Radar - Was kostet es?

      RE: Radar - Was kostet es?

      Golf II TDI schrieb:

      Hi!

      Wurde gerade im Ort geblitzt mit etwas unter 70km/h und würde darum gerne von euch wissen, was ich da ca. bezahlen werde?

      Auto ist ein Golf 4 - geht der Tacho ca. 5-7km/h drunter oder? Dann noch die Toleranz weg sind wir dann bei ca. 60 oder?

      Was kann das kosten?

      MfG

      Ich gebe Dir gerne persönlich alle HINWEISE, sodaß Du den Kopf aus der Schlinge kriegst!

      Im Normalfalle klappt das ganz gut! Nimm eine KAMERA und fotografiere alle Ortstafeln an den Einfahrten in diesen Ort. Fotografiere die letzte 50er Tafel vor dem Ort der "Laserung". Auch alle Tafeln bei Baustellen, insbesondere bei Baustellenende im Ort (weiße Tafel, schwarz durchgestrichen ohne der Aufschrift 30 in grau)- somit wärst Du schon straffrei- egal ob diese Tafel unmittelbar vor dem Ort der Kontrolle liegt oder nur in der Nähe- Du gibst das als Rechtfertigung an- die BH hat die Beweispflicht!! Außerdem gibt es tausend andere Schmäh- gerne will ich Dir hierbei helfen- maile mich an.

      Spar Dein Geld und erfreu Dich mit dem Gesparten am GTI Treffen! :winken:

      RE: RE: Radar? Was kostet das? GAR NICHTS !!!

      BP-Hatzer3 schrieb:






      Ist der Lenker Ausländer, kann er in vielen Fällen dennoch nicht im Ausland verfolgt werden (TROTZ ANDERSLAUTENDER AUSSAGEN IN DEN MEDIEN!!!!). Es genügt, eine Person anzugeben, die im Ausland wohnt und mit Dir befreundet ist- sicher hast Du ihm Dein Fahrzeug gerade jetzt geliehen !! Du bist STRAFFREI- auch Dein Freund! Diesen sollte es aber tatsächlich geben; die Behörde wird sich an ihm im Ausland wenden- er muß allerdings nicht deutsch können- und der Spaß für Dich geht weiter! Was macht ein Fremder mit einer österreichischen Strafverfügung?? Wer ist strafbar, wenn der "STRAFTÄTER" mittlerweile "verstorben" ist-(siehe in der Zeitung unter den Todesanzeigen nach, wer als Lenker in Frage käme- das allerdings will ich nicht näher kommentieren, aber Du kannst Dir Deinen Teil denken, wohin die anschließende STRAFVERFÜGUNG" dann kommt...)

      Wenn eine Person angegeben wird, die sich auf ein behördliches Schriftstück nicht meldet (ausg. Todesfall, und da kommt das zum Verlassenschaftsgericht), wird dies als Schutzbehauptung des Zulassungsbesitzers qualifiziert und es kommt zusätzlich zur eigentlichen Verwaltungsübertretung noch die Nichtentsprechung einer Lenkererhebung dazu (idR € 500,-)

      Man verlangt Radarfotos, Eichprotokolle der Radargeräte, Zeugenberichte, Verordnungen/Erlass von Verkehrszeichen.....(lässt sich endlos fortsetzen)...
      Da es sich nur um Beweisanträge handelt, kann diesen seitens der Behörde stattgegeben oder eben auch verweigert werden.

      sind bis hierher meist schon 6 Monate vergangen und die BH hat noch immer keine STRAFTAT FORMALFEHLERFREI zugestellt und Du bist somit STRAFLOS.
      Obig angegebene Anträge können erst eingebracht werden, sobald der Lenkererhebung entsprochen wurde, wodurch unmittelbar eine Verfolgungshandlung gegen den angegebenen Lenker erfolgt. Aufgrund dieser Verfolgungshandlung besteht eine Verjährungsfrist von 3 Jahren AB Tatzeitpunkt.

      Du bist Spieler 1, die BH ist Spieler 2 ! Die Spielregeln heißen STRAßENVERKEHRSORDNUNG ! Und an die MUß sich auch die BH halten!! Das weiß sie auch, allerdings versucht sie, "Straftäter" unsinnigerweise unter Druck zu setzen, wie zB. in einer Belehrung auf der Rückseite einer ANONYMVERFÜGUNG von mir gelesen wurde: ...wenn Sie also nicht einzahlen......dann kann die Behörde auch eine "andere Strafe" aussprechen, vergisst aber dabei anzuführen, daß diese NICHT HÖHER SEIN KANN, ALS DIE ZUERST AUSGESCHRIEBENE !!!
      Ein Verwaltungsstrafverfahren ist immer teurer als eine Anonymverfügung. Im ordentlichen Verfahren wird unter Einbeziehung der Einträge im Verwaltungsstrafregister die Strafe berechnet, zudem werden Verwaltungskosten hinzugerechnet.

      Ich habe am GTI Treffen 2007 25 EURO Strafe bezahlt, weil mein linkes Kennzeichenlicht am Taxi nicht leuchtete- nach einem kleinen Draufklopfen leuchtete es wieder- mein Geld habe ich NICHT WIEDER gesehen.
      Da das kennzeichenlicht bei Beanstandung nicht leuchtete, handelte es sich dabei um eine Übertretung gem § 14 ABS 6 iVm § 102 ABS 1 KFG gehandelt hat, war die Bestrafung rechtens.

      Ich wurde in der Stadt in St. Veit an der Glan wegen überqueren einer Sperrlinie (VERBOTEN) zu Euro 70 verdonnert- der selbe Beamte hat das Gleiche mit dem Polizeiwagen 2 Stunden später getan (Zufahrt zur POLIZEI, aber auch verboten), weil ich ihm zufällig dabei gesehen habe, habe ich ihm auch auf die "Belehrung" von Früher angesprochen. RESULTAT: Intensive Verkehrskontrolle mit Verbandskastencheck: abgelaufene Verbandselemente kosteten weitere 40 Euro.

      Ob es sich um § 26a bzw § 26 StVO gehandelt hat, kann nicht dargelegt werden. § 26 StVO erlaubt das Überfahren von Bodenmarkierungen.

      Ortstafeln mit StVO-fremden Zusatztafeln, (auch einsprachige Ortstafeln in zweisprachigen Gebieten sing ungültig(!!!lach!!!))

      § 53 StVO. Die Hinweiszeichen
      17a. "ORTSTAFEL"
      Die Anbringung einer grünen
      Tafel mit der weißen Aufschrift "Erholungsdorf" - bei Orten, die
      berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder
      einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb
      der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit
      der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs
      nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich
      nicht überragen.


      HÄUFIGER FEHLER : nach einer Baustelle im ORT steht eine weiße Tafel, von links unten nach rechts oben durchgestrichen (Aufhebung aller Einschränkungen, also auch den ortsüblichen 50er)- erlaubt Tempo 100 und überholen (!!!) mitten in der Stadt!!!!, trotzdem wurde eifrig "GELASERT" und "GESTRAFT". Ich blieb straffrei, denn ich konnte den Beamten überzeugen- mit Foto und Androhung eines Zeitungsberichtes.Was allerding VIELE ANDERE SCHNELLERFAHRER CA. 10 MINUTEN SPÄTER LEIDER NICHT WUSSTEN, ALS SIE AM SELBEN ORT WEGEN DESSELBEN DELIKTES "GESTRAFT" WURDEN- WEN INTERESSIERT ES, DIE LEEREN KASSEN MÜSSEN JA ( VOM OHNEDIES NIE ABGEZOCKTEN AUTOFAHRER) GEFÜLLT WERDEN!!!!!
      Da war der Beamte nicht sattelfest, denn..
      eine Verordnung gem § 52 StVO (zB Baustellenbeschränkung) kann keine Verordnung gem § 20 StVO (allg. Fahrgeschwindigkeit) aufgeben und umgekehrt, somit wäre eine Bestrafung nicht rechtswidrig gewesen. Ein VZ gem § 52 lit a Z 10b bzw 11 StVO hebt lediglich eine Beschränkung gem § 52 lit a Z 10a bzw § 52 lit a Z 10a iVm § 52 lit a Z 4a StVO auf.



      Du bist sehr gut informiert!

      Richtig, der gelbe (blaue) Brief muß abgeholt werden. Ausnahme: gemeldete Ortsabwesenheit, nicht gemeldete, aber nachweisbare Abwesenheit (Urlaubstickets, Krankenhausbescheinigung) oder Zeugen (Nachbarn der Freundin usw.), auch im Ausland muß Dein Freund den Brief abholen- antworten müsste er allerdings nicht!

      Die Behörde muß alle Beweisanträge bearbeiten! Sie muß zudem alle Verordnungen und Erlässe vorlegen. Meistens wurden jedoch Verfahren gegen mich eingestellt, ohne daß diese Dokumente vorgelegt wurden. Lapidare Erklärung: Das Strafverfahren gegen Sie mit der Aktenzahl xyxy wurde eingestellt.

      Ein Verwaltungsstrafverfahren ist sodann nicht teurer, sondern kostenlos, wenn man alle Rechtsmittel ausschöpft und alle zweckdienlichen Einsprüche vorlegt und RECHT bekommt. Sicher bin ich gegen das LÜGEN, um Recht zu bekommen- manchmal lässt sich das allerdings nicht ganz verhindern. Viele Strafen sind ausschließlich zum Kassenfüllen- dazu sollten nicht nur die ohnedies schon abgemolkenen Autofahrere herangezogen werden, zumindest solange nicht, wie kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird!

      Richtig ist auch, daß ein Strafverfahren AB Bekanntwerden des tatsächlichen Straftäters 3 Jahre dauert (Strafverjährung).

      Deshalb schreibt man auch in die Lenkererhebung auch- nach österreichischem Politiker-Vorbild "ich bin der Meinung,..."

      Zudem werde ich mich auch nie selbst einer Straftag bezichtigen, auch wenn diese Auskunftspflicht in den Verfassungsrang gehoben wurde. Eine Auskunftsperson wird genannt, die mich als Straftäter nennen kann- das ist ausdrücklich nicht verboten und nicht strafbar- gewinnt allerdings viel Zeit. Nach den 6 Monaten kann ich immer noch den Irrtum meiner Meinung bekanntgeben (ausdrücklich nicht verboten, sich zu irren oder falsche Meinungen zu haben...) und einen anderen, mittlerweile nicht mehr verfolgbaren Täter nennen! Ist zwar nicht ganz korrekt, aber mit welcher Moral straft die BH??

      Eine weiße Verkehrszeichentafel, ohne Aufschrift (zB. 30 in grau), die schwarz durchgestrichen ist, gilt für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen!! Nämlich: Aufhebung aller Einschränkungen und Verbote- somit also 100 und überholen erlaubt!

      Auch das Verkehrszeichen "Linksabbiegen verboten" gilt für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen, ausgenommen Einsatzfahrzeuge im Einsatz- was hier nicht der Fall war. Das bloße Überfahren von Bodenmarkierungen kommt hier also nicht in Frage, weil ausdrücklich durch ein Verkehrszeichen angeführt, ohne jeder Ausnahme!

      lg. ma. :winken:

      PS: Habe auch ein persönliches Mail an Dich verfasst!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „martinstaxi“ ()

      martinstaxi schrieb:

      audi-WOB schrieb:

      Bin in Linz letztes Jahr bei der Autobahn (Bautstelle) bei einer 80er Beschränkung mit 140 Geblitzt worden (war zuar anfahrt Cult Treffen Aussen)!

      250 Euro Strafe und gott sein dank kein Punkt oder nachschulung!

      Glück im unglück

      War die 80er Zone in der Baustelle verordnet? Hast Du Dir den Erlass des Verkehrszeichens vorlegen lassen? Aufstellort (StrKM. geprüft usw...) . Kommen andere Umstände nicht in Frage? z.B: vorbeifliegender Vogel, anderer (überholender) Verkehrsteilnehmer,

      War die LASERANLAGE geeicht? Hast Du eine Lenkererhebung erhalten? Bist Du überhaupt selbst gefahren oder war es doch der Ausländer xxx aus xxx (womit Du straffrei wärst und das Verfahren gegen Dich eingestellt wird?

      Du hattest Angst, daß mehr passieren könnte- was allerdings nicht stimmt!! Siehe mein Posting!!

      SO NICHT!!! :nono:

      Mit 250 Euro mache ich ein schönes Pfingstwochenende in xy!

      Lg. ma!



      Nein nein!

      Ich war ja sooo schnell! Und bevor ich da noch mehr Zahlen muss weil ich Einspruch erhebe (Bearbeitungsgebühren) zahl ich die Sache ein und habe meinen Frieden!

      Und der 80 war am anfang der Baustelle!

      Ich bin froh darüer das mir der Schein ( Karte) nicht gezupft wurde!

      LG
      Cult Garage

      :love: :D 8o
      Wie weit der Tacho beim Golf 4 abweicht kann eigentlich nicht sagen.

      Denn es kommt hier auf mehrere Faktoren an wie z.B.: Die gefahrene Dimension, bzw. die Profiltiefe (abgefahrene Reifen haben einen kleineren Umfang als neue), oft sind auch beim Baujahr Unterschiede usw.

      Mein Tacho zeigt bei 110 km/h 102 an.

      bezügl. Strafe auf Autobahnen: Diese sind meist nach dem UMWELTSCHUTZGESETZ geregelt und hier meist teurer ! Somit schwer zu vergleichen
      Nur wer verschiedene Blickwinkel in betracht zieht und überdenkt, hebt sich von den einfach-denkenden Menschen ab!

      RE: RE: RE: Radar? Was kostet das? GAR NICHTS !!!

      martinstaxi schrieb:



      Eine weiße Verkehrszeichentafel, ohne Aufschrift (zB. 30 in grau), die schwarz durchgestrichen ist, gilt für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen!! Nämlich: Aufhebung aller Einschränkungen und Verbote- somit also 100 und überholen erlaubt!


      Es gilt allerdings trotzdem innerhalb eines ORTSGEBIETES noch immer die generelle Höchstgeschwindigkeit von 50km/h sofern nicht anders angegeben...
      Nach dem 30-Ende Schild darfst du also trotzdem nur 50 fahren...

      Was anderes ist das natürlich wenn außerorts z.B. in einer 70er Begrenzung eine Baustelle mit sagen wir MAL 30km/h Höchstgeschwindigkeit ist und diese dann aufgehoben wird. Dann gilt bis zum nächsten Schild auf dem die 70 vorgeschrieben sind 100! Denn die Geschwindigkeitsbegrenzungen können nicht ineinander "verschachtelt" werden, d.h. es gilt immer nur die von der letzten Tafel.

      MfG

      EDIT:
      PS: bin auch letztes Jahr mit 118 in der 100er geblitzt worden und hab 50€ bezahlt!

      RE: RE: RE: Radar? Was kostet das? GAR NICHTS !!!

      martinstaxi schrieb:



      Deshalb schreibt man auch in die Lenkererhebung auch- nach österreichischem Politiker-Vorbild "ich bin der Meinung,..."

      Zudem werde ich mich auch nie selbst einer Straftag bezichtigen, auch wenn diese Auskunftspflicht in den Verfassungsrang gehoben wurde. Eine Auskunftsperson wird genannt, die mich als Straftäter nennen kann- das ist ausdrücklich nicht verboten und nicht strafbar- gewinnt allerdings viel Zeit. Nach den 6 Monaten kann ich immer noch den Irrtum meiner Meinung bekanntgeben (ausdrücklich nicht verboten, sich zu irren oder falsche Meinungen zu haben...) und einen anderen, mittlerweile nicht mehr verfolgbaren Täter nennen! Ist zwar nicht ganz korrekt, aber mit welcher Moral straft die BH??


      Funktioniert Nicht!

      Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.


      Hier der entsprechende Spruch des UVS OÖ betreffend einen Zulassungsbesitzers der sich "geirrt" hat. :nono:
      Offensichtlich auch ein "Kleindienst" Leser... :hihi:

      VwSen-160100/5/Kof/He Linz, am 14. Dezember 2004

      Grüsse,
      DOC!

      RE: RE: RE: RE: Radar? Was kostet das? GAR NICHTS !!!

      hummer85 schrieb:

      martinstaxi schrieb:



      Eine weiße Verkehrszeichentafel, ohne Aufschrift (zB. 30 in grau), die schwarz durchgestrichen ist, gilt für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen!! Nämlich: Aufhebung aller Einschränkungen und Verbote- somit also 100 und überholen erlaubt!


      Es gilt allerdings trotzdem innerhalb eines ORTSGEBIETES noch immer die generelle Höchstgeschwindigkeit von 50km/h sofern nicht anders angegeben...
      Nach dem 30-Ende Schild darfst du also trotzdem nur 50 fahren...

      Was anderes ist das natürlich wenn außerorts z.B. in einer 70er Begrenzung eine Baustelle mit sagen wir MAL 30km/h Höchstgeschwindigkeit ist und diese dann aufgehoben wird. Dann gilt bis zum nächsten Schild auf dem die 70 vorgeschrieben sind 100! Denn die Geschwindigkeitsbegrenzungen können nicht ineinander "verschachtelt" werden, d.h. es gilt immer nur die von der letzten Tafel.

      MfG

      EDIT:
      PS: bin auch letztes Jahr mit 118 in der 100er geblitzt worden und hab 50€ bezahlt!






      RICHTIG !!! Nach dem 30 Ende- Schild gilt 50km/h.

      Nach der weißen Tafel -schwarz durchgestrichen, von links unten nach rechts oben - ohne sonstiger Aufschrift gilt:

      Ende aller Geschwindigkeitsbeschränkungen und Ende Überholverbot = 100km/h.

      Das hat mir eine Strafe erspart- die BH hat selbst festgestellt, daß eine Tafel (mit grauer Aufschrift 30, schwarz durchgestrichen) hier stehen hätte müssen, wodurch danach wieder die vorhergegangenen 50km/h gelten würden. Wozu gäbe es auch sonst dieses Verkehrszeichen?

      Siehe auch die Bedeutungen der Verkehrszeichen. Diese Tafel gilt immer gleich, egal ob vor oder nach einer Baustelle; innerorts oder außerorts.
      Außerdem gilt innerorts auch 70, soferne das nach einer Ortstafel (weiße Tafel mit blauem Rand und aufgedrucktem Ortsnamen) aufgestellt ist.

      lg.ma

      RE: RE: RE: RE: Radar? Was kostet das? GAR NICHTS !!!

      DOC! schrieb:





      martinstaxi schrieb:



      Deshalb schreibt man auch in die Lenkererhebung auch- nach österreichischem Politiker-Vorbild "ich bin der Meinung,..."

      Zudem werde ich mich auch nie selbst einer Straftag bezichtigen, auch wenn diese Auskunftspflicht in den Verfassungsrang gehoben wurde. Eine Auskunftsperson wird genannt, die mich als Straftäter nennen kann- das ist ausdrücklich nicht verboten und nicht strafbar- gewinnt allerdings viel Zeit. Nach den 6 Monaten kann ich immer noch den Irrtum meiner Meinung bekanntgeben (ausdrücklich nicht verboten, sich zu irren oder falsche Meinungen zu haben...) und einen anderen, mittlerweile nicht mehr verfolgbaren Täter nennen! Ist zwar nicht ganz korrekt, aber mit welcher Moral straft die BH??


      Funktioniert Nicht!

      Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.


      Hier der entsprechende Spruch des UVS OÖ betreffend einen Zulassungsbesitzers der sich "geirrt" hat. :nono:
      Offensichtlich auch ein "Kleindienst" Leser... :hihi:

      VwSen-160100/5/Kof/He Linz, am 14. Dezember 2004

      Grüsse,
      DOC!


      Ja, Du hast Recht!

      Ich habe meinen Beitrag nicht deutlich geschrieben.

      "Ich bin der Meinung, daß ich das Fahrzeug selbst zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt habe"- diesen Satz kann ich doch nach Ablauf der 6 Monatsfrist der Verfolgungsverjährung als Irrtum angeben- Eine Meinung kann eben auch eine Irrmeinung sein! Das hat eine BH anerkannt und der nun genannte "Straftäter" ging frei. Damals allerdings war das tatsächlich keine Lüge- ein Fahrtenheft eines Dienstfahrzeuges konnte bei der Aufklärung helfen.

      Hätte ich angeführt : "Ich habe das Fahrzeug zum angeführten Tatzeitpunkt selbst gelenkt!", wäre das ebenfalls eine korrekte Auskunft im Sinne von §103 Abs2, allerdings schwer bis gar nicht zu widerrufen.

      Mein äußerst "spitzfindiger" Anwalt hat mir auch hiermit über eine Strafhürde hinweg geholfen. Auch unsere Politiker werden von solchen Anwälten beraten...

      Dein angeführtes Zitat ist vollkommen richtig. Aber was ist, wenn die auskunftspflichtige Person sich im Ausland aufhält (also Ausländer ist), Schreiben von der BH entgegennimmt und nicht antworten kann, weil diese nicht deutsch spricht?? Falls die BH glaubt, daß in Lagos (NIGERIA) Deutsch gesprochen wird, wird sie immer nur (wenn überhaupt) lustige Zeichnungen als Antwort erhalten...

      Gerade dort sind die meisten Autokeiler unserer Gegend beheimatet, die manchmal vor dem Autokauf eine Probefahrt machen und auch gelegentlich Höchstgeschwindigkeitstests durchführen.....

      Noch was- von Dir ganz richtig angeführt- und von mir vergessen zu erwähnen: Fristen müssen immer ganz genau eingehalten werden- in diesem Falle also 14 Tage AB Zustellung, wobei der gelbe Zettel im Postkasten als "zugestellt" zu bewerten ist. Zumindest soferne man nicht ortsabwesend ist (gemeldet oder nichtgemeldet).

      Andernfalls bekommt man von der Behörde folgende Zeilen zu lesen: "Ihr Einspruch vom...in der Angelegenheit vom..., mit der AZ... wurde wegen entschiedener Sache als verspätet zurückgewiesen. Das Straferkenntnis hat somit volle Rechtsgültigkeit und ist gegen diese kein Rechtsmittel zulässig."

      Danke für den Hinweis!

      lg.ma