Kauf von mangelhafter Ware

      Kauf von mangelhafter Ware

      Hallo,
      habe folgendes Problem.
      Habe mir bei 3..2..1 von einem Verkäufer eine anscheinend gute gebrauchte Dachreling für meinen Passat gekauft die seiner Aussage keine Beschädigungen oder sonstige Mängel hat, die ich aber nicht direkt über die Auktion sondern so privat von ihm abgekauft habe. So jetzt ist das Ding angekommen und musste leider feststellen das schon der Chrom abplatzt bzw. die Reling auseinanderbricht. Habe mit dem Verkäufer Kontakt aufgenommen und ihm die Sachlage beschrieben das dieses Teil nicht dem entspricht was er mir zugesagt hat. Sein erstets Argument war nur das diese Reling nicht beschädigt ist und ob die Verpackung irgendwo aufgerissen war. Zur Verpackung kann ich nur soviel sagen das die eigentlich nur ein Witz war, ohne Luftpolsterfolie einfach so eine weiche Pappe drüber und gut.
      Zum eigentlichen Problem eigentlich, es ist so das sich der Verkäufer nicht mehr meldet, auch nachdem ich ihm eine Frist gesetzt habe. Wollte das Teil an ihn zurücksenden auf meine Kosten und er braucht mir nur mein Geld wieder zurückgeben und gut. Seine Anschrift und Bankdaten habe ich das wäre das geringste Problem.
      Meine Frage wäre ob sich da rechtlich etwas machen lässt, denn er kommt aus Deutschland ?!

      Lasse mich bei solchen Beträgen nicht gerne bescheissen !!

      Habt ihr erfahrung mit solchen Sachen.

      MFG
      Da lässt sich rechtlich nicht wirklich was machen, ist natürlich abhängig was das ganze kostet.

      Hatte mir auch MAL nen Kühlergrill fürn Einser Golf gekauft, und dann kam der ohne Ecken.

      Nach langen hin und her hat er sich dann auch nicht mehr gemeldet.

      Ich habe dann bei der Polizei in Bonn online eine Anzeige wegen Verdacht auf Betrug gemacht. Das geht bei denen echt super.

      Aber nach nem halben Jahr habe ich noch einmal angerufen, und die haben mir gesagt, das Verfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt, da es nur um ca, 60 Euro ging.
      Wenn die Staatsanwaltschaft keine Strafverfolgung durchführt, hast in D auch noch andere Möglichkeiten, um an dein Geld zu kommen.


      Gerichtliches Mahnverfahren in Deutschland

      I. Allgemeines

      Hat jemand einen Anspruch auf Zahlung aus einem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit und bleibt die Zahlung des Schuldners aus, so stellt sich für den Gläubiger die Frage, wie er diesen Anspruch dennoch durchsetzen kann, d.h. wie er an sein Geld kommt.
      Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, diesen Zahlungsanspruch geltend zu machen:

      1. durch Klageerhebung und streitiges Verfahren vor dem Richter oder
      2. durch Mahnverfahren, welches der Rechtspfleger durchführt.

      Das Mahnverfahren, geregelt in den §§ 688 ff. ZPO, ist - im Gegensatz zur Klage - eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs. Ziel ist dabei die Erlangung eines sog. Mahnbescheids bzw. Vollstreckungsbescheids, mit dessen Hilfe der Gläubiger seinen Anspruch gegen den nicht freiwillig zahlenden Schuldner zwangsweise durchsetzen kann. Eine schnelle Durchsetzung des Anspruchs im Wege des Mahnverfahrens ist indes nur dann gewährleistet, wenn der Zahlungsanspruch unstreitig ist, d.h. der Schuldner gegen den Anspruch nichts einzuwenden hat oder damit zumindest nicht zu rechnen ist. Ist demgegenüber der Anspruch nicht unzweifelhaft, sind also Einwände des Schuldners gegen den Anspruch zu erwarten, so bietet sich ein Mahnverfahren nicht an, da es in einem solchen Fall aufgrund eines entsprechenden Widerspruchs des Schuldners gegen den Mahnbescheid doch noch zum Verfahren vor dem Gericht kommt und ein vorher eingeleitetes Mahnverfahren dann nur eine unnötige Verzögerung des Klageverfahrens bedeuten würde.

      II. Zuständigkeit

      Für das Mahnverfahren sind unabhängig vom Streitwert ausschließlich die Amtsgerichte zuständig. Der Gläubiger muss sich dabei an das Amtsgericht wenden, an dessen Ort er seinen sog. allgemeinen Gerichtsstand hat. Im Regelfall ist dies der Wohnsitz einer Person. Einzelheiten regeln die §§ 12 ff. ZPO. In manchen Bundesländern ist auch ein Amtsgericht zentral für alle Mahnverfahren zuständig. Für Antragsteller, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben (was bei Österreichern regelmäßig der Fall sein wird) ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
      Amtsgericht Schöneberg

      Grunewaldstraße 66-67
      10823 Berlin
      Postanschrift: 10820 Berlin

      Telefon: +49 (0)30 90 159 - 0
      Telefax: +49 (0)30 90 159 - 429
      Die Anträge (Vordrucke für die maschinelle Bearbeitung!) können auch beim Amtsgericht Wedding, 13343 Berlin fristwahrend eingereicht werden, da sie hier maschinell bearbeitet werden.

      Amtsgericht Wedding
      - Zentrales Mahngericht -
      Hausanschrift: Brunnenplatz 1, 13357 Berlin
      Postanschrift: 13343 Berlin
      Telefon: 90156 - 0
      Telefax: 90156 - 203/233/402
      E-Mail-Adrese: [email protected]

      III. Voraussetzungen des Mahnverfahrens

      1. Geltendmachung nur von Zahlungsansprüchen auf eine bestimmte Geldsumme
      Im Mahnverfahren kann nur ein Anspruch geltend gemacht werden, der auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet ist, § 688 ABS. 1 ZPO. Ansprüche wegen Geldforderungen in ausländischer Währung oder Ansprüche, die eine andere als eine Geldleistung zum Gegenstand haben, müssen daher im Wege der Klageerhebung geltend gemacht werden.

      2. Fälliger Anspruch
      Das Mahnverfahren setzt voraus, dass der Anspruch des Gläubigers fällig ist bzw., spätestens innerhalb der zweiwöchigen Frist, die dem Schuldner im Mahnbescheid zur Erfüllung des Anspruchs eingeräumt wird, fällig wird.

      3. Keine Abhängigkeit von noch nicht erbrachter Gegenleistung
      Ein Mahnverfahren ist nicht zulässig, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist. Da nach den üblichen Vertragsvereinbarungen Schuldner erst dann zu zahlen hat, wenn die vereinbarte Gegenleistung (Lieferung von Waren, Leistung von Diensten usw.) erbracht worden ist, muss der Gläubiger des Zahlungsanspruchs diese Gegenleistung vor Einleitung des Mahnverfahrens auch definitiv erbracht haben, es sei denn die Vertragsparteien haben ausnahmsweise die Vorauszahlung des Schuldners vereinbart.

      IV. Verfahrensablauf

      1. Einleitung des Mahnverfahrens durch Antrag
      Das Mahnverfahren wird nur durch Stellung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet. Antragsberechtigt ist dabei der Gläubiger einer Forderung. Er wird als Antragsteller bezeichnet. Für den Antrag gibt es einheitliche, mit ausführlichen Ausfüllhinweisen versehene Vordrucke, die zwingend vom Antragsteller zu verwenden sind. Verwendet der Antragsteller den vorgesehenen Vordruck nicht, so ist der Antrag unzulässig und wird zurückgewiesen. Die Vordrucke sind im Schreibwarenhandel oder bei Fachverlagen erhältlich.
      Weiterhin gibt es die Möglichkeit des elektronischen Datenaustausches im Mahnverfahren
      Informationen erfahren Sie unter: berlin.de/SenJust/Gerichte/AG/mahn_eda.html und berlin.de/SenJust/Gerichte/AG/opti_profi.html

      Darüber hinaus besteht für Antragsteller in manchen Bundesländern (u.a. Berlin) mit den Verfahren „OptiMahn“ und „ProfiMahn“ die Möglichkeit, den Antrag papierlos über das Internet bei dem Mahngericht zu stellen. Voraussetzung für die beiden Verfahren ist, neben einem internetfähigen Windows PC, der Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen. Das „OptiMahn“-Verfahren richtet sich an Unternehmen, die nur gelegentlich das gerichtliche Mahnverfahren in Anspruch nehmen. Das „ProfiMahn“-Verfahren dagegen richtet sich an professionelle Antragsteller mit eigener Mahnsoftware. Weitere Informationen findet man im Internet unter
      bremen.de/onlinedienste

      2. Notwendiger Inhalt des Antrags
      Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheides gerichtet sein und folgendes enthalten:
      • die vollständige Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten
      • die Bezeichnung des Mahn(Amts-)gerichts
      • die Bezeichnung des Anspruchs (z.B. aus Kaufvertrag vom...)
      • die genaue Bezeichnung der begehrten Leistung, unterteilt in Haupt- und Nebenforderungen (z.B. Kaufpreis und Verzugszinsen)
      • die Erklärung, dass ein unbedingter, d.h. nicht von einer Gegenleistung abhängiger und fälliger Anspruch besteht
      • die Bezeichnung des Gerichts, das für ein eventuelles streitiges Verfahren zuständig wäre (dies ist in der Regel das Gericht in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Wohnsitz bzw. (Firmen-) Sitz hat)
      • die handschriftliche Unterzeichnung ( beim Online-Verfahren : elektronische Signatur)

      3. Entscheidung über den Antrag
      Wenn sämtliche förmliche Voraussetzungen zum Erlass des Mahnbescheides vorliegen, wird dieser erlassen. Dabei enthält der Mahnbescheid den ausdrücklichen Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auch wirklich zusteht. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift wird dann dem Schuldner, dem sog. Antragsgegner, vom Gericht förmlich durch die Post zugestellt.
      Erfüllt der Antrag die erforderlichen förmlichen Voraussetzungen nicht, wird der Antragsteller zunächst durch eine sog. Zwischenverfügung auf den Mangel hingewiesen, damit er die Möglichkeit hat, diesen zu beheben. Tut er dies nicht, so wird der Antrag zurückgewiesen.

      4. Ausbleiben einer Reaktion des Antragsgegners/Vollstreckungsbescheid
      Reagiert der Antragsgegner auf den Mahnbescheid nicht, d.h. legt er nicht rechtzeitig Widerspruch ein und zahlt er auch nicht, dann kann der Antragsteller nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist einen sogenannten Vollstreckungsbescheid beantragen. Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss innerhalb von sechs Monaten gestellt werden, da ansonsten die Wirkung des Mahnbescheids entfällt, d.h. er gilt als nicht erlassen. Die sechsmonatige Frist beginnt dabei mit der Zustellung des Mahnbescheids zu laufen. Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen, d.h. von Seiten des Gerichts, zugestellt.

      Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Geschieht dies, dann gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht AB, das in dem Mahnbescheid bezeichnet ist. Mit Eingang der Akten bei dem benannten Gericht ist die Sache dann dort anhängig, d.h. das normale streitige Verfahren beginnt. Von der Abgabe wird der Antragsteller benachrichtigt.

      Legt der Antragsgegner keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, dann wird dieser mit Ablauf der für den Einspruch bestimmten Frist rechtskräftig. Mit diesem Titel kann der Gläubiger dann versuchen, seine Forderung mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchzusetzen.

      5. Widerspruch des Antragsgegners
      Der Antragsgegner kann aber auch gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs schriftlich Widerspruch erheben. Ein Vordruck für den Widerspruch ist dem Mahnbescheid immer beigefügt. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Es kann jedoch auch nach diesen zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden, wenn der Vollstreckungsbescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen ist.
      Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Es muss lediglich ersichtlich sein, dass es sich um einen Widerspruch handelt. Dabei ist die falsche Bezeichnung des Widerspruchs als “Beschwerde” oder “Einspruch” unschädlich. Wenn der Widerspruch begründet wird, so müssen sich die Einwände gegen die Forderung an sich oder gegen die Höhe der Forderung richten. Der Widerspruch kann auch nur auf die Nebenforderungen beschränkt werden. In diesem Fall ist allerdings zu beachten, dass dann wegen des Restes, d.h. der Hauptforderung, ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden kann.

      6. Verfahren nach dem Widerspruch
      Wenn der Widerspruch rechtzeitig erhoben wird, dann kann kein Vollstreckungsbescheid mehr erlassen werden. Vielmehr kann dann jede Partei, d.h. sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner, die Durchführung des “normalen” streitigen Verfahrens beantragen. Geschieht dies, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht (Amtsgericht oder Landgericht) AB. Das Gericht benachrichtigt die Parteien, sobald es die Sache abgegeben hat.
      Das heißt für dich soviel wie ... es ist nur ein Mahnverfahren möglich, weil auch 200 Euro für ein Verfahren zu gering sind, ich gehe jetzt einmal davon aus, das ein Verfahren zustande kommt, wenn es im höheren 3stelligen, oder zumindest im 4stelligen Bereich liegt.

      Jedoch wird in deinem Fall das Mahnverfahren auch nicht Ziel führend sein, weil die generische Partei voraussichtlich sagen wird, er hat seine Leistung erbracht, und es handelt sich um einen Schaden, der beim Versand entstanden ist, was wieder auf ein Verfahren hinausführen würde, weil folgendes nicht gegeben ist.


      Eine schnelle Durchsetzung des Anspruchs im Wege des Mahnverfahrens ist indes nur dann gewährleistet, wenn der Zahlungsanspruch unstreitig ist, d.h. der Schuldner gegen den Anspruch nichts einzuwenden hat oder damit zumindest nicht zu rechnen ist. Ist demgegenüber der Anspruch nicht unzweifelhaft, sind also Einwände des Schuldners gegen den Anspruch zu erwarten, so bietet sich ein Mahnverfahren nicht an, da es in einem solchen Fall aufgrund eines entsprechenden Widerspruchs des Schuldners gegen den Mahnbescheid doch noch zum Verfahren vor dem Gericht kommt und ein vorher eingeleitetes Mahnverfahren dann nur eine unnötige Verzögerung des Klageverfahrens bedeuten würde.
      Ok,danke für die Aufklärung, d.h. wenn man Leute im kleinen Rahmen bescheisst kommt man zu 90% ungeschoren davon. Wenn ich das blos schon früher gewusst hätte wäre ich mein Leben lang nicht arbeiten gegangen !!
      Werde MAL mit meinem anwalt drüber quatschen was er dazu sagt.
      Werde berichten was es neues gibt wenns soweit ist.
      MFG
      Nein das stimmt ned ganz, wenn man Leute aus dem Ausland bescheißt kommt man damit durch.

      In Österreich hätte ich ganz andere Möglichkeiten. Aber die poste ich hier wegen der fragwürdigen Legalität nicht :nix-sag:

      Aber es gibt ja doch noch Menschen mit Gewissen, und da ja nicht jeder zweite Verkäufer aus D bescheißt, sind die scheinbar sogar noch in der Überzahl.

      Würde mich auch interessieren, was dein Anwalt dazu sagt ...
      Habe jetzt durch Zufall herausgefunden wo der Knabe wohnt, habe ihn dann auch mit einem Mahnverfahren gedroht und siehe da er hat sich prompt gemeldet, Habe ihm dann auch die Sachlage erklärt und gesagt da swir den Deal wieder rückgängig machen. Er willigte dazu auch ein und jetzt siehe da ist der Kontakt wieder abgerissen. Kann icht jetzt auch bei der zuständigen Polizeidienstelle in D. eine Anzeige machen oder funkt. das nur über den oben angeführten Link ?
      MFG