Fahrzeugüberstellung bei minus Graden mit Überstellungkennzeichen,Sommerreifen, trockene Fahrbahn

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      Fahrzeugüberstellung bei minus Graden mit Überstellungkennzeichen,Sommerreifen, trockene Fahrbahn

      Hallo,

      Müsste ein Auto mit Überstellungskennzeichen bei den Termperaturen von der Steiermark nach Wien überstellen.

      Das Auto hat nur Sommerreifen montiert.

      Weiss jemand wie dies rechtlich bei Sonne und trockener Fahrbahn aussieht? Aus welchen Gründen könnte ich bestraft werden (Winterreifenpflicht)? Was wäre zu erwarten?

      Vl kann mir hier jemand Auskunft geben.

      Mfg
      ist es nicht so das bei winterlichen verhältnissen die winterreifenpflicht gilt?! meines wissens schon ,also bei trockener fahrbahn sollte es keine probleme geben
      als ich mir das letzte MAL blaue kz geholt hab hat meine werstatt gesagt das offiziell die kennzeichen probefahrtkennzeichen sind (wissen wir ja eh alle)
      also spazierenfahren im heimat+nachbarbezirk stellt kein problem dar !
      aber bei fahrzeugüberstellungen die eine größere distanz aufweisen ist es am besten diese mit grünen tafeln ,hänger, oder eine anzahlung zu leisten .
      und das kracherl anmelden und dann holen
      warum? da schon so manchen werkstätten die 2 garnitur entzogen wurde
      bzw.auch die strafen dementsprechend niedrig ausgefallen sind ,ist zwar schon 2-3 jahre her war aber damals für den fahrer 300€ und die werkstatt gleich nochmal 300€

      ps.unten seht ihr die theorie wie es gesetzlich geregelt ist bei meinem beitrag handelt es sich um erfahrungswerte bzw wie es in der praxis abläuft

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „rogerrabbit007“ ()

      45. Probefahrten

      (1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

      1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
      2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
      3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und
      4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

      Die Mitnahme von Gütern und Personen ist, sofern hinsichtlich der Verkehrssicherheit unbedenklich, möglich.

      Da bei Fahrzeugen bis 3500kg die Winterreifenpflicht eine "situative" Winterreifenpflicht ist, brauchen Winterreifen nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen, wie zB Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis, montiert sein.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()