Radarbox - kann der schein weg sein

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      RE: jetzt is soweit

      Original von vw148das bedeutet normalerweise nix gutes oder?

      Wenn die Messung von Privatfirmen durchgeführt wurde, ist es üblich (zumindest in Graz und Umgebung), dass bei jeder Übertretung eine Lenkererhebung durchgeführt wird. Auch wenn du nur 11 km/h zu schnell warst.

      Original von vw148kann ich mit einer entziehung von 2 wochen und mit einer geldstrafe gem. §99 ABS 2c € 72,-- bis € 2.180,-- rechnen? wirklich?

      Wenn du mehr als 40km/h (im Ortsgebiet) zu schnell warst, dann schon. Bei gemessenen 95 km/h statt 50 würde ich aber mit 200-300€ rechnen.
      Pflichtwissen für jeden Autofahrer: www.autobahn-blitzer.at

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „second“ ()

      blue envelope

      Zitat vom blauen-> bei vorgeschriebenen 50kmh um 50kmh, somit erheblich, übertreten...... :nix-sag:

      da war gleich ein erlagschein drin mit 140eur.. ich nehm an ich kann noch mit einer anzeige
      rechnen bzw. mit einer führerscheinabnahme?! kann das noch zusätzlich kosten bzw. wie
      lang würde mir bei der ERSTEN übertretung (seit 4 jahren) der schein abgenommen werden? :help:

      danke..
      ....QUATTRO....

      FSG - Dauer der Entziehung
      § 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen
      Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund
      der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die
      Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde
      prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch
      auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der
      Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
      (2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung
      ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 ABS. 4
      eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
      (3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit
      (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten
      festzusetzen.


      FSG Verkehrszuverlässigkeit
      § 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf
      Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung
      (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim
      Lenken von Kraftfahrzeugen
      1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses
      Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen
      durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten
      Zustand gefährden wird, oder
      2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von
      Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer
      Handlungen schuldig machen wird.
      (2) Handelt es sich bei den in ABS. 3 angeführten Tatbeständen um
      Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen
      wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen
      Rechtsvorschriften zu beurteilen.
      (3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des ABS. 1 hat insbesondere zu
      gelten, wenn jemand:

      3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von
      Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet
      ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder
      mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken
      eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften
      verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders
      gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere
      erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen
      Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und
      vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder
      Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei
      besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden
      Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen
      Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der
      zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden
      unterschritten hat und die Übertretung mit technischen
      Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die
      Fahrtrichtung auf Autobahnen;

      4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um
      mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als
      50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten
      hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel
      festgestellt wurde;

      (4) Für die Wertung der in ABS. 1 genannten und in ABS. 3
      beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die
      Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden,
      die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit
      maßgebend, wobei bei den in ABS. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten
      Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während
      dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.


      Der Entzug kann also von 2 Wochen bis 3 Monate dauern, wobei für jede vorhandene Vormerkung die Entzugsdauer um 2 Wochen verlängert wird.
      MfG
      BP-Hatzer3
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