Kennzeichen befestigen???

      Kennzeichen befestigen???

      Hallo zusammen,

      Ich wurde heute von der Rennleitung angehalten und es wurde mein Kennzeichenbefestigung bemängelt.
      Mein vorderes Kennzeichen ist mit Doppelseitig Klebenden Klettverschluss befestigt und das darf man so in Österreich nicht haben
      hat mir der Kappalständer mitgeteilt sondern nur mit Kennzeichenhalter, aber er kann mir auch nicht den Paragraphen nennen wo das festgelegt ist.

      Kennts sich jemand damit aus?
      Besser heimlich schlau, als unheimlich doof. :bang:

      Gemäß § 49 ABS 7 KFG müssen Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; Probe- oder Überstellungskennzeichen hingegen dürfen auch bloß behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden werden. Diese Vorschrift dient der Sicherung des durch § 48 ABS 1 KFG - wonach für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger bei der Zulassung ein eigenes Kennzeichen zuzuweisen ist - verfolgten Zwecks, der Behörde mit dem Kennzeichen die Möglichkeit zu eröffnen, an Hand der
      Zulassungskartei jederzeit den Zulassungsbesitzer eines bestimmten Kraftfahrzeuges oder Anhängers zu ermitteln (RV 186 BlgNR 11.GP, abgedruckt in Grubmann, KFG3 Anm 1 zu § 4)

      49 ABS 7 KFG fällt daher auch die Verhinderung oder zumindest Erschwerung der Verwendung eines
      Kraftfahrzeuges, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht (ZVR 1972, 190). Die
      Befestigung soll daher auch einen gewissen Schutz vor unbefugter Abnahme der Kennzeichentafeln bieten.
      Offenbar ähnlichen Erwägungen folgend hat auch der BMfV mit Erlaß vom 16.5.1984, Zl 70.303/13-IV/3-84
      (abgedruckt in Grubmann aaO Anm 7 zu § 49) ausgesprochen, daß eine feste Verbindung der Kennzeichentafeln
      mit dem Fahrzeug nur dann vorliege, wenn die Kennzeichentafel angeschraubt oder angenietet wurde; die
      Verwendung mit Draht entspreche nicht dem Erfordernis der festen Verbindung. Wenngleich die nunmehr
      häufiger verwendeten Kennzeichenhalter [Anmerkung DOC: Wechselkennzeichenhalter] in diesem Erlaß nicht ausdrücklich erwähnt wurden, müssen auch sie - im Gegensatz zur Befestigung der bloß für den kurzen Gebrauch vorgesehenen Probe- und Überstellungskennzeichen - eine dauernde feste Verbindung zwischen dem Kennzeichen und dem Kraftfahrzeug gewährleisten. Ein Anschrauben oder Annieten der Kennzeichentafel an das Kraftfahrzeug wird dazu zwar nicht in jedem Fall erforderlich sein; Kennzeichenhalter aber, die - ohne Zuhilfenahme eines Werkzeuges oder eines sonstigen technischen Hilfsmittels und ohne besondere Geschicklichkeit oder Kraftanstrengung - das jederzeitige Abnehmen der Kennzeichentafeln von einem Kraftfahrzeug erlauben, dieses also nicht einmal in einer gewissen Weise erschweren, entsprechen nicht dem gesetzlichen Erfordernis einer dauernden festen Verbindung.


      dauernd:
      endlos, immerzu, Tag für Tag, Tag und Nacht, andauernd, anhaltend, beständig, immer, immerfort, in einer Tour, ohne Unterlass, stets, von früh bis spät
      fest:
      solide, ordentlich, zuverlässlich

      Das heißt also soviel wie das die Kennzeichen "dauernd" also immer am Fahrzeug sein müssen wenn es sich auf einer öffentlichen Vekehrsfläche befindet und "fest", also zuverlässig am Fahrzeug befestigt sein müssen damit sie sich nicht willkürlich vom Fahrzeug lösen können.
      Wie Josef schon sagt erfüllt ein entsprechend groß ausgeführter Klettverschluß beide Bedingungen und ist somit genauso zulässig wie ein Wechselkennzeichenhalter bei dem das Kennzeichen zwar dauernd und fest mit dem Fahrzeug verbunden ist, diese Verbindung aber einfach durch den Fahrzeughalter getrennt werden kann wenn das Kennzeichen gewechselt wird.

      Sollte sich jetzt jemand auf diesen Paragraphen berufen und sagen, das der Klett nicht erlaubt wäre dann hat er den Absatz falsch verstanden.
      Bei Saugnäpfen sollte man schon vorsichtiger sein, diese könnten sich leichter selbstständig lösen als eine Schraub oder Klebeverbindung.
      Das legen der Kennzeichen hinter die Verglasung des Fahrzeuges ist ebenfalls verboten.

      Eine dauernde feste Verbindung zwischen Kennzeichentafel und Kraftfahrzeug sei bei Verwendung der Kennzeichenhalter der Beklagten ausreichend gewährleistet; sie liege schon dann vor, wenn die Verbindung ohne äußere Einflüsse nicht verlorengehe. Eine Erschwerung von Diebstählen durch die Art der Anbringung des Kennzeichens werde von § 49 ABS 7 KFG nicht gefordert. Die in einem Erlaß des BMfV geäußerte Ansicht, daß eine feste Verbindung nur dann vorliege, wenn die Kennzeichentafeln angeschraubt oder angenietet sind, nicht aber dann, wenn sie mit Draht befestigt werden, sei für die Gerichte nicht bindend; auch die von diesem Erlaß geforderten Befestigungsarten seien aber nicht geeignet, Diebstähle von Kennzeichen zu erschweren oder gar zu verhindern.

      OGH Urteil vom 10.03.1992 (Geschäftszahl 4Ob131/91)

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