Fakt ist aber auch, dass, wenn ein Fahrzeug mit schweren Mängeln erst kürzlich bei der § 57a war und auf dem Gutachten, das bei der Kontrolle verlangt werden darf, keine Mängel verzeichnet sind, es mit Garantie eine Revision bei dem das Gutachten ausstellenden Betrieb durchgeführt wird, und ob das dann für denjenigen so angenehm ist, wage ich zu bezweifeln.
Einzelne Werkstätten verlangen für § 57a berechtigterweise den Typenschein (gesetzl. erlaubt). Wenn Umbauten nicht genehmigt sind, gibt´s keine Begutachtungsplakette.
Auf solche Sachen lassen sich die meisten Prüfstellen nicht mehr ein, da jederzeit eine Kontrolle des begutachteten Fahrzeuges durchgeführt werden kann (sogar 10min danach), und da das die Prüfstellen nicht wissen können und ne Menge Kohle durch Verlust der Prüfstelle in den Sand setzen, wird es zumeist nicht mehr riskiert.
Einzelne Werkstätten verlangen für § 57a berechtigterweise den Typenschein (gesetzl. erlaubt). Wenn Umbauten nicht genehmigt sind, gibt´s keine Begutachtungsplakette.
Auf solche Sachen lassen sich die meisten Prüfstellen nicht mehr ein, da jederzeit eine Kontrolle des begutachteten Fahrzeuges durchgeführt werden kann (sogar 10min danach), und da das die Prüfstellen nicht wissen können und ne Menge Kohle durch Verlust der Prüfstelle in den Sand setzen, wird es zumeist nicht mehr riskiert.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()