Polizei
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Original von golf_V_Tdi
Und noch was, was ich selber erst vor 2 tagen erfahren habe: auch eine lose hutablage gilt als gefahr in verzug!
das ist richtig, gibt ja so Blitzer die sich anstatt ner orig Hutablage ihr soundboard( :-h shitbox-style) aus ner 2cm dicken Holzplatte machen und dort ordentlich Lautsprecher reinpandern damit das ding mit deutlich höherer geschwindigkeit nach vorne braust, darauf schaun sogar die steirer und bei denen ist bekanntlich so einiges blunzn
ich muss MAL daheim nach alten Fotos suchen, freund von mir hatte vor jahren nen unfall mit seiner karre, von 70kmh auf null mit kaltverformung, der hatte so ovale lmaa Lautsprecher in der Hutablage verbaut, ein Lautsprecher ist in der Rückenlehne der Rückbank detoniert(im wahrsten sinn des wortes) also mit ner losen Hutablage ist sicher nicht zu spaßen -
Ich glaub auch nicht, das eine lose hutablage etwas mit beladung zu tun hat. Meine meinung ist, dass sie das als unbefestigte teile des Fahrzeuges werten und lose fahrzeugteile dürfen nicht sein.
Innen und aussen nicht.
Wennst zb einen Grill oder eine Stossstange eintragen lässt wird sie ja auch immer kontroliert ob sie fest genug befestigt ist.
somit erklärt sich auch für mich die Rechtslage.
Gruß Jürgen
PS: Ich selber bin auch mit vielen nicht einverstanden im verkehrswesen aber man muß halt das beste draus machen um weiterhin freude am Tuning zu haben -
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ich habe beide autos auf wechselkennzeichen angemeldet.
der vr stand bei mir zuhause am privatgrund,ohne kennzeichen.
aufjedenfall sind 2 kiwara zu mir nachhause gekommen,zuvor waren sie bei mit in der firma,und haben sich das auto ganz genau angeschaut.
mei vater musste ihnen alle typisierungen usw.. zeigen.
da soweit alles passte bis auf den "sonnenblendstreifeen" machten sie nur deswegen anzeige.
jedenfalls wurde dann ein strafverfahren gegen mich eingeleidet (2 delikte: überholen und sonnenblendstreifen).
und owbohl ich eine ABE usw.. mit zur BH genommen habe,hätte ich dafür eine strafe bekommen. Jedoch aufgrund meiner unbeschollenheit O:) wurde ich nur verwarnt!!
Keine Ahnung ob die das damals überhaupt dürfen haben,sie habens einfach getan!!!:-f
Nur Quer bist wer -
wie ist das eigentlich bei der polizei...
dürfen die eigentlich immer wahllos autos kontrollieren ? Also z.b. ein Polizist hat gerade als "Job/dienst" Verkehrslotze bei einem Fussübergang und er sieht ein Auto das er gern kontrollieren würd darf er das dann einfach oder müsste nicht sein "job/dienst" dann Verkehrskontrolle heißen ?
Weil Jeder "Dienst" hat ja eine Dienstnummer. Sprich wie in jedem anderen Betrieb werden die Aufgaben beim Dienstbeginn verteilt. Oder ist es pure Anarchie und ein Polizist kann jeden den seinen Fuss bzw. Reifen auf öffenliche Straßen setzt nach Lust und Laune kontrollieren ??? -
§ 97 ABS. 5 StVO:
Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. -
1. golf v TDI hat recht mit den was er schreibt
2. Philzlaus will ich dir nur sagen das deine meinungen nicht richtig sind
will die info haben wo du sie her hast wo mimmst du solche idee her :-? :-? :-?
ich arbeite bei vw und wir haben einmal mit monat kontakt mit der ma tüv und prüfanstalt und ich bin da ziemlich gut info über das was man dar und was man nicht darf
und es ist so das der polizist nicht MAL dein auto angreifen darf
das habe ich von mehreren polizisten erfahren
kralle bekommst nur wenn das pikerl über der frist ist.
oder schon lange keine versicherung gezahlt worden ist
das ist die info von dder POLIZEI -
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Original von Edition
und es ist so das der polizist nicht MAL dein auto angreifen darf
das habe ich von mehreren polizisten erfahren
das ist die info von dder POLIZEI
§ 58KFG. Prüfung an Ort und Stelle
(1) Die Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines
Fahrzeuges, die bei seinem Betrieb betätigt werden und für die
Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, und der
Zustand seiner Reifen kann jederzeit von der Behörde, in deren
örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder von den
ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle geprüft werden. Wird die
Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges
gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 ABS. 8 anzuwenden.
Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere
Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde,
anzuzeigen.
(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein
Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle
prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder
schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei
ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist.
Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund
unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder auf Grund von
schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker
Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der
Bestimmungen des § 44 ABS. 1 lit. a über die Aufhebung der
Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
unverzüglich abzunehmen. Durch Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie können nähere Kriterien, wann
Gefahr in Verzug anzunehmen ist und der Zulassungsschein und die
Kennzeichentafeln abzunehmen sind, festgelegt werden.
Wenn die Polizei sagt, dass du den Motorraum und/oder Kofferraum aufmachen sollst, und du machst das nicht, machen wir das selbst bzw lassen das durch eine Fachwerkstätte machen (die Öffnung zahlt der Lenker) und es entsteht ein strafbarer Tatbestand gem § 102 ABS 11 KFG.
Eine Kennzeichenabnahme darf nur die Polizei machen, die LReg ist dazu per Gesetz nicht ermächtigt.
§ 102 KFG. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(11) Der Lenker hat auf Verlangen der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum
Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen
Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist,
die Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm
gelenkten Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen Anhängers auf dem
einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden,
zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von
Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich
und zumutbar ist.Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()
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