Tja...
Hab jetzt noch ein bisserl rumgestöbert und muss leider zugeben, dass unser BP-Hatzer vermutlich vollkommen recht hat.
Fall 1: Tausch des Motors auf einen anderen, der gleichen Type
a) Ist im Genehmigungsdokument und damit auch im Zulassungsschein nur der Motortyp enthalten, dann ergeben sich durch den Motortausch keine Änderungen, welche vermerkt werden müssten. In diesem Fall ist es ausreichend wenn man die Bestätigung für den sach- und fachgerechten Einbau aufbewahrt.
b) Ist im Genehmigungsdokument, und damit auch im Zulassungsschein die Motornummer enthalten, dann ist diese Änderung der Zulassungsbehörde mitzuteilen und diese nimmt die Änderungen im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein vor.
Fall 2: Änderung der Fahrzeugfarbe auf eine andere als im Typenschein eingetragen.
Die Fahrzeugfarbe muss, wenn sich eine Änderung im Vergleich zum Typenschein ergibt ebenso durch die LaRe genehmigt werden.
Was wieder die Frage nach der Befähigung der Prüfer der LaRe aufwirft, da bei mir bei der Gesamttypisierung die Farbe von grün nicht auf gold umgetragen wurde, obwohl sie im Typenschein erfasst war.
Lang lebe Österreich...
Grüsse,
DOC!
Hab jetzt noch ein bisserl rumgestöbert und muss leider zugeben, dass unser BP-Hatzer vermutlich vollkommen recht hat.
Fall 1: Tausch des Motors auf einen anderen, der gleichen Type
a) Ist im Genehmigungsdokument und damit auch im Zulassungsschein nur der Motortyp enthalten, dann ergeben sich durch den Motortausch keine Änderungen, welche vermerkt werden müssten. In diesem Fall ist es ausreichend wenn man die Bestätigung für den sach- und fachgerechten Einbau aufbewahrt.
b) Ist im Genehmigungsdokument, und damit auch im Zulassungsschein die Motornummer enthalten, dann ist diese Änderung der Zulassungsbehörde mitzuteilen und diese nimmt die Änderungen im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein vor.
Fall 2: Änderung der Fahrzeugfarbe auf eine andere als im Typenschein eingetragen.
Die Fahrzeugfarbe muss, wenn sich eine Änderung im Vergleich zum Typenschein ergibt ebenso durch die LaRe genehmigt werden.
Was wieder die Frage nach der Befähigung der Prüfer der LaRe aufwirft, da bei mir bei der Gesamttypisierung die Farbe von grün nicht auf gold umgetragen wurde, obwohl sie im Typenschein erfasst war.
ausgenommen sind jedoch gem. § 22a KDV 1967:
ABS. (1) Als Änderung, die nicht angezeigt werden muß (§ 33 ABS. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), gilt
1. das Austauschen
a) von im § 2 angeführten Teilen und Ausrüstungsgegenständen gegen solche einer anderen genehmigten oder gemäß § 35 ABS. 4 KFG 1967 anerkannten Type, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht verschlechtern;
[b) entfällt, 37. Novelle]
2. wenn, sofern für sie eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 KFG 1967 typengenehmigt sind und wenn sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Anbringung den Vorschriften entsprechen, das Anbringen von
a) Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern, gemäß § 17 ABS. 1 oder § 20 ABS. 1 KFG 1967 oder auf Grund einer Bewilligung gemäß § 20 ABS. 4 und 5 KFG 1967,
b) zusätzlichen Scheinwerferpaaren oder bei einspurigen Krafträdern von einzelnen zusätzlichen Scheinwerfern für Fernlicht, wenn die im § 11 Abs.1 festgesetzte Lichtstärke nicht überschritten wird.
c) Sicherheitsgurten und andere Rückhalteeinrichtungen für Kinder und erwachsene Personen,
[d) entfällt gemäß 41. Novelle]
e) je einem gelbroten Rückstrahler gemäß §§ 14 ABS. 5 oder 16 ABS. 2 KFG 1967 vorne an den Längsseiten von Fahrzeugen, für die diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,
f) je einem weißen Rückstrahler gemäß § 16 ABS. 2 KFG 1967 vorne am äußersten Rand des Fahrzeuges an Fahrzeugen, für die diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,
g) zwei Begrenzungsleuchten gemäß § 16 ABS. 2 KFG 1967 vorne an Anhängern, für die sie nicht vorgeschrieben sind, und hinten seitlich an Anhängern, deren Länge 8 m übersteigt,
h) je zwei Begrenzungsleuchten und Schlußleuchten gemäß § 14 ABS. 7 KFG 1967 am äußersten Rand des Fahrzeuges, mit denen anderen Straßenbenützern dessen größte Breite und Höhe erkennbar gemacht werden kann, an Fahrzeugen, deren größte Breite 2,3 m übersteigt, auch wenn diese Leuchten höher als allgemein vorgeschrieben angebracht sind,
i) zwei zusätzlichen für das Fahrzeug geeigneten Bremsleuchten an den im § 18 Abs.1 KFG 1967 angeführten Fahrzeugen oder von Bremsleuchten an den im § 18 Abs.2 zweiter Satz KFG 1967 angeführten Fahrzeugen, oder einer Sicherheitsbremsleuchte nach § 14 Abs.4
j) Fahrtrichtungsanzeigern oder Blinkleuchten gemäß § 19 Abs.1 KFG 1967 an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, sowie von Alarmblinkanlagen,
k) gemäß § 22 Abs.4 KFG 1967 bewilligten oder im § 22 Abs.5 und 6 KFG 1967 angeführten Warnvorrichtungen,
l) Scheibenfolien (§ 2 Abs.1 lit.n)
m) Anhängekupplungen, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, daß für diese Type einer Anhängerkupplung eine Genehmigung nach der RL 94/20/EG, ABl. Nr. L 195, vom 29.7.1994, S 1, vorliegt, aus der hervorgeht, daß diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet erklärt wurde und dieser Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird,
n) Felgen einer anderen als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebenen Art, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, daß diese Art von Felgen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 als für die Type des Fahrzeuges geeignet erklärt wurde, sofern die im Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Felgen eingehalten wurden;
o) einer Vorrichtung, die bei Krafträdern außer Motordreirädern bewirkt, daß auch beim Betätigen der auf das Vorderrad wirkenden Bremsanlage mit der Bremsleuchte rotes Licht ausgestrahlt wird;
p) Auspuffschalldämpfer einer anderen als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebenen Type, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, daß diese bereits in einem Verfahren nach § 32, § 33 oder § 35 Abs.5 KFG 1967 als für die Type des Fahrzeuges, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 8, geeignet erklärt wurde.
3. Anhängevorrichtungen an Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, wenn bei der Genehmigung der Type des Fahrzeuges eine Ausführung dieser Type, an der eine solche Anhängevorrichtung angebracht ist, genehmigt wurde und wenn deren Anbringung der Ausführung entspricht.
Lang lebe Österreich...

Grüsse,
DOC!