Strafe legitim trotz unzulässiger Messung der Bodenfreiheit?

      Strafe legitim trotz unzulässiger Messung der Bodenfreiheit?

      Servus Leute...

      Schön langsam kommen nun alle Behörden rund um den Wörthersee aus dem Urlaub und bearbeiten die Strafzettel...

      Nach nun 3 kuriosen Radarstrafen (bei 2 Fahrzeugen) am selben Tag zwischen Klagenfurt und Velden v. 19.05.2008 nun der nächste Fall.

      Ich wurde damals aufgehalten und es wurde die Bodenfreihet kritisiert. "Nur" 10cm Bodenfreiheit!!
      Jetzt das Schreiben dass festgestellt wurde daß beim KFZ eine Tieferlegung durchgeführt wurde, wodurch die Bodenfreiheit im Bereich der Stossstange lediglich 10cm betrug = 80,- Euro

      Nun meine Frage.
      1. Der Parkplatz war nicht unbedingt gerade.
      2. Der Beamte hat irgendwo gemessen. Und nicht mit einem Massstab sondern mit meinem Zulassungsschein(!).

      Das ist doch nicht wirklich zulässig, oder?
      Desweiteren muss man doch rechtlich gesehen über eine Barriere von 80cm breit und 11cm hoch drüberkommen.
      Gemessen hat er aber seitlich.

      Wie erhebe ich nun am besten Einspruch, also welche Begründung? Hat wer Erfahrung damit?

      lg
      Patrick
      Ich würde den Schmarrn bezahlen und darüber froh sein,
      dass man nicht bei der BPA vorfahren muss, oder noch schlimmer,
      die Kennzeichen abgeben muss/musste......

      Wie was wann wo und womit gemessen wurde....... pffff........ drauf gepfiffen.......
      Behelfsmittel sind sicher zulässig !
      Du hast eine GFK Stosstange? Wenn ja dann sind 10 cm sowieso zu tief.
      Bezüglich der Messmethode steht Aussage gegen Aussage. Gibt es Zeugen für die Messmethode?
      Bei mir haben´s damals versucht ein Verbandspackerl unter den Querlenker zu schieben, ging nicht, AB zur Prüfhalle und Kennzeichen waren weg.
      Das mit dem Überfahren der 11cm hohen und 80 cm breiten Schwelle hab ich auch schon MAL angesprochen. Anerkannte Verwaltungspraxis ist aber leider nun MAL die Messung eines Referenzwertes.
      Einspruch kann man auf jeden Fall erheben, dieser ist binnen der am Strafbescheid angegebenen Frist bei der Behörde die den Wisch geschrieben hat mit einer Begründung des Einspruches abzugeben.
      Eine Verschlimmerung der Strafe ist NICHT möglich.
      Die Begründung sollte aber Hand und Fuss haben, sonst wird sie abgewiesen.
      Grüsse,
      DOC!
      berufen kannst dich schriftlich, per email an die zustellige behörde.

      das schlimmste was dir passieren kann, sind 10% bearbeitungsgebühr zusätzlich.

      ich bin mittlerweile seit august 07 in berufung wegen so einer sache. gehört hab i bis heit nix.

      aber ganz ehrlich, bei 80 euro ... die würd ich zahlen.
      bei mir gehts wegen der selben sache um 170 euro. und ein besuch bei der landesregierung war auch noch drinen.

      andererseits schadets net, wenn man se AB und zu MAL wehrt.

      wennst ordentliche beweise hast, dann versuchs!

      lg luki
      hi,
      also ich würde mir das nicht gefallen lassen .
      mir gings MAL ähnlich , hab einspruch erhoben , konnte wenigstens die strafe von 500 auf 250 reduzieren!
      wenn bei deinem fahrzeug alles passt und du nachträglich (nach dem typisieren) nichts am fahrwerk verändert hast würd ich auf jeden fall einspruch erheben !
      es sei denn dein fahrzeug ist nicht ganz legal , dann würd ichs mir nochmals überlegen
      die sache mit dem zahlschein würd ich dann auf jeden fall beim vorsprechen erwähnen .

      mfg :winken:
      chris
      Sprit zu teuer...... ?
      .......mir egal ich fahr VR6 ! :hihi:
      Also die Strafe kommt ja von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt. D.H. es hat nichts mit einer eventueller Vorladung zu tu, die ja noch kommen könnte, aber dann vom der Landesregierung Linz/OÖ.

      80,- Euro sind 80.- Euro. Ich habs ja nicht zum aus dem Fenster werfen. Und die 10cm wurden nicht sachgemäß gemessen, daher hat das ja nicht MAL Hand und Fuss.

      Ich werde schriftlich Einspruch erheben und mir nicht alles gefallen lassen.
      Würde ich nun auch noch einen hohen finanziellen Background haben und es drauf an kommen lassen, würd ich außerdem gegen die 10cm klagen.
      Lt. EU-Verfassung (§ müsst ich mir raussuchen) darf ein Individum (ich) gegenüber eines Unternehmens nicht benachteiligt werden. D.h. würde ich mit 10cm gegenüber eines Porsches zb. Nachteile haben da dieser mit unter 11cm rumfahren darf, ist dies gesetzeswidrig und kann geklagt werden. Vorraussetzung dafür ist natürlich daß man mit unter 11cm aufgehalten wird, Einspruch erhebt und es mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchzieht...

      MaximumVelocity schrieb:


      Würde ich nun auch noch einen hohen finanziellen Background haben und es drauf an kommen lassen, würd ich außerdem gegen die 10cm klagen.
      Lt. EU-Verfassung (§ müsst ich mir raussuchen) darf ein Individum (ich) gegenüber eines Unternehmens nicht benachteiligt werden. D.h. würde ich mit 10cm gegenüber eines Porsches zb. Nachteile haben da dieser mit unter 11cm rumfahren darf, ist dies gesetzeswidrig und kann geklagt werden. Vorraussetzung dafür ist natürlich daß man mit unter 11cm aufgehalten wird, Einspruch erhebt und es mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchzieht...


      1. Es gibt keine EU Verfassung.
      2. Fahrzeuge die in Österreich erstmalig zum Verkehr zugelassen werden sollen, auch nicht die eines eventuellen (nicht vorhandenen) österreichischer Produzenten, dürfen 11cm nicht unterschreiten. Anders bei in der Eu erstmalig zugelassenen Fahrzeugen, diese müssen aufgrund des freien Warenverkehrs unter Bedachtnahme der EU Richtlininen bei uns zum Verkehr zugelassen werden.

      Das was Du hier anführst habe ich schon von Jahren von einem Anwalt prüfen lassen, da ich ebenfalls eine Klage beim EuGH in Erwägung gezogen habe...
      Leider No Chance...
      Wenn Du ein schwuler, genetsich Minderbemittlter, überpigmentierter mit transsexueller Neigung und einem unfallbedingt kurzerem Bein wärst und deswegen ein Fahrzeug unter 11cm nicht zulassen könntest wäre es etwas anderes.
      Du kannst aber am EuGh nicht Klagen, da kein Eu Recht verletzt wird!
      Weder weil irgendein Deutscher tiefer als 11cm rumfahren darf, noch weil ein Autokonzern Fahrzeuge in anderen Ländern oder Österreich unter 11cm Bodenfreiheit verkauft.

      Erhebe MAL gut begründeten Einspruch, schriftlich und per Einschreiben (nicht per E-mail...Nachvollziehbarkeit!)
      Wer nicht kämpft hat schon verloren!
      Grüsse,
      DOC!

      DOC! schrieb:

      MaximumVelocity schrieb:


      Würde ich nun auch noch einen hohen finanziellen Background haben und es drauf an kommen lassen, würd ich außerdem gegen die 10cm klagen.
      Lt. EU-Verfassung (§ müsst ich mir raussuchen) darf ein Individum (ich) gegenüber eines Unternehmens nicht benachteiligt werden. D.h. würde ich mit 10cm gegenüber eines Porsches zb. Nachteile haben da dieser mit unter 11cm rumfahren darf, ist dies gesetzeswidrig und kann geklagt werden. Vorraussetzung dafür ist natürlich daß man mit unter 11cm aufgehalten wird, Einspruch erhebt und es mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchzieht...



      Wenn Du ein schwuler, genetsich Minderbemittlter, überpigmentierter mit transsexueller Neigung und einem unfallbedingt kurzerem Bein wärst und deswegen ein Fahrzeug unter 11cm nicht zulassen könntest wäre es etwas anderes.
      Du kannst aber am EuGh nicht Klagen, da kein Eu Recht verletzt wird!
      Weder weil irgendein Deutscher tiefer als 11cm rumfahren darf, noch weil ein Autokonzern Fahrzeuge in anderen Ländern oder Österreich unter 11cm Bodenfreiheit verkauft.

      Erhebe MAL gut begründeten Einspruch, schriftlich und per Einschreiben (nicht per E-mail...Nachvollziehbarkeit!)
      Wer nicht kämpft hat schon verloren!
      Grüsse,
      DOC!


      naja aber wennst dich umhörst bei ein paar deutschen die ziemlich tief sind,bei denen ist das alles eingetragen!!
      und es gibt ja noch andere sportwagerl außer porsche,lambo,viper etc,die sind ja dann auch unter 11cm,weil du schreibst es verkauft,KEIN autokonzern ein auto unter 11cm in europa!!

      mfg