Ersatzvorrichtung angebracht sein.

      (3) Im Ortsgebiet (§ 2 ABS. 1 Z. 15 StVO 1960) darf außer in den im ABS. 5 angeführten Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; das Verwenden des Fernlichtes während des Fahrens ist jedoch außer in den im ABS. 4 lit. c bis f angeführten Fällen zulässig beim Abgeben von optischen Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf, bei unzureichender Beleuchtung der Fahrbahn. Während der Dämmerung und bei Dunkelheit darf Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet werden.

      (4) Auf Freilandstraßen (§ 2 ABS. 1 Z. 16 der StVO 1960) und auf Autobahnen oder Autostraßen, die nicht Freilandstraßen sind, darf während des Fahrens während der Dämmerung und bei Dunkelheit Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht verwendet werden. Fernlicht darf auf Freilandstraßen bei Dunkelheit nicht verwendet werden
      a) bei ausreichender Straßenbeleuchtung,
      b) bei stillstehendem Fahrzeug,
      c) vor entgegenkommenden Fahrzeugen, deren Lenker durch Fernlicht geblendet werden würde,
      d) beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu überholen,
      e) vor Gruppen von Fußgängern und
      f) beim Herannahen von Schienenfahrzeugen oder Schiffen, die sich unmittelbar neben der Fahrbahn bewegen.

      (5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.

      (5a) Wird Abblendlicht oder Nebellicht, das mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14 ABS. 3 und ABS. 4 nicht.

      Es bleibt unbestritten, dass bei entsprechender Witterung ordnungsgem Beleuchtung zu verwenden ist, dh es ist nicht ausreichend bei Dunkelheit nur mit Begrenzungslicht und Nebellicht (=NSW) zu fahren, da die ausgeleuchtete Wegstrecke für die gewählte Fahrgeschwingkeit idR in keinem Maß ausreichend ist. Hier würde es zu eienr Beanstandung gem § 99 ABS 5 KFG kommen, da das Abblendlicht nicht verwendet wurde.

      NSW können jetzt immer eingeschaltet werden, dies berührt aber in keinem Fall die Bestimmungen des § 99 KFG in Hinblick auf die Verwendung des Abblendlichtes.
      Ich glaube das ist noch gültig.

      bmvit.gv.at/verkehr/strasse/re…ErlassNebellichtamTag.pdf

      @it:

      Natürlich der Punkt mit dem Tagfahrlicht, die Lichtpflicht ist ja wieder aufgehoben.

      Aber ne andere Frage, da steht:

      ... werden die Bestimmungen des § 99 ABS. 5a KFG betreffend die Verwendung von Licht am Tag geändert und auch Nebellicht, das mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, als zulässige Lichtquelle für Licht am Tag erlaubt.


      Was ist "in die Fahrzeugfront integrierten"? Bei meinem A4 B5 FL-Modell sind die Nebler in der Stoßstange, ist das "in die Fahrzeugfront integrierten"?
      Also so wie beim 1er Golf?

      Dachte ich mir auch ... aber das ist Gesetzlich nicht genauer definiert.

      Die einzige Definition lautet:

      5.
      Nebelscheinwerfer, die nicht in die Fahrzeugfront integriert sind, also z.B. an der Stoßstange
      montiert wurden, sind keine zulässige Lichtquelle für die Verwendung von Licht am Tag.


      Außerdem finde ich auch keine Regelung ob das Abblendlicht, bzw. die Begrenzungsleuchten sowie Rücklichter bei Verwendung von Tagfahrlicht, sei es jetzt die Nebler oder andere, nicht leuchten dürfen, denn im Gesetzt steht nur sie müssen nicht leuchten:

      -- wie Tagfahrlicht geschaltetes Abblendlicht oder Nebellicht für die Verwendung bei Tag:
      Die Schaltung muss wie beim speziellen Tagfahrlicht (siehe oben) ausgeführt sein. Bei dieser Schaltung gelten die Bestimmungen des § 14 ABS. 3 und 4 KFG, nämlich dass die Begrenzungsleuchten und die Schlussleuchten sowie die Kennzeichenleuchten mit dem Abblendlicht mitleuchten müssen, nicht.
      So mich hat die Rennleitung am So aufgehalten weil ich mit Abblendlicht und Nebelscheinwerfer gefahren bin.

      Die haben gesagt es sei illegal, ich darf aber mit Standlicht und Nebler fahren aber nicht mit Abblendlicht und Neblern! (Hab eh nix zahlen müssen)

      Hab den Text oben nochmal durchforstet hab aber keine Antwort darauf gefunden.

      Stimmt das? Mir kommt das halt ziemlich spanisch vor.
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