Auch wenn es sich nur um einen schweren Mangel handelt, ist die weitere Inbetriebnahme mit nicht genehmigter Rad-/Reifendimension unzulässig.
Wenn also der Verdacht besteht, dass der Fahrzeuglenker trotz Untersagung der Weiterfahrt das Fahrzeug erneut in Betrieb nimmt, kann dies durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden (zB Radklammer, vorl. Abnahme von Fahrzeugdokumenten oder auch Kennzeichen).
Wenn also der Verdacht besteht, dass der Fahrzeuglenker trotz Untersagung der Weiterfahrt das Fahrzeug erneut in Betrieb nimmt, kann dies durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden (zB Radklammer, vorl. Abnahme von Fahrzeugdokumenten oder auch Kennzeichen).