Angepinnt Der "9cm / 11 cm" Erlass

      ....dh. is alles bei mir eintragen (11cm) und ich bin auf 9cm, ist das max a leichter mangel, der mit ner geldstrafe behoben werden kann (sofern, wie scho erwähnt, eben keine schleifspuren von karossierieteilen am reifen oder felgen bei ner anhaltung festgestellt werden können).... sodale, liebe freunde von da polizei, meine taferl kriegts nimma :frech: :frech:

      Golf_2_vb schrieb:

      also das ich das jetzt richtig verstehe:
      9cm bodenfreiheit kann mann eintragen lassen und solange mann nicht unter 7cm bodenfreiheit ist können die taferl nicht mehr abgenommen werden?
      und das mit den felgen? heißt das jetzt wenn diese nicht eingetragen sind darf ich weiterfahren oder wenn sie überstehen ist es auch keine GiV mehr?

      Solange kein GV-Mangel besteht bzw nicht mehrere sich beeinflussende SM können hinkünftig die Kennzeichen nicht mehr abgenommen werden.
      Bei einzelnen SM kann jedoch durchaus die Weiterfahrt und Behebung an Ort und Stelle verfügt werden. (ohne Kennzeichenabnhame)
      Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel.
      Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu
      erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der
      Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.

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      Fire&Ice schrieb:

      überstehende Felgen/Reifen waren noch nie GiV - sonst wärn letzten Sommer meine Taferl gflogen.
      naja in Wien bist ein Schwerverbrecher damit, bzw. wirst so behandelt - Wien ist anders ...
      (ich sehs ein bei abgeflexten Federn, aufgeschnittenen schleifenden Reifen, ... aber sonst :rofl: )

      cobra427 schrieb:

      BP-Hatzer3 schrieb:

      Bei einzelnen SM kann jedoch durchaus die Weiterfahrt und Behebung an Ort und Stelle verfügt werden. (ohne Kennzeichenabnhame)


      BP-Hatzer3 .... des war immer schon so ^^ ZUM Glück ... nur wissen des die wenigsten und jammer dann immer am lautesten ^^
      Frage: Wo steht in welchem Dokument / BGBL welcher SM sofort behoben werden muß ?
      Das wäre interessant. Danke.

      cobra427 schrieb:

      Vorteil für die Tiefflieger .. Taferlriß erfolgt halt später ... Vorladung und Strafe bleibt erhalten .... weil eben keine Änderung im KFG und eine Typisierung bei Umbau derzeit eben nur auf 11cm auf feste Teile erfolgen kann .....
      Sorry hier muss ich widersprechen.
      Sobald die Novelle durch ist, kann man auf 9cm typisieren, denn das Fahrzeug ist zu Prüfen ob es tiefer ist,
      wenn nein sollte dem typisieren nichts entgegen stehen. Nur bis dahin gelten die 11cm (is ja auch Logisch).
      §56 is ja immer wieder lustig welche Mängel da dann gefunden werden ...
      Im §3 des KFG ist eine Bodenfreiheit verankert für Landmaschinen - sonst in keinem Gesetz des KFG (Bitte um Mitteilung welche § das sein sollte)

      i-i.at - where the image begin ...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „tachyon“ ()

      Die Mindestbodenfreiheit wurde nicht von 110mm auf 90mm gesenkt, lediglich die PBStV wurde dahingehend angepasst, da bis dato geltend
      Unterschreitung der Bodenfreiheit von 11 cm ohne entsprechende Genehmigung SM
      Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung und
      Erkennbarkeit von Schleifspuren GV

      geändert wurde auf
      Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung SM
      Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und
      Erkennbarkeit von Schleifspuren GV

      Was soviel heisst, dass die Toleranzgrenzen für Mängel bei der Kfz-Überprüfung aufgeweicht wurden.
      Eine Änderung des KFG bzw des Erlasses des BM.VIT v 3.8.2000, GZ 190500/8-II/B/5/00, hat bis dato nicht stattgefunden, dh es gelten noch immer die 11cm für die Typisierung.

      Ob ein SM sofort behoben werden muss, entscheidet das einschreitende Organ der öff. Sicherheit.
      Ggf wird bis zur nächsten in Frage kommenden Werkstatt eskortiert oder der Aussendienst der Werkstatt angefordert.
      § 10 ABS 2 Z 3 PBStV:
      Schwere Mängel (SM): Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit
      des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen
      Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a ABS. 5 KFG
      1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 ABS. 6 KFG 1967 auf. Bei
      Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder
      Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel bei der
      nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden
      müssen.


      zB PBStV 4.2.1 bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM (in den Nachtstunden sofort zu beheben, oder willst nem unzureichend beleuchtetem Kfz auffahren??)
      oder PBStV 6.1.5 Reserverad - Befestigung lose SM (sollte ich diesen weiterfahren lassen und du frisst 2min später das Reserverad, weil es komplett abgefallen ist ??)
      oder PBStV 6.2.1 Radabdeckung - Radabdeckungen fehlen SM (schonmal einem solchen Kfz bei Regen hinterhergefahren - Sicht gleich 0 )
      ...
      ...
      -> also alle Tatbestände, die eine konkrete Gefährung des Strassenverkehrs darstellen.

      BP-Hatzer3 schrieb:

      GZ 190500/8-II/B/5/00
      Danke für die schnelle Antwort - bmvit.gv.at/verkehr/strasse/fahrzeugtechnik/ kenn ich - nur das ist ein Doc,
      im RIS find ich es nicht unter den Erlässen. Gibts da einen Link im RiS?

      BP-Hatzer3 schrieb:

      Die Mindestbodenfreiheit wurde nicht von 110mm auf 90mm gesenkt, lediglich die PBStV wurde dahingehend angepasst, da bis dato geltend
      Unterschreitung der Bodenfreiheit von 11 cm ohne entsprechende Genehmigung SM
      Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung und
      Erkennbarkeit von Schleifspuren GV

      geändert wurde auf
      Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung SM
      Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und
      Erkennbarkeit von Schleifspuren GV

      Was soviel heisst, dass die Toleranzgrenzen für Mängel bei der Kfz-Überprüfung aufgeweicht wurden.
      Eine Änderung des KFG bzw des Erlasses des BM.VIT v 3.8.2000, GZ 190500/8-II/B/5/00, hat bis dato nicht stattgefunden, dh es gelten noch immer die 11cm für die Typisierung.

      Ob ein SM sofort behoben werden muss, entscheidet das einschreitende Organ der öff. Sicherheit.
      Ggf wird bis zur nächsten in Frage kommenden Werkstatt eskortiert oder der Aussendienst der Werkstatt angefordert.
      § 10 ABS 2 Z 3 PBStV:
      Schwere Mängel (SM): Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit
      des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen
      Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a ABS. 5 KFG
      1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 ABS. 6 KFG 1967 auf. Bei
      Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder
      Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel bei der
      nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden
      müssen.


      zB PBStV 4.2.1 bei Leuchten mit mehreren Lichtquellen: 50 % oder mehr der Lichtquellen ausgefallen SM (in den Nachtstunden sofort zu beheben, oder willst nem unzureichend beleuchtetem Kfz auffahren??)
      oder PBStV 6.1.5 Reserverad - Befestigung lose SM (sollte ich diesen weiterfahren lassen und du frisst 2min später das Reserverad, weil es komplett abgefallen ist ??)
      oder PBStV 6.2.1 Radabdeckung - Radabdeckungen fehlen SM (schonmal einem solchen Kfz bei Regen hinterhergefahren - Sicht gleich 0 )
      ...
      ...
      -> also alle Tatbestände, die eine konkrete Gefährung des Strassenverkehrs darstellen.
      4.2.1 - Wenn ich das KfZ nicht sehe dann bin ich entweder zu schnell (d.h. viel zu schnell) oder blind. Oder der Fahrer
      des vorderen Fahrzeuges vollkommen verrückt da er dann ja nicht MAL sieht wo er hinfährt wenn die Scheinwerfer vorne
      auch ned leuchten - ergo würde ich das Auto ja sehen wenn er vorne den Weg ausstrahlt.
      (ich war beruflich viel im Ausland - und wenn ein Pferdekarren auf einer AB fährt damit rechnet man nicht ... )

      6.1.5. - Ungesicherte Ladung - richtig. Oder zu schnell.

      6.2.1 - Radabdeckung ... na dann würd ich gleich MAL einen proaktiven Vorschlag machen, das alle Golf Plus sofort
      aus dem Verkehr zu ziehen sind - fahr nie unter 15m bei so einer Rodel auf sonst freut sich deine Werkstatt
      (weil a deine front eher einer Kraterlandschaft gleicht oder die Firma CarGlass dein bester Freund wird )
      Oder bei anderen Fahrzeugen - ich bin zu nahe dran?

      Schau es gibt immer für und wider - nur warum wird es erlassen zwecks Prüfung und nicht zwecks Typisierung ?
      Das eines nicht mit dem anderen Einher geht hab ich jetzt gelernt - ich sage Danke - nur ich find es Schwachsinnig und dient
      nur der Verwirrung ...

      i-i.at - where the image begin ...