Rechtliche Frage bezüglich Fahrverbot "ausgenommen Anrainer"

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

      Rechtliche Frage bezüglich Fahrverbot "ausgenommen Anrainer"

      Hallo,

      ich habe eine rechtliche Frage.

      Und zwar geht es um eine verzwickte Parksituation bei mir vorm Haus.

      Wer die Geschichte nicht lesen will, der scrollt bitte gleich zum roten Teil.

      Ich habe euch hierzu eine Skizze angehängt, damit das ganze etwas leichter zu verstehen ist.



      Im Prinzip geht es darum, in der Rittingergasse(Sackgasse) (dort wo das Badlie ist) wohnt ein Bezirkspolitiker. Der hat einiges für ihn gutes, für alle anderen jedoch schlechtes vor seinem Haus veranlasst.

      Unter anderem, dass die Gasse vor seinem Haus (Rittingergasse/Sackgasse) nur von Anrainern befahren werden darf.

      Das ganze ist ja im Prinzip legitim, jedoch in unserer Situation stehen in der Rittigergasse/Sackgasse 5 oder 6 Häuser, und es wäre vor diesen Häusern platz für ca. 40 Fahrzeuge.

      In der Gasse in der ich wohne, in der Anton-Schall-Gasser/Sackgasse (Smilie) steht eine Sozialbau Wohnhausanlage. Nachdem bei uns kein Politiker wohnt, ist unserer Gasse natürlich für jeglichen öffentlichen Verkehr befahrbar. Also können auch alle Leute darin parken.

      Erschwerend kommt noch hinzu, dass sich am Grundstück das Sozialbaus ein (Privat)Spielplatz befindet mit Volleyballplatz, Basketballplatz, etc., der wirklich sehr groß ist. Da kommen eigentlich eher unerlaubterweise auch viele Bewohner vom gesamten 21. Bezirk hin, die natürlich auch einen Parkplatz brauchen.


      Vom Sozialbau sind keine Privatparkplätze verfügbar. Auf meine Anfrage hin bekam ich die Antwort voraussichtliche Wartezeit ca. 10 (Zehn) Jahre. Also auf den brauche ich nicht warten.


      Das Problem besteht nun darin, dass natürlich auch alle anderen Bewohner der Rittingergasse und Anton-Schall-Gasse in der Anton-Schall-Gasse/Sackgasse parken. Es ist daher für die Bewohner des Sozialbaus in der A-S-G/SG schon unter Tags sehr schwer Parkplätze zu finden. Wenn nun jemand am Abend, bzw. in der Nacht nach Hause kommt ist es mehr oder weniger unmöglich. Gerade für Leute wie mich, die Spätschicht oder gar Nachtschicht haben. Ich komme i der Spätschicht um ca. 2300 nach Hause. Um die Zeit ist es unmöglich einen „legalen“ Parkplatz zu bekommen.

      Das ist auch der Grund, warum in der Nacht meistens 5-10 Autos in der Rittingergasse/Sackgasse parken. Nachdem die Anwohner dort alle Garagen haben, ist natürlich von denen kein einziges Auto auf der Straße.

      Von Zeit zu Zeit ist es dann vorgekommen, dass die Polizei (nach Aufforderung) durchgefahren ist und allen dort Parkenden, Strafzettel wegen Falschparken ausgestellt hat. Nun in letzter Zeit hat sich das etwas zugespitzt, und die Anwohner rufen täglich die Polizei, was bewirkt, dass diese zwei mal täglich, einmal morgens und einmal nachts, durch fährt und Anzeigen ausstellt.


      Ist natürlich ne blöde Situation, weil man dann täglich einen, und wenn man es blöd erwischt sogar zwei Strafzettel riskieren muss. Ich kann mein Auto schließlich nicht in den Hosensack stecken und mit in die Wohnung nehmen.



      Meine Frage lautet nun, gibt es für Fahrverbote, die sich auf bestimmte Straßen beziehen irgendwelche gesetzlichen Grundlagen, wann und wo diese errichtet werden dürfen? Bzw. gibt es irgendeine Stelle an die man sich wenden kann, dass entweder das bestehende Fahrverbot aufgehoben werden kann, oder eines in „unserer“ Gasse errichtet werden kann? Bzw. dass es für die Anrainer der Anton-Schall-Gasse/Sackgasse auch (legal) möglich ist dort zu parken.

      Aus dem Internet habe ich folgendes:

      Zusatzverkehrszeichen: „ausgenommen für Anrainer“

      Wie aus mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, sind bei der Anwendung straßenpolizeilicher Vorschriften lediglich Liegenschaftseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte von Liegenschaften, die an das betreffende Straßenstück angrenzen, als Anrainer anzusehen.

      In wie weit kann man das von der Rittingergasse/Sackgasse auf die Anton-Schall-Gasse/Sackgasse anwenden?



      Weiters ist auf dem Mist von diesem Politiker gewachsen, dass die Rittingergasse (ca. 1km lang) in der Mitte gesperrt wird. Sprich es sind Barrieren aufgestellt worden und die Durchfahrt ist nicht mehr möglich.

      Das bewirkt für den Herrn Politiker, der genau auf der Kreuzung Rittingergasse/Sackgasse und Anton-Schall-Gasse wohnt, natürlich, dass sich der Durchzugsverkehr auf ein Minimum reduziert. Für die Anwohner, die von der herüberen Seite aber auf die Gerasdorferstraße müssen, bewirkt das einen Umweg über die Brünnerstraße mit 3 Ampeln die so geschalten sind, dass wenn man über eine kommt die nächste rot ist. Sprich im besten Fall nur 2 rote Ampeln, und noch dazu oft einen Stau. Im Klartext einen Umweg von ca. 5 Minuten (Wenn es nicht staut).

      Hier wider dieselbe Frage. Welche Grundlagen gibt es für diese Sperrung und an welche Stelle kann man sich wenden?

      Danke schon mal.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „KGR84“ ()

      Das ggf aufgestellte VZ "Allgemeines Fahrverbot" mit Zusatztafel "ausgenommen Anrainer" gem § 52 lit a Z 1 iVm § 54 StVO 1967 idgF ist ausschließlich auf den betreffenden Bereich und die direkt angrenzenden Liegenschaften anwendbar. Nutzungsberechtigte, welche nicht direkt an den betreffenden Bereich angrenzen, dürfen grundsätzlich nicht zufahren, ausgenommen sie sind - wie bereits angeführt - Liegenschaftseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte. Auch Besucher derjenigen dürfen dort nicht zufahren, wenn jedoch die Zusatztafel "ausgenommen Anrainerverkehr" angebracht wäre, dürften Besucher wieder zufahren.

      Betreffend der Sperre der Rittingergasse kannst du beim Strassenerhalter (Stadt-)Gemeinde anfragen oder dich direkt an die Volksanwaltschaft wenden.