seat leon böser blick **strafe-einspruch**

      seat leon böser blick **strafe-einspruch**

      die frage geht nur an leute die mir WIRKLICH helfen können

      so nachdem mir vor ca. 15 monaten die taferl abgenommen wurden und ich mittlerweile mein auto schon lange wieder umgebaut habe und es wieder angemeldet ist, ist die strafe angekommen:

      also es war so die strafe damal kam und es wurden drei punkte bemängelt
      1. luftfahrwerk
      2. felgen reifen
      3. böser blick

      ich habe zweimal meine strafe beeinsopreucht, deswegen hat sich das verfahren so lange hingezogen

      meine frage bezieht sich nur auf den bösen blick (punkt 3)die anderen punkte sind mir schon klar und wurden akzeptiert

      also ich habe damals mein auto vom zivilgutachter abnehmen lassen und in dem gutachten steht für die motorhaubenverlängerung folgendes geschrieben:

      Motorhaubenverlängerung "eigenbau" TYP: Blech, enspricht JE-Blende mit KBA 30351

      so jetzt war ich heute nochmals mit meiner mutter bei der polizei, weil das auto damals noch auf meine mutter lief und der dortige amtsrat hat uns alles nochmal erklärt


      er hat angefangen zu erzählen von veränderungen, die man nicht eintragen muss, wie zum beispiel scheibentönung mit nummer inkl. einbaubestätigung usw.

      diese gutachten sind in einem computer vermerkt (war mir alles klar)
      diese JE-blende müsste doch auch in diesem computer vermerkt sein
      weil man sie glaube ich nicht eintragen muss

      bei mir war es damals so,( war ich noch nicht sehr gut informiert und die tuningfirmna hatr mich auch über den tisch gezogen) das mir von der firma gesagt wurde ich soll den zettel des ZIVIS mitführen bis das auto von der OÖ -lndesregierung abgenommen worden ist und bin damit bis zu meiner kennzeichenabnahme gefahren


      ich hoffe es verstehen mich jetzt die leute die mir antworten geben können:

      kann ich jetzt den bösen blick beeinspruchen, obwohl er damals nicht vom landeshauptmann eingetragen worden ist, aber der böse blick gleich einer JE-blende ist, die ein "Vorabgutachten" hat, welches ich nicht eintragen muss, aber vom ZIVI eigentlich abgenommen worden ist


      schgwer zu verstehen aber bitte um antwort

      PS: sollte es gehen, kann mir wer die liste schicken wo die gutachten vorliegen, welche man nicht eintragen muss(tönungsfolie, scheinwerferblenden....)

      MFg Michi
      No signature

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      Auch eine JE-Blende ist in Österreich einzutragen, wenn im Gutachten drinnensteht, dass dem nicht so ist, ist das Schwachfug.
      Die Angaben im TÜV der JE beziehen sich auf dt. nationales Recht, da ist das so, in Ö eben anders.

      Und dein Zivi-Gutachten nur mitzuführen, aber nicht dem LH die Veränderungen anzuzeigen :-? Das ist ebenfalls unrichtig.
      Wennst am fahrzeug was umbaust, musst dich selber informieren und nicht auf Aussagen von irgendwelchen Firmen vertrauen.
      Im Endeffekt haftet der Lenker und der Zulassungsbesitzer für die Umbauten und wenn das jetzt schon so lange läuft, wird die Behörde jetzt sicherlich nicht klein beigeben.

      Nur Tönungsfolien mit Einbaubestätigung einer Fachwerkstätte und Leuchten mit E-Prüfzeichen sind eintragungsfrei.
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
      A6 3.0 TDI s-line

      VAG COM HEX CAN/VCDS AKTUELL!

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()

      JE-Blende ist eintragungspflichtig, ein Eigenbau der selbiger "ähnlich" ist sowieso.
      Hier kann allerdings das JE-Gutachten zur Genehmigung im Bezug auf die Lichttechnische Prüfung herangezogen werden, da selbige Form verwendet wurde. Das Material, da es ja ein anderes ist muss von Splitter- und Unfallverhalten extra in einem Zivigutachten behandelt werden (Keine Scharfen Kanten, Befestigung usw.)
      Eintragungsfreiheit ist also auf gar keinen Fall gegeben!!!
      Greez,
      dOC!
      Habe in der KDV die Liste über eintragungsfreie Änderungen entdeckt:

      Änderungen an einzelnen Fahrzeugen (§22a KDV)

      Als Änderung, die nicht angezeigt werden muß (§ 33 ABS. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), gilt
      1. das Austauschen von
      a) von im § 2 angeführten Teilen und Ausrüstungsgegenständen gegen solche einer anderen genehmigten oder gemäß § 35 ABS. 4 KFG 1967 anerkannten Type, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht verschlechtern,
      b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 950/1993)
      2. wenn, sofern für sie eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 KFG 1967 typengenehmigt sind und wenn sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Anbringung den Vorschriften entsprechen, das Anbringen von
      a) Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern, gemäß § 17 ABS. 1 oder § 20 ABS. 1 KFG 1967 oder auf Grund einer Bewilligung gemäß § 20 ABS. 4 und 5 KFG 1967,
      b) zusätzlichen Scheinwerferpaaren oder bei einspurigen Krafträdern von einzelnen zusätzlichen Scheinwerfern für Fernlicht, wenn die im § 11 ABS. 1 festgesetzte Lichtstärke nicht überschritten wird,
      c) Sicherheitsgurten und andere Rückhalteeinrichtungen für Kinder und erwachsene Personen,
      d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1995)
      e) je einem gelbroten Rückstrahler gemäß §§ 14 ABS. 5 oder 16 ABS. 2 KFG 1967 an den Längsseiten von Fahrzeugen, für die diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,
      f) je einem weißen Rückstrahler gemäß § 16 ABS. 2 KFG 1967 vorne am äußersten Rand des Fahrzeuges an Fahrzeugen, für die diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,
      g) zwei Begrenzungsleuchten gemäß § 16 ABS. 2 KFG 1967 vorne an Anhängern, für die sie nicht vorgeschrieben sind, und hinten seitlich an Anhängern, deren Länge 8 m übersteigt,
      h) je zwei Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten gemäß § 14 ABS. 7 KFG 1967 am äußersten Rand des Fahrzeuges, mit denen anderen Straßenbenützern dessen größte Breite und Höhe erkennbar gemacht werden kann, an Fahrzeugen, deren größte Breite 2,3 m übersteigt, auch wenn diese Leuchten höher als allgemein vorgeschrieben angebracht sind,
      i) zwei zusätzlichen für das Fahrzeug geeigneten Bremsleuchten an den im § 18 ABS. 1 KFG 1967 angeführten Fahrzeugen oder von Bremsleuchten an den im § 18 ABS. 2 zweiter Satz KFG 1967 angeführten Fahrzeugen oder einer Sicherheitsbremsleuchte nach § 14 ABS. 4,
      j) Fahrtrichtungsanzeigern oder Blinkleuchten gemäß § 19 ABS. 1 KFG 1967 an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, sowie von Alarmblinkanlagen,
      k) gemäß § 22 ABS. 4 KFG 1967 bewilligten oder im § 22 ABS. 5 und 6 KFG 1967 angeführten Warnvorrichtungen,
      l) Scheibenfolien (§2 ABS. 1 lit. n),
      m) Anhängekupplungen, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass für diese Type einer Anhängekupplung eine Genehmigung nach der Richtlinie 94/20/EG, ABl. Nr. L 195, vom 29.7.1994, S 1, vorliegt, aus der hervorgeht, dass diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet erklärt wurde und dieser Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird,
      n) Felgen einer anderen als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebenen Art, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese Art von Felgen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 als für die Type des Fahrzeuges geeignet erklärt wurde, sofern die im Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Felgen eingehalten wurden;
      o) einer Vorrichtung, die bei Krafträdern außer Motordreirädern bewirkt, dass auch beim Betätigen der auf das Vorderrad wirkenden Bremsanlage mit der Bremsleuchte rotes Licht ausgestrahlt wird,
      p) Auspuffschalldämpfer einer anderen als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebenen Type, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese bereits in einem Verfahren nach § 32, § 33 oder § 35 ABS. 5 KFG 1967 als für die Type des Fahrzeuges, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 8, geeignet erklärt wurde.
      3. Anhängevorrichtungen an Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, wenn bei der Genehmigung der Type des Fahrzeuges eine Ausführung dieser Type, an der eine solche Anhängevorrichtung angebracht ist, genehmigt wurde und wenn deren Anbringung der Ausführung entspricht.

      RE: seat leon böser blick **strafe-einspruch**

      HELLOZ!
      Habe ebenfalls eine JE-Leiste (für Vento-Front) verbaut, aber leider kein "Gutachten"!
      Kann mir jemand weiterhelfen?
      Mein ZiVi meint, dass ich für die Blinker, welche bei mir im Scheinwerfer integriert sind, eine Aussparung reinschnitzen müsste, damit die Leiste ev typisiert wird, jedoch wirds ohne Gutachten eher abgelehnt werden!
      DANKE!
      ...ihr seid doch nur neidig, weil diese leisen Stimmen nur zu mir sprechen!! :gemein: