@chest
Billiger wird´s auf jeden Fall, wenn er selbst die NoVA zahlt, denn wenn´s ihm da draufkommen, zahlt er das Mehrfache der Steuerschuld.
Mit der Geldstrafe wird dann zusätzlich auch noch die Steuerschuld fällig.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein
Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
§ 51. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer,
ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu
erfüllen, vorsätzlich
a) eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht verletzt,
b) eine abgaben- oder monopolrechtliche Verwendungspflicht
verletzt,
c) eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder
Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen
verletzt,
d) eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Ausstellung
oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,
e) Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften
vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht
erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen
mitzuwirken, verletzt,
f) eine zollrechtliche Gestellungspflicht verletzt.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu
3 625 Euro geahndet.
Billiger wird´s auf jeden Fall, wenn er selbst die NoVA zahlt, denn wenn´s ihm da draufkommen, zahlt er das Mehrfache der Steuerschuld.
Mit der Geldstrafe wird dann zusätzlich auch noch die Steuerschuld fällig.
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