TFL noch aktuell

      TFL gibt es immer noch.

      Eigentlich gehört denen, die es wieder abschaffen wollen gewaltig in den Ar.... getreten :burn:. TFL dient eben dazu, das Fahrzeuge besser gesehen werden und hilft so, Unfälle zu vermeiden. Daran führt kein Weg vorbei.

      Und Argumente, wie "Klimaschutz", etc., da kann ich ja nur lachen, oder fährt jemand von Euch im Sommer ohne Klimaanlage, weils besser für die Umwelt und den Co2 Ausstoß ist *gg*. Ich glaube diese Leute glauben auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...

      Wir haben hier in Österreich wohl keine anderen Probleme... :ohno:

      Sorry, aber das musste sein.

      mfG
      Sascha
      "We ride together, we die together. Bad Boys for life! - In the line of duty - Fidelis Ad Mortem"
      in meinen augen ist die einführung der tfl-pflicht die sinnvollste gesetzes-änderung seit ewigkeiten!

      wenn i was von co2 austoß und klimaschutz höre, was angeblich mit dem TFL zusammen-hängen soll, dann wird mir schlecht ...

      die logik muss mir erst wer erklären, da dürftest ja net a MAL a autoradio im auto haben.
      auf der einen seite fahren alle besseren so an abgefuckten SUV, a wohnzimmerschrank für die straße, mit rund 2 tonnen an haufen ps, riesen wutzel drauf ... wo nix weiter geht und fressen wie was weis ich was ... über so was wird nicht diskutiert.

      so sinnvolle sachen wie licht am tag wollens wieder abschaffen.

      ist doch pervers!

      mir persönlich hilfts sehr beim auto fahren, weil es einfach das vorrauschauende fahren immens erleichtert!

      bin oft in deutschland unterwegs und dann merkst erst den krassen unterschied, wie spät man den gegenverkehr erst sieht, wenn das licht aus ist, als wenns einer mit eingeschaltenem daher kommt!


      aber da sieht mas wieder MAL, wie guts uns österreicher geht, wenn so was schon diskusionswerte themen sind!

      lg luki

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von „POLOG40“ ()

      @MAXL81

      Warum ne Sammelklage???
      Es wurde niemand gezwungen, bei seinem Fahrzeug etwas umrüsten zu lassen, das war nur die Bequemlichkeit der Fahrzeuglenker.
      Es hätte auch der einfache Griff zum Lichtschalter genügt.
      Ausserdem kannst nichtmal Wahlversprechen einklagen. Das Gesetz ist rechtmäßig zustandegekommen und wird bei Aufhebung der Bestimmungen des § 99 ABS 5a KFG auch wieder rechtmäßig geändert.

      Traue nur einer Statistik, die du selbst gefälschst hast.
      Alle berufen sich auf dieselbe Statistik und alle lesen was anderes raus.

      Wenn MR-Lenker besser gesehen werden, warum sollen nicht auch Pkw-Lenker besser gesehen werden?? Mir kommen immer wieder MR-Lenker unter, die glauben, sie hätten die Strasse für sich gepachtet und fahren wie sie wollen, Pannenstreifen, in bewegten Fahrzeugkolonnen Rechtsüberholen, etc.
      Fußgänger gehen bei Rotlicht über die Strasse und wennst dann hupst oder ne Notbremsung machen musst, schauen sie dich belämmert an oder du bekommst gleich ne Klage wegen Nötigung oder Gefährlicher Drohung angedroht, im schlimmsten Fall wird dir gegen das Fahrzeug getreten.

      Ich bin schon seit 1999 mit TFL gefahren und werde das auch weiterhin tun, da ich von dem Grundsatz "gesehen und gesehen werden" überzeugt bin.

      @Sascha & POLOG40
      Ich bin voll eurer Meinung.
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
      A6 3.0 TDI s-line

      VAG COM HEX CAN/VCDS AKTUELL!
      Ich fahre seit dem ich ein Auto Lenken darf mit Standlicht und werde es auch weiterhin tun...

      Das geile ist ja, vor 2 Jahren glaub ich habe ich noch Strafe bezahlt weil ich am tag mit den Neblern gefahren bin (am GTI-Treffen), und heute soll ich damit fahren? :bang:

      Wie gesagt ich werde weiterhin mit Standlicht fahren, was andere darüber denken ist mir eigentlich ****** egal ;)

      Und wer ein Auto am Helllichten Tag nicht sieht der gehört sowieso nicht hinters Lenkrad...

      mfg...
      Mit dem Inkrafttreten der TFL-Regelung, dass NSW als Tagfahrlicht gelten, wurde der § 99 ABS 5 KFG 1967 angepasst und es befindet sich keine Verwendungsbestimmung mehr im obigen Passus und eine Bestrafung wegen eingeschalteter NSW ist gesetzwidrig. (notfalls anzeigen lassen, nie sofort bezahlen)


      § 99. Beleuchtung

      (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es
      die Witterung sonst erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen der
      ABS. 3 bis 6 und des § 60 ABS. 3 letzter Satz der StVO. 1960 die
      vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17)
      einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug
      erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht
      und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf
      die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; dies gilt
      jedoch nicht bei Einsatzübungsfahrten von Heeresfahrzeugen, sofern
      auf andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken mit den
      Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Erfordernissen der
      Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen
      gemäß § 17 ABS. 1 lit b zusätzlich angebrachte Scheinwerfer zur
      Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei Fahrten mit
      vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet sein.
      (1a) Beim Befahren eines Tunnels ist unbeschadet der Bestimmungen
      der ABS. 3 und 4 über das Verwenden des Fernlichtes und des ABS. 5
      über das Verwenden des Nebellichtes stets Abblendlicht zu verwenden.
      (2) Läßt sich wegen der Beschaffenheit des Gutes, das befördert
      werden soll, oder wegen der am Fahrzeug angebrachten Geräte,
      zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern
      oder aus zwingenden anderen Gründen nicht vermeiden, daß die
      vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler des
      Fahrzeuges verdeckt weden, so muß eine entsprechend wirksame
      Ersatzvorrichtung angebracht sein.
      (3) Im Ortsgebiet (§ 2 ABS. 1 Z. 15 StVO 1960) darf außer in den im
      ABS. 5 angeführten Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; das
      Verwenden des Fernlichtes während des Fahrens ist jedoch außer in den
      im ABS. 4 lit. c bis f angeführten Fällen zulässig beim Abgeben von
      optischen Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit von 50 km/h
      überschritten werden darf, bei unzureichender Beleuchtung der
      Fahrbahn. Während der Dämmerung und bei Dunkelheit darf
      Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von
      Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung
      abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet werden.
      (4) Auf Freilandstraßen (§ 2 ABS. 1 Z. 16 der StVO 1960) und auf
      Autobahnen oder Autostraßen, die nicht Freilandstraßen sind, darf
      während des Fahrens während der Dämmerung und bei Dunkelheit
      Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von
      Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht verwendet werden. Fernlicht
      darf auf Freilandstraßen bei Dunkelheit nicht verwendet werden
      a) bei ausreichender Straßenbeleuchtung,
      b) bei stillstehendem Fahrzeug,
      c) vor entgegenkommenden Fahrzeugen, deren Lenker durch Fernlicht
      geblendet werden würde,
      d) beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu
      überholen,
      e) vor Gruppen von Fußgängern und
      f) beim Herannahen von Schienenfahrzeugen oder Schiffen, die sich
      unmittelbar neben der Fahrbahn bewegen.
      (5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und
      dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu
      verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei
      Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet
      werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch
      Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden.
      Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und
      von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des
      Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.
      MfG
      BP-Hatzer3
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