Angepinnt Der "9cm / 11 cm" Erlass

      Niki schrieb:

      Gerade gefunden (danke Zuzy):
      Österreich regelt Tieferlegung neu



      Bisher galt in Österreich: Fahrzeuge, die ab Werk mit weniger als elf Zentimetern Bodenfreiheit ausgeliefert wurden, mussten bei einer Umrüstung mit einem Zubehör-Fahrwerk auf mindestens elf Zentimeter angehoben werden. Zwei Jahre lang hatte der Verband der Automobil Tuner (VDAT) mit dem österreichischen Verkehrsministerium Kontakt gehalten, um die Regelung zu ändern. Wie Dieter Karl, der Leiter der Fahrzeugtechnik des österreichischen Verkehrsministeriums unlängst mitteilte, wird es ab September neue rechtliche Bestimmungen zur Fahrzeugtieferlegung in Österreich geben. Aller Voraussicht nach werden die in Deutschland gültigen Vorgaben des TÜV Merkblattes 751 übernommen, welche die Mindestbodenfreiheit von acht Zentimetern vorschreibt. Fest steht bereits, dass bei der Umrüstung eines Fahrzeugs mit EG-Typengenehmigung die vom Werk eingestellte Bodenfreiheit erhalten bleiben darf, auch wenn sie unter elf Zentimetern liegen sollte.
      Erscheinungsdatum: 2.8.2012


      Quelle: Allereifen


      Das VdTÜV Merkblatt 751 ist in Österreich bereits umgesetzt. Im VdTÜV steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, folgendes:

      "Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können."


      Anbauteile aus elastischen Materialien bleiben davon unberührt.

      Allerdings ist es in Deutschland nur eine Empfehlung, Fahrzeuge können auch tiefer genehmigt werden. Es bleibt dort in letzter Instanz dem Prüfer überlassen ob weniger Bodenfreiheit eingetragen wird oder nicht. :thumbsup:

      In Österreich gilt (nach wie vor) die auf Basis des VdTÜV Merkblatt 751 erlassene Verordnung 190500/8-II/B/5/00 vom 3. August 2000 des BMVIT. Neu gereglet wurde nur der Toleranzbereich NACH erfolgter Genehmigung auf 11 cm.

      Im Gegensatz zu Deutschland ist es in Österreich eine Verordnung, ist also durch den Prüfer einzuhalten. :cursing:

      Ich mache mir also keine alzugroßen Hoffnungen auf eine "positive" Änderung. Ich denke eher da geht ein Hoax in der Community um, weil jemand Höhe von Breite der Latte nicht unterscheiden konnte und ein kleines Problem mit der Umrechnung von mm auf cm hatte... :gemein:

      Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.


      Greez,
      DOC!
      Im aktuellen VdTÜV 751 (Stand 08/2008 ) steht das Ganze schon ein bisschen anders:

      II.5.6 Prüfung von Bodenfreiheit und Notlaufeigenschaften

      Ein Fahrbahnkontakt sicherheitsrelevanter Bauteile, insbesondere von Achsaufhängungen, Ölwannen,
      Brems- und Kraftstoffleitungen, sowie Kraftstoffbehältern und deren Anbau- und Befestigungsteilen
      muss unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeschlossen sein. Dies ist durch entsprechende
      Fahrversuche sicherzustellen.
      Maßgeblich für Fahrbahnkontakte der Bodengruppe ist die minimale dynamische Bodenfreiheit eines
      Fahrzeugs, die durch den vom Fahrzeughersteller konstruktiv vorgegebenen Einfederweg begrenzt
      wird.

      Fahrwerksänderungen ohne Änderung der Einfederwege:
      Fahrwerksänderungen, die keine Veränderung der Einfederwege bewirken, wie z. B. Austausch der
      Serienfedern haben aus o. g. Gründen keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Entstehung von Fahrbahnkontakten.
      Die Änderung der statischen Bodenfreiheit kann hier unberücksichtigt bleiben.

      Fahrwerksänderungen mit Änderung der Einfederwegbegrenzung:
      Bei Fahrwerksänderungen mit Änderung der Einfederwegbegrenzung (z. B. Veränderung von Endanschlägen
      und/oder Dämpferfunktionsmaßen) kann der Bodenabstand in bestimmten Fahrsituationen
      geringer sein, als der des Serienfahrzeugs.
      In diesem Fall ist das Maß der Einfederwegänderung gegenüber dem Serienfahrzeug zu ermitteln
      und im Teile-/Typgutachten anzugeben.
      Als Richtwert für eine ausreichende Bodenfreiheit unter starren Teilen der Bodengruppe gelten
      80 mm gemessen bei zulässiger Achslast. Elastische Teile dürfen tiefer angebracht sein, wenn sie
      sich nach einem Bodenkontakt wieder in ihrer ursprünglichen Anbaulage befinden.
      Eine Unterschreitung des Wertes von 80 mm ist nur dann zulässig, wenn das Fahrzeug auch im serienmäßigen
      Zustand bei zulässiger Achslast eine geringere Bodenfreiheit aufweist. Der so ermittelte
      Wert des Serienfahrzeugs gilt dann als Grenzwert.


      Übersetzung:

      -) Wenn nur Federn ohne Änderung der Federwegsbegrenzer verbaut werden sollen, gibt es scheinbar keine (statische) Mindestbodenfreiheit, solange der Restfederweg (25 mm bei voller Achslast) erhalten bleibt
      -) Alle anderen (Komplettfahrwerke und Gewindefahrwerke) müssen bei höchst zulässiger Achslast 8 cm haben; ergibt statisch etwa 9 cm...

      andi80 schrieb:

      Im aktuellen VdTÜV 751 (Stand 08/2008 ) steht das Ganze schon ein bisschen anders:

      II.5.6 Prüfung von Bodenfreiheit und Notlaufeigenschaften

      Ein Fahrbahnkontakt sicherheitsrelevanter Bauteile, insbesondere von Achsaufhängungen, Ölwannen,
      Brems- und Kraftstoffleitungen, sowie Kraftstoffbehältern und deren Anbau- und Befestigungsteilen
      muss unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeschlossen sein. Dies ist durch entsprechende
      Fahrversuche sicherzustellen.
      Maßgeblich für Fahrbahnkontakte der Bodengruppe ist die minimale dynamische Bodenfreiheit eines
      Fahrzeugs, die durch den vom Fahrzeughersteller konstruktiv vorgegebenen Einfederweg begrenzt
      wird.

      Fahrwerksänderungen ohne Änderung der Einfederwege:
      Fahrwerksänderungen, die keine Veränderung der Einfederwege bewirken, wie z. B. Austausch der
      Serienfedern haben aus o. g. Gründen keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Entstehung von Fahrbahnkontakten.
      Die Änderung der statischen Bodenfreiheit kann hier unberücksichtigt bleiben.

      Fahrwerksänderungen mit Änderung der Einfederwegbegrenzung:
      Bei Fahrwerksänderungen mit Änderung der Einfederwegbegrenzung (z. B. Veränderung von Endanschlägen
      und/oder Dämpferfunktionsmaßen) kann der Bodenabstand in bestimmten Fahrsituationen
      geringer sein, als der des Serienfahrzeugs.
      In diesem Fall ist das Maß der Einfederwegänderung gegenüber dem Serienfahrzeug zu ermitteln
      und im Teile-/Typgutachten anzugeben.
      Als Richtwert für eine ausreichende Bodenfreiheit unter starren Teilen der Bodengruppe gelten
      80 mm gemessen bei zulässiger Achslast. Elastische Teile dürfen tiefer angebracht sein, wenn sie
      sich nach einem Bodenkontakt wieder in ihrer ursprünglichen Anbaulage befinden.
      Eine Unterschreitung des Wertes von 80 mm ist nur dann zulässig, wenn das Fahrzeug auch im serienmäßigen
      Zustand bei zulässiger Achslast eine geringere Bodenfreiheit aufweist. Der so ermittelte
      Wert des Serienfahrzeugs gilt dann als Grenzwert.


      Übersetzung:

      -) Wenn nur Federn ohne Änderung der Federwegsbegrenzer verbaut werden sollen, gibt es scheinbar keine (statische) Mindestbodenfreiheit, solange der Restfederweg (25 mm bei voller Achslast) erhalten bleibt
      -) Alle anderen (Komplettfahrwerke und Gewindefahrwerke) müssen bei höchst zulässiger Achslast 8 cm haben; ergibt statisch etwa 9 cm...



      Wie jetzt? In der letzten Fassung vom VdTÜV 751 steht seit 08/2008 nix mehr von 11cm, sondern 8cm bei max. Achslast und keine Grenze mehr für flexible Teile?
      Und trotzdem wird beim Typisieren auf 11cm gepocht?

      Wer hat da jetzt recht?

      Was gilt dann jetzt als leichter/schwerer Mangel?
      leichter Mangel: 8cm - 2cm = 6cm??
      ( das wär ja geil :D, endlich legal mit meinem Auto fahren, mit dem ich im Straßenverkehr eh noch nie wo aufgessetzt bin, da eh direkt unter der Achse/Querlenker tief)

      Vor kurzem hieß es noch, dass die Grenze für's Pickerl bei von 11cm auf 9cm angepasst wurde? Was hat das für einen Sinn, wenn lt. obigem Zitat schon seit 2008 8cm gelten?

      confused
      "It's the only 90's coupe that isn't completely embarrassing." :D
      Richard Hammond, Top Gear
      Das VdTÜV Merkblatt ist von einer privaten deutschen Vereinigung (Verband der TÜV), welcher für sämtliche zu prüfende Sachgebiete Merkblätter herausgebracht hat bzw. herausbringt.

      Die 11 cm sind ein österreichischer Erlass, und solange dieser nicht novelliert wird, gelten in Österreich weiterhin die 11 cm. Es ist schon längere Zeit im Gerede, dass es zu einer neuen Formuleriung kommt, nur solange nichts veröffentlicht wird, kann man (legal) nicht unter 11 cm typisieren.

      Das jetztige Schreiben stammt vom deuschen VDAT (Verband der Automobiltuner) und ist eigentlich schon seit Anfang August unterwegs; keine Ahnung woher die ihre Informationen bekommen haben...