Kostenpunkt für Gefahr im Verzug, Schwerer Mangel, Vorschriftsmangel...

      Bei Scheinwerfern mit Gasentladunglampen, handelsüblich als Xenon-Scheinwerfer bezeichnet, ist eine ALWR gem ECE-R48 zwingend vorgeschrieben, welche als statische oder dynamische ALWR ausgeführt sein kann.

      Wenn die Lichtquelle eines Scheinwerfers einen Soll-Lichtstrom von 2000 Lumen überschreitet, schreibt der Gesetzgeber für das Fahrzeug zwingend eine automatische Leuchtweitenregulierung vor. Zur Zeit wird dieser Grenzwert nur von Xenon-Brennern überschritten, wie sie im Xenonlicht zum Einsatz kommen.

      Einzelheiten sind der ECE-Regelung-ECE-R48, Anh.8 „Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen“[1] zu entnehmen.

      Bei Fahrzeugen mit manueller Leuchtweitenregulierung steht selbst ein pflichtbewusster Fahrzeugführer vor dem Problem, die für den aktuellen Beladungszustand richtige Einstellung nicht immer zu kennen. In der Praxis wird der Leuchtweitenregulierung kaum Beachtung geschenkt, und durch Ladung nach oben geneigte Fahrzeuge führen regelmäßig zu Blendungen. Im Gegenzug dazu ist die Blendwirkung, die man dem Xenonlicht zuschreibt, oft Regelschwingungen der automatischen Leuchtweitenregulierung zuzuschreiben.

      Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Leuchtweitenregulierung


      Wenn bei einem Fahrzeug original Xenon ohne ALWR verbaut war, dann besteht Bestandsschutz und ist so leider auch in Ordnung. Wird jedoch bei nachfolgenden Erhebungen festgestellt, dass das Fahrzeug ohne Xenon vom Band lief und dies nachträglich verbaut wurde, muss dies auch genehmigt werden und da zählt 1. das Datem der damaligen Genehmigung (falls vorhanden) und 2. wenn keine Genehmigung vorhanden ist, ist dzt gültiges Recht anzuwenden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()

      Was heißt das dann im Klartext?

      Wenn ich beispielsweiße ein Fahrzeug habe, nehmen wir MAL den B5 her, dass kein Xenon verbaut hat, dieses aber als Mehrausstattung lieferbar war.

      Mit den originalen Bauteilen kann ich das dann so "nachrüsten" (unabhängig ob nun mit ALWR oder elLWR) dass es dem originalzustand entspricht. Wie kann ich bzw. ein überprüfendes Organ oder gar ein Gutachter dann feststellen ob das Original verbaut war?

      Im schlimmsten Fall müssten sie direkt bei Audi anfragen (dürfen die das Bekannt geben?) weil dort ja terroretisch (ich schreibe absichtlich theoretisch, weil ich aus Erfahrung weiß, dass das nicht so genau genommen wird, und nicht immer alle Ausstattungsmerkmale in den Fahrzeugdaten hinterlegt sind) alles drinnen stehen sollte.

      Sprich angenommen es gibt eine Genehmigung vom Hersteller, müsste ich es ja sowieso nicht eintragen/genehmigen lassen, und wenn es weder eine Genehmigung gibt, und es auch den derzeit gültigen Recht nicht entspricht (obwohl original so erhältlich war) ist es eh nicht zulässig, außer mit entsprechende Umbau.

      Habe ich das so richtig verstanden.
      Wenn die Umrüstung 1:1 mit Vw Originalteilen und wie als Zusatzoption bestellbar aufgerüstet wurde wird sich nie im Leben wer dafür interessieren da ja alle Vorschriften eigehalten werden, was bei einem 3er Golf ohne Lwr und Swa ja sowieso nicht der Fall ist und zeeitens jedem Prüfer der LaRe bekannt ist das es den 3er Golf nie mir Xenon gab. Im Fall der Nachrüstung (v.a. durch eine Fachwerkstätte ist es meiner Meinung nach sogar fraglich ob hier nicht die Ersatzteilregelung zum greifen kommt.
      Was ich noch anmerken wollte...Bei Kennzeichenentzug aufgrund GV Mängeln erfolgt in den meisten Fällen auch eine Vormerkung im Führerscheinregister!
      Grüße,
      DOC!