Wunschkennzeichen zusammenstutzen

      Wunschkennzeichen zusammenstutzen

      Hi !

      Wenn ich ein Wunschkennzeichen beantrage, welches z.B. nur 2 Buchstaben und eine Zahl aufweist (is ja das mindeste). Kann ich mir das Kennzeichen dann zumindest vorne ein wenig zusammenstutzen ?

      Ein Bsp :

      G - XY 1 das Kennzeichen wäre ja sehr kurz und links und rechts würde wahrscheinlich ein Rand bleiben. Könnte ich den Rand beim vorderen Kennzeichen wegschneiden ? Is das erlaubt (das A würde draufbleiben)
      ...du kannst doch bei deinem reisepass, geburtsurkunde usw. ja auch nichts einfach so wegschneiden... :wow:

      das kennzeichen ist eine urkunde und urkunden dürfen nicht verändert werden... aber sie dürfen gefaltet werden... ;) zumindest hab ich das früher gemacht, als es das A-EU-zeichen noch nicht gab... wie ist die rechtliche lage ist, weiss ich leider nicht... aber wegschneiden darf sicher nichts...

      ich bekomme mein neues erst im mai und das ist nur ein buchstabe und zwei zahlen... aber die größe ist mir egal, hoffe nur dass ich für hinten ein zweizeiliges bekomme, welches ich das vorne montieren werde... :-p
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      RE: Wunschkennzeichen zusammenstutzen

      Hi!

      Also ich sag MAL mit 99,9 % Warscheinlichkeit, nein.
      Ist ja Beschädigung von Staatseigentum, oder was weiß ich was.
      Darfst ein KZ ja auch nicht anbohren.

      Ausserdem G - XY 1 würd gar nicht gehen, da du mindestens 5 Zeichen brauchst inkl. Bezirk.
      Also 2 Buchstaben und 1 Zahl nur bei 2-stelligen Bezirken möglich, also keine Landeshauptstadt.

      Hoffe geholfen zu haben!

      MfG
      sixteenvalves 8-)
      Also das mit den 5 Zeichen sollte schon stimmen.

      Ein Bekannter von mir wollte unbedingt das Kennzeichen MR 2 und war dann im Endeffekt sehr sehr froh, dass er nicht direkt in St. Pölten (P) wohnt sonder ausserhalb (Herzogenburg).
      Nur dadurch konnte er sein Kennzeichen verwirklichen, weil er ein PL Kennzeichnen hat -> PL - MR 2

      MfG
      sixteenvalves 8-)
      da ist schon was wahres dran... aber, wieso rufst du nicht einfach bei der bh, magistrat oder zulassungsstelle an und erkundigst nicht?
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      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von „RS G60“ ()

      RE: Wunschkennzeichen zusammenstutzen

      Original von sixteenvalves
      Ausserdem G - XY 1 würd gar nicht gehen, da du mindestens 5 Zeichen brauchst inkl. Bezirk.

      Komplett falsch... :-n INKLUSIVE BEZIRKKENNZEICHNUNG mindestens 3 STELLEN & 1 ZAHL also z.B. W-VR 6 ohne weiteres möglich ;) Und 5 Zeichen höchstens ohne Bezirk

      Hoffe geholfen zu haben!

      MfG
      sixteenvalves 8-)


      Hats ned MAL für solche extrem kurzen Wunschkennzeichen auch MAL spezielle kurze Tafeln auch gegeben? Kann mich recht gut erinnern daß ich sowas MAL gesehen hab... :gruebel:
      Ja das richtet sich dann nach dem Verwaltungsbezirk...

      Bezüglich Schrauben, Nieten und dergleichen... Soll ich euch einen Schmäh verraten? :D

      Man kann aus W-SCHON 1 > W-SCHÖN 1 machen und muss keine Angst vor Konsequenzen haben. 8-)

      Gibts ned? Hier die Gesetzeslücke:


      Bringt ein Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges die Kennzeichentafel, welche die Buchstaben A, O oder U enthält, dermaßen an, dass über den angeführten Buchstaben zwei Schrauben angebracht werden, sodass die Buchstaben als Ä, Ö oder Ü gelesen werden können, so gilt:

      a) bezüglich des Zulassungsbesitzers:

      1. dieses Kennzeichen ist vollständig sichtbar und gut lesbar (§§ 49 ABS. 4 zweiter Satz, 49 ABS. 6 dritter Satz KFG),
      2. es liegt keine Verwechslungsmöglichkeit vor, da Kennzeichen mit Ä, Ö oder Ü nach § 26 ABS. 6 Z 4 KDV nicht ausgegeben werden dürfen,
      3. die Kennzeichentafel ist mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden (§ 49 ABS. 7 KFG),
      4. die Kennzeichentafel ist nicht geändert, teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht worden (§§ 50 ABS. 1 KFG, 26b KDV),
      5. der Zulassungsbesitzer hat dadurch seine Verpflichtung nach § 103 ABS. 1 Z 1 KFG nicht verletzt (vgl. auch VwGH 14. 9. 1983, 82/03/0282, 30. 1. 1985, 84/03/0017).

      b) bezüglich des Lenkers:

      Im Hinblick auf die oben unter a) 1.-4. genannten Punkte ist dieser seiner Verpflichtung zur Überprüfung der Kennzeichentafel nachgekommen (§ 102 ABS. 1 KFG – vgl. VwGH 24. 5. 1989, 89/02/0010), da durch die zwei Schrauben die Kennzeichentafel weder beschädigt noch verformt bzw. unlesbar geworden sind (§ 102 ABS. 2 zweiter Satz KFG).

      Die beschriebene Anbringungsart ist nach dem KFG und der KDV nicht verboten und weder verwaltungsrechtlich noch gerichtlich (vgl. OGH 18. 1. 1973, 13 Ob 110/72) strafbar."

      Erlass des Innenministeriums vom 15. 4. 1992, GZ 16.200/325-II/18/92.


      Quelle: fuerboeck.at/recht_einfach/faq…chkennzeichen-umlaute.htm

      Na wer hat das schon vor mir gewußt? :gemein: