wieviel zeit darf nach einen einspruch vergehen

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      Die Angabe von 3 Jahren nach einem Einspruch ist definitiv nicht richtig, die Verfolgungsverjährung beträgt 3 Jahre und wird vom Zeitpunkt der Tat aus berechnet. Wenn also ein Strafbescheid später als 3 Jahre nach der Tat rechtskräftig zugestellt wird, ist dieser nicht mehr vollstreckbar.
      Bei gleichzeitigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wird zwar das verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, ruht dann aber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens, die Verfolgungsverjährung verlängert sich dann um die Ruhedauer.
      Also nochmal:
      Das VStG unterscheidet drei Arten der Verjährung: Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckbarkeitsverjährung.

      Die Verfolgungsverjährung gemäß § 31 ABS 2 VStG beträgt grundsätzlich sechs Monate. Allerdings beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr bei Verwaltungsübertretung der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben. Die Frist beginnt AB dem Zeitpunkt zu laufen, AB dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist bzw. AB dem das strafbare Verhalten aufgehört hat.

      Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheides, sondern der Zeitpunkt, an dem die Behörde eine erste taugliche Verfolungshandlung gegen eine bestimmte Person gesetzt hat.

      Die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 ABS 3 VStG tritt drei Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist bzw. das strafbare Verhalten aufgehört hat, ein.

      Die Vollstreckbarkeitsverjährung gemäß § 31 ABS 3 VStG tritt drei Jahre nach Rechtskraft des Straferkenntnisses 1. Instanz ein.