Golf IV mit Bora Front
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is bei mir genauso...
Mein Cordoba SX ist BJ. 97, die komplette Front aber vom 2001er Facelift (GP01) und zusätzlich noch die Cupra Front gecleant...
Ziviltechniker fragte mich lediglich, was ich da eintragen will (als er das Auto sah).... wenns der nicht weiß, merkt es ein Polizist schon garnicht...sind bei mir ja ebenfalls alles Originalteile ...
...Dennoch wäre ich beim Golf 4 etwas vorsichtiger, da sich die Polizei ja so gern auf Golf 1-6 spezialisiert...da hab ich beim Seat weit weniger AngstSommerfahrzeug: 97' Seat Cordoba SX
Alltagsfahrzeug: 98' Seat Ibiza SE TDI -
Grundsätzlich muß es natürlich genehmigt werden, fällt aber in der Regel niemanden auf.
Wobei der Teufel schläft nicht.
Am besten über einen Zivi eintragen lassen, dann muß man bei Verkehrskontrollen nicht unrund laufen.
Kannst es auch ohne Zivi über Porsche Salzburg mittels Unbedenklichkeitsbescheinigung (Generalimporteur) direkt über die LaRe probieren.
Sollte es eine entsprechende Eintragung für Deine Type in Österreichbereits geben reicht grundsätzlich das Mitführen einer Kopie dieser Genehmigung im Fahrzeug!
Also hör Dich MAL in diese Richtung um. Eventuell hat´s ja schon wer eingetragen.
Ansonsten löst ein kurzer Anruf bei Deiner zuständigen Landesregierung Dein Problem ebenfalls da Du dann weißt was dort verlangt wird.
Das gerne gewählte Argument das es ja original Teile und man die ja verbauen dürfte sind ist insoferne nicht richtig, da Golf und Bora, trotz der selben Plattform, eine jeweils unterschiedliche Type sind. -
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Einmal könnte man als Argument anführen:
§ 22a KDV 1967
ABS. (1) Als Änderung, die nicht angezeigt werden muß (§ 33 ABS. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), gilt
1. das Austauschen
a) von im § 2 angeführten Teilen und Ausrüstungsgegenständen gegen solche einer anderen genehmigten oder gemäß § 35 ABS. 4 KFG 1967 anerkannten Type, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht verschlechtern;
2. wenn, sofern für sie eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 KFG 1967 typengenehmigt sind und wenn sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Anbringung den Vorschriften entsprechen, das Anbringen von
a) Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern, gemäß § 17 ABS. 1 oder § 20 ABS. 1 KFG 1967 oder auf Grund einer Bewilligung gemäß § 20 ABS. 4 und 5 KFG 1967,
b) zusätzlichen Scheinwerferpaaren oder bei einspurigen Krafträdern von einzelnen zusätzlichen Scheinwerfern für Fernlicht, wenn die im § 11 Abs.1 festgesetzte Lichtstärke nicht überschritten wird.
(KDV § 2. (1) Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß § 5 ABS. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig
d) die in den §§ 14 bis 19 und 20 ABS. 1 lit. c, d und f KFG 1967 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler und die Glühlampen nach der Regelung Nr. 37 BGBl. Nr. 616/81; hievon sind jedoch Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer ausgenommen)
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