IG-L Strafenkatalog

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      IG-L Strafenkatalog

      Hallo,

      hat jemand von euch einen AKTUELLEN Strafenkatalog nach IG-L ? Beim ÖAMTC find ich leider nur einen Strafenkatalog nach StVo.

      Wäre cool, wenn da jemand etwas hätte. DANKE!
      Nur wer verschiedene Blickwinkel in betracht zieht und überdenkt, hebt sich von den einfach-denkenden Menschen ab!
      hallo

      hab da gerade im netz gefunden:


      Strafen

      Strafgeld Einnahmen
      Einnahmen aus der Verkehrsüberwachung gehen laut StVO zum Großteil an den Straßenerhalter. Auf Autobahnen ist dies die ASFINAG. Bei Geschwindigkeitsdelikten wird in IG-L Zonen nicht mehr nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) bestraft, sondern nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L). In solchen Fällen fließen Strafgeldern den Ländern zu.

      Strafrahmen
      Nach § 30 ABS. 1 Z. 4 IG-L Strafbestimmungen

      Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 und 16 ABS. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.



      Beispiel Strafenkatalog IG-L Strecke A1 Linz - Enns (BH Linz-Land)
      bis 20 km/h: 29 Euro
      bis 25 km/h: 50 Euro
      bis 30 km/h: 72 Euro
      bis 35 km/h: 110 Euro
      bis 40 km/h: 150 Euro
      bis 45 km/h: 180 Euro
      bis 50 km/h: 250 Euro
      bis 60 km/h: 300 Euro
      bis 65 km/h: 360 Euro
      ...
      bis 90 km/h: 800 Euro


      Kundmachung

      Rechtliche Grundlage gemäß § 14 ABS. 6 IG-L

      Anordnungen gemäß ABS. 1 sind soweit möglich durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz- Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 ABS. 1, 2b, 3 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960. Die Anzeige einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Fall des Einsatzes eines flexiblen Systems wie z.B. einer Verkehrsbeeinflussungsanlage gilt als Kundmachung im Sinne des § 44 StVO.“




      gruß