Beim Ausweichen auf Randstein gefahren

      Beim Ausweichen auf Randstein gefahren

      Hallo,

      habe ne rechtliche Frage.

      Heute am Heimweg bin ich über eine ampelgeregelte Kreuzung gefahren ca. mit 50 km/h (+-5). nach der Kreuzung ist rechts ne Straße rein gegangen.

      Als ich die Kreuzung schon passiert hatte, diese angesprochene Querstraße aber noch nicht, wollte ein Entgegenkommender in genau diese einbiegen und hat mich scheinbar übersehen. Ich habe eine Vollbremsung hingelegt, und musste auf Höhe der Querstraße eine halbe Wagenbreite nach Rechts ausweichen.

      Dabei bin ich mit dem rechten Vorderrad auf den Randstein gefahren, der nach der Querstraße wieder angefangen hat.

      Es war schon dunkel, und ich konnte keinen Schaden feststellen, auch auf den Heimweg habe ich kein außergewöhnliches Fahrverhalten feststellen können.

      Nun zur Frage, kann ich das irgendwie überprüfen lassen? Wie schaut das aus, wenn kein Schaden festgestellt wird, wer zahlt das dann? Übernimmt das die Versicherung? Ich habe neue Reifen und neuwertige Felgen drauf … wie kann ich sicher sein, dass die keine von außen nicht ersichtlichen Schäden haben? Kann ich die Spur überprüfen lassen?
      Hy,

      musste etwas umformolieren

      grundsätzlich bezahlt das meines wissens bei Vollkasko die Versicherung.
      musst aber eine Anzeige gegen unbekannt machen hast aber deinen Selbstbehalt

      optimal wäre wenn du das Kennzeichen hast und/oder eventuel nen Zeugen denke MAL das läuft so ähnlich AB wie bei einer Kaputten Windschutzscheibe durch verlorenes Ladegut eines LKWs man muss es nachweisen können dann bezahlt seine Versicherung

      Natürlich müssen die beschädigten Teile typisiert sein.

      Ich weis nicht welche Versicherung du hast aber ich würde einfach bei deinem Verträter nachfragen.

      Mfg

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „darkstorm20“ ()

      Da der Gegenüber eine Vorrangverletzung gem § 19 ABS 5 StVO begangen und dadurch einen Vekehrsunfall gem § 4 StVO zu verantworten hat, wird die Versicherung des Gegenübers auch zur Leistung verpflichtet sein. Eine polizeiliche Meldung gem § 4 ABS 5 StVO ist rechtlich nicht zwingend, wird aber meistens von den Versicherungen verlangt.

      Wenn bei einer Schadensbegutachtung kein Schaden festgestellt wird, ist dies selbst zu bezahlen. Bei Feststellung eines Schadens zahlt die gegnerische Versicherung.