polizei

      ja okay ich mein wenns meinen hawara die taferl zupfen und ich fahr dann hin abschleppen und weiß es paßt irgendwas nicht,naja zeigt nicht gerade von intelligenz!!!

      ja wenn mir jetzt die taferl gerissen werden und am nächsten tag will ich ihn mit einem freund mittels seil abschleppen,darf ich das nicht???
      okay ist nicht mehr verkehrstauglich aber ich fahr ja nicht damit!!!

      ich hoff unser bp-hatzer gibt uns darüber auskunt!!

      mfg
      Original von MY_STYLE
      ja okay ich mein wenns meinen hawara die taferl zupfen und ich fahr dann hin abschleppen und weiß es paßt irgendwas nicht,naja zeigt nicht gerade von intelligenz!

      ja wenn mir jetzt die taferl gerissen werden und am nächsten tag will ich ihn mit einem freund mittels seil abschleppen,darf ich das nicht?
      okay ist nicht mehr verkehrstauglich aber ich fahr ja nicht damit!

      ich hoff unser bp-hatzer gibt uns darüber auskunt!!

      mfg


      is egal, die Zulassung wurde aufgrund schweren Mangel oder Mängel aufgehoben, daher ist es egal, ob du damit fährst oder schleppst, darf eben nicht mehr im öffentlichen Verkehr bewegt werden, also, entweder auf Hänger, LKW.. da fährt da zug drüber und meist wird, zumindest bei uns da sehr oft dann Streife gefahren und geschaut, wie der wagen geholt wird.

      § 105 KFG. Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen

      (1) Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, auch wenn diese nicht
      zugelassen sind, ist, wenn die Fahrzeuge nicht teilweise hochgehoben
      sind, nur zulässig, wenn
      a) ihre Lenkvorrichtung ausreichend wirksam ist,
      b) mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist,
      c) sie gelenkt werden und
      d) ihre Verbindung mit dem Zugfahrzeug nicht länger als 8 m und
      anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dergleichen gut
      erkennbar gemacht ist.
      Als teilweise hochgehoben gilt ein abzuschleppendes Fahrzeug auch,
      wenn es auf eine Abschleppachse aufgesetzt ist.
      (2) Das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer starren Verbindung
      ist auch zulässig, wenn nicht mindestens eine Bremsanlage
      ausreichend wirksam ist (Abs. 1 lit. b), sofern das Gesamtgewicht
      des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden.
      (3) Der Lenker des Zugfahrzeuges muß die zum Lenken dieses
      Fahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen. Bei
      abzuschleppenden Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muß deren
      Lenker bei Krafträdern außer Motorfahrrädern eine Lenkberechtigung
      für die Klasse A, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen eine
      Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das
      Fahrzeug fällt, oder für die Klasse B besitzen.
      (4) Das abzuschleppende Fahrzeug muß, soweit dies erforderlich
      ist, mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch
      Beleuchtung vom Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützern erkennbar
      gemacht sein. Wenn beim Abschleppen eines teilweise hochgehobenen
      Fahrzeuges dessen hintere Leuchten nicht wirksam oder nicht sichtbar
      sind und die hinteren Leuchten des Zugfahrzeuges für nachfolgende
      Lenker nicht sichtbar bleiben, müssen am abgeschleppten Fahrzeug für
      nachfolgende Lenker sichtbare Ersatzvorrichtungen (§ 99 ABS. 2)
      angebracht sein; für diese Ersatzvorrichtungen gelten die
      Bestimmungen für die hinteren Leuchten von Anhängern sinngemäß.
      (5) Das gleichzeitige Abschleppen mehrerer Kraftfahrzeuge ist
      unzulässig.
      (6) Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind,
      dürfen nur auf diesen Straßenzügen abgeschleppt werden; für das
      Abschleppen solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen und für das
      Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen
      oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 ABS. 6 bis 8a
      festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, gelten die Bestimmungen
      des § 46 ABS. 3 sinngemäß.
      (7) Kraftfahrzeuge dürfen mit Kraftfahrzeugen nur geschoben werden
      a) auf ganz kurze Strecken,
      b) in Schrittgeschwindigkeit,
      c) wenn zwingende Gründe vorliegen,
      d) wenn andere Straßenbenützer dadurch nicht gefährdet werden und
      e) wenn die Lenker beider Fahrzeuge die erforderliche
      Lenkerberechtigung besitzen.
      (8) Beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen muß der Lenker des
      Zugfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 99 ABS. 5
      Abblendlicht verwenden.


      Meiner Meinung nach hatte die Aufhebung der Zulassung nicht unbedingt etwas mit dem Abschleppen zu tun, sondern waren evtl Mängel am Zugfahrzeug vorhanden, die eine solche Maßnahme gerechtfertigt haben.
      Es ist durchaus möglich, dass die Beamten das Zugfahrzeug beim Zufahren zum abzuschleppenden Fzg nicht gesehen haben, bei Schleppbeginn war dann aber ein wahrgenommener Fahrzeugbetrieb vorhanden..... :gruebel:
      Alles in allem zu wenig Infos für ne fundierte Aussage.
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
      A6 3.0 TDI s-line

      VAG COM HEX CAN/VCDS AKTUELL!
      Das Abschleppen ist immer erlaubt, egal ob zum Verkehr zugelassen oder nicht.
      Beim Abschleppen mit Seil muss die Betriebsbremse in Ordnung sein und die Lenkung, beim Abschleppen mit der Stange nur die Lenkung.
      Bei Nacht muss das Fahrzeug vorschriftsmässig beleuchtet werden.
      Der BP Hatzer hat eh den entsprechenden Passus hierher kopiert.

      In diesem Fall wird das "Zugfahrzeug" nicht besser gewesen sein.

      Taferl bei ausländischen Fahrzeugen werden bei Gefahr in Verzug genauso abgenommen wie bei österreichischen. Siehe LKW Planquadrate wo es in erster Linie Ost-Fahrzeuge trifft. Das heisst ein deutscher Golf mit 7,5 cm Bodenfreiheit die eingetragen ist darf straffrei bei uns fahren, hat er die Tieferlegung nicht eingetragen oder das Kontrollmass nicht eigehalten (also runtergeschraubt) dann gilt die eingetragene oder Serienhöhe als Mass aller Dinge und unter Umständen reicht es dann für einen Kennzeichenentzug.

      Bis dato kümmerte sich die Polizei in erster Linie um österreichische Fahrzeuge, seit letztem Jahr Mörbisch beobachte ich aber auch vermehrt die Abnahme bei ausländischen Fahrzeugen (Ungarn, Deutsche usw..)

      Grüsse,
      DOC!
      wo steht der technische Zug??

      Habe ich noch nie gesehen!

      hat es jemanden hier aus dem Forum schon erwischt????

      mfg


      Alles was mit Druck Zu tun hat - markenübergreifend - und was Spaß macht!!

      Autos, Felgen, Teile bzw. gebrauchte Turbo und Kompressorteile auf Anfrage!
      Wir haben es am Mittwoch "fast geschafft" ein Kennzeichen bei der Anreise nähe Griffen zu verlieren!

      Sind mit unserer Kolonne von 10 Autos (alles typisiert und legal) auf einen Autobahnparkplatz gefahren, dort ist auch eine Polizeistreife gestanden.
      Mit dabei war einer mit einem uralt Jetta (Pickerl OK - sonst auch kein Tuning) - und die Polizisten haben gemeint, seine Reifen streifen am Radkasten!

      Ja nach einer längeren Diskussion hat er bis zur nächsten Abfahrt fahren dürfen, um von dort das Auto am Donnerstag nach Haus zu schleppen. Ohne Anzeige!
      zach zach!

      polizei stand/steht eigentlich genug herum...nur gestern abend beim hafnersee hat sie gefällt oder war grad dienstwechsel ich wolte nähmlich eine kamote seerunde mit einer nicht sehr beliebten marke am see und beim hafnersee war plötzlich stau und man sah unten weiter rauch aufsteigen vom gumi gumi geben....also dachte ich mir da stehn sicherlich wieder 30-50leute die autos zum gumi gebn aufhalten und hab doch wenden müssen weil mit dem auto hätt ich das sicher nicht überlebt*G*

      prüfzug sah ich bis heute keinen obwohl ich sehr viel am see unterwegs war die letzten tag
      lg
      marCus