Vorfahen laut §56

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      Vorfahen laut §56

      Bin voriges Jahr am 10.10 aufgehalten worden und es wurde eine Bodenfreiheit von 9 cm festgestellt! Das ich vorfahren muss weiß ich eigentlich zufällig weil ich im Oktober ein anderes Fahrzeug auf Wechselkennzeichen angemeldet habe! Von der BH oder sonstiger Behörde habe ich ansonsten noch nie was mitgeteilt bekommen das das Fahrzeug eben mit dem §56 belastet ist! Kann dies auch verjähren wenn man eine bestimmte Zeit nix bekommt! Bei den Blitzern haben sie ja 6 Monate Zeit zb.
      if you don`t live for something, you will die for nothing
      Die sogenannte Verfolgungsverjährung beträgt bei Verwaltungsdelikten, um ein solches handelt es sich ja wenn man zu tief rumfährt und erwischt wird, wie Du schon sagst 6 Monate.
      Wenn sie Dir also später als 6 Monate eine Strafverfügung zustellen musst Du nicht mehr zahlen.

      ABER: Die § 56 Überprüfung kann die zuständige BH immer anordnen, egal ob aufgrund eines konkreten Vorfalls (der Anhaltung in Deinem Fall) oder weil Dein Fahrzeug zufällig ausgewählt (älter als 10 Jahre) wurde oder einem Polizisten aufgefallen ist der´s dann weitergemeldet hat.
      Bei der Überprüfung handelt es sich ja um keine Verfolgungshandlung sondern Qualitätssicherung.

      Grüsse,
      DOC!

      DOC! schrieb:


      Die sogenannte Verfolgungsverjährung beträgt bei Verwaltungsdelikten, um ein solches handelt es sich ja wenn man zu tief rumfährt und erwischt wird, wie Du schon sagst 6 Monate. Wenn sie Dir also später als 6 Monate eine Strafverfügung zustellen musst Du nicht mehr zahlen.


      Das will ich schwarz auf weiß, damit ich was in der Hand habe!!! Weil meine Strafe war fast ein Jahr her und ich MUSSTE trotzdem zahlen...
      WARNING
      this vehicle equipped with supercharger!
      due to breathing difficulties which may be experienced during high g-force, acceleration,
      all female passengers are advised to remove tight-fitting garments!

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      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von „RS G60“ ()

      Glaub mir, ich hab letztes Jahr Verwaltungsrecht bis zum Erbrechen gelernt...

      Verwaltungsverfahrensgesetz (Gilt nicht bei Finanz- und Dienstrechtsverfahren)

      Verjährung

      § 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 ABS. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

      (2) Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

      (3) Sind seit dem in ABS. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.


      Ist das schwarz auf weiß genug?
      Grüße,
      DOC!
      Was sein kann ist das die erste Verfolgungshandlung (Eine Lenkererhebung oder Anonymverfügung ist noch keine Verfolgungshandlung!) innerhalb der 6 Monate getätigt wurde, also Du irgendeinen Schrieb auf Deinen Namen bekommen hast. Wenn das so ist, dann hat die Behörde 3 Jahre Zeit, steht eh auch oben.
      Eine Verfolgungshandlung wäre z.b. eine "Aufforderung zur Rechtfertigung", "Strafverfügung", "Vernehmung", "Ladung", "Vorführungsbefehl" (muß Unterschrieben werden/ sein) und andere die mir jetzt nimmer einfallen. Rein behördeninterne Vorgänge zählen hier nicht, daher muß z.b. ein Schriftstück postalisch nachweislich die Behörde verlassen haben. Ob Du´s dann auch bekommen hast ist eine andere Frage und grundsätzlich erstmals für die Behörde nicht relevant.

      Grüsse,
      DOC!
      Ja war ne Strafverfügung auf meinen Namen, als mir die Kennzeichen entzogen wurden...
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      ok danke! wie sieht es in diesem fall aus? habe voriges jahr im jänner eine strafe von der polizei in favoriten bekommen wegen 2 delikte! hat nix mit kfz zu tun! habe dann noch am gleichen tag einspruch erhoben und erst heute also fast 1,5 jahre später wieder einen brief von denen bekommen! wie sieht es damit aus? dies ist ja bereits verjährt oder?
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