Auspuffklappen

      Auspuffklappen

      Hi,

      vielleicht kann mir einer helfen...
      Ich kenne einige Corvettebesitzer in Deutschland die solche Auspuffklappen eingebaut haben und damit keine Probleme mit dem Tüv haben:

      shop.quicktimeperformance.com/cart.php?m=product_list&c=4

      Die Klappen werden vor den Endtöpfen eingebaut und man kann vom Innenraum aus steuern ob und in welcher Menge die Abgase weiterhin durch den Endtopf ins freie laufen oder direkt vor den Endtöpfen ins freie gelangen.
      Im Prinzip also das System eines Klappenauspuffs nur eben kein geschlossenes Sytem.

      Habe ich ein Problem wenn ich bei uns in AT mit geschlossenen Klappen zum Tüv fahre?
      Ich denke MAL sie werden das ganze trotzdem bemängeln weil es eine Veränderung ist und ich mit einem Knopfdruck die Lautstärke ins extreme verändern kann oder?

      Es gibt auch die Möglichkeit ein Modul einzubauen das die Klappen erst AB x U/min öffnet so wie es Porsche teilweise verbaut hat. Gibt es damit eine Chance?

      Danke euch und lg

      Chris :winken:
      § 12 KFG. Vorrichtungen zur Lärmverhütung und Auspuffanlagen

      (1) Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren müssen zur Vermeidung von übermäßigem Lärm mit in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches versehen sein. Wird durch das Ansauggeräusch übermäßiger Lärm verursacht, so muß das Fahrzeug mit einer in ihrer Wirkung gleichbleibenden, nicht ausschaltbaren Vorrichtung zur Dämpfung dieses Geräusches versehen sein. Fahrzeugmotoren mit starkem Motorgeräusch müssen zur Dämpfung dieses Geräusches ausreichend abgeschirmt sein.

      (2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass andere Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase auf die Fahrbahn nicht behindert werden.

      Einen negativen Prüfbefund wirst damit in AT nicht bekommen.

      Alleine die Feststellung eines verbauten Quickouts berechtigt die Polizei zum vorläufigen Entzug der Zulassung, da bei Betätigung eine Erhöhung des Nahfeldpegels um mehr als 12dB mit Sicherheit vorliegt.

      Überdies wird durch die LReg eine Revision bei dem - die letzte §57a-Begutachtung durchführenden - Gewerbebetrieb durchgeführt werden, dieser haftet dann gem § 302 StGB, da er stellvertretend für die LReg hier tätig geworden ist. Des weiteren droht die Entziehung des Prüfstellenbefugnis.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()

      Das is schon klar ein Pickerl zu bekommen is ja sowieso kein Problem. Zu meiner Werkstatt kann ich mit allen möglichen Umbauten hinfahren solange die wichtigen und relevanten Dinge passen.
      Wenn wirklich viel umgebaut ist dann wird der Wagen halt noch ein paar Tage nach dem Pickerl machen auf dem Werkstattgelände gelassen damit das nachträgliche einbauen der verbotenen Teile von der Zeitspanne her möglich gewesen wäre.

      Mich hat nur generell interessiert ob man bei uns damit Probleme hat aber die Antwort war eh schon fast klar. :hmm:

      Danke auf jeden Fall für die Infos!

      lg Chris