Auto war geparkt Kennzeichen weg wegen 2 Vorderreifen ohne Mindestprofiltiefe

    Hatten früher MAL bei einer Clubkollegin den Fall, dass sie nach der Arbeit keine Kennzeichen mehr am Auto hatte. (Stand am Mitarbeiter - Parkplatz der Supermarktkette wo sie arbeitete - trotzdem laut STVO) nur einen Zettel von einem Polizisten mit aufgeschriebenen "Mängeln" - Fahrwerk, Felgen,Auspuff, Spiegel usw (war aber genauso typisiert) also lies sie sich von einer Kollegin zum Posten fahren um zu fragen was los is.
    Sie bekam erst mals eine standpauke warum sie nicht mit dem Auto da sei --->Anscheinend hätte sie ohne KZs hinfahren sollen. Und nachdem sie ihm gezeigt hat dass alles genauso typisiert ist, hat sie die Taferl wieder bekommen mit der Anmerkung "hätt ned glaubt dass das alles typisiert ist"
    Als sie sich beschweren wollte hats nur geheissen: "Na wenn der Herr N. grund zur annahme hat, dass etwas ned passt dann darf er das schon. Er nimmt ja ned umsonst am wochenende immer ein paar Taferl AB"...

    was soll ma dazu sagen? Ist zwar schon 7 jahre her, aber i glaub gegen sowas kannst dich nicht wehren, schon gar ned wennst am parkplatz gestanden bist wo die stvo gilt (und das ist fast überall - auch bei parkplätzen von diskos usw..)
    Das Fahrzeug entspricht nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit.

    ~~stadi~~

    teamknightrider.at

    -Stadi- schrieb:

    Hatten früher MAL bei einer Clubkollegin den Fall, dass sie nach der Arbeit keine Kennzeichen mehr am Auto hatte. (Stand am Mitarbeiter - Parkplatz der Supermarktkette wo sie arbeitete - trotzdem laut STVO) nur einen Zettel von einem Polizisten mit aufgeschriebenen "Mängeln" - Fahrwerk, Felgen,Auspuff, Spiegel usw (war aber genauso typisiert) also lies sie sich von einer Kollegin zum Posten fahren um zu fragen was los is.
    Sie bekam erst mals eine standpauke warum sie nicht mit dem Auto da sei --->Anscheinend hätte sie ohne KZs hinfahren sollen. Und nachdem sie ihm gezeigt hat dass alles genauso typisiert ist, hat sie die Taferl wieder bekommen mit der Anmerkung "hätt ned glaubt dass das alles typisiert ist"
    Als sie sich beschweren wollte hats nur geheissen: "Na wenn der Herr N. grund zur annahme hat, dass etwas ned passt dann darf er das schon. Er nimmt ja ned umsonst am wochenende immer ein paar Taferl AB"...

    was soll ma dazu sagen? Ist zwar schon 7 jahre her, aber i glaub gegen sowas kannst dich nicht wehren, schon gar ned wennst am parkplatz gestanden bist wo die stvo gilt (und das ist fast überall - auch bei parkplätzen von diskos usw..)

    Das gibt es ja nicht.. Glauben die die können machen was sie wollen?? Nur weil der glaubt es passt am Fahrzeug nix nimmt er einfach Kennzeichen ab???
    Ich mein das ist nicht ok das die soviel macht haben!! Dann sollen die auf Streife fahren und alles runterreißen was sie sehen!! :cursing: :fluch:

    Muss es ja auch Regeln geben was die dürfen und was nicht!!!! :kotz:
    § 58 KFG. Prüfung an Ort und Stelle
    (1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 ABS. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.

    § 57 KFG. Verfahren bei der Überprüfung
    (8) Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 ABS. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.

    § 44 KFG. Aufhebung der Zulassung
    (1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn
    a) sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,


    Zulässigkeit aufgrund Öffentlichkeit
    § 1 StVO. Geltungsbereich
    (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können
    (2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.


    Prinzipiell muss für Amtshandlungen nach StVO/KFG und dazu ergangener VO die Zuständigkeit gem § 1 StVO gegeben sein.
    Auch wenn dort keine Tafel "hier gilt die StVO" oä., gilt die StVO, da es ein öffentlicher Parkplatz gewesen zu sein scheint, widrigenfalls wäre der Parkplatz per Umfriedung, Schranken, Sperrkette udgl. abgesperrt gewesen.
    Zuallererst, die LReg ist dafür nicht erforderlich, da gem § 58 ABS 1 KFG ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (=Polizei) eingeschritten ist.

    Zu klären wäre, ob nun WR oder SR am Fahrzeug montiert waren. Wenn WR unter der Mindestprofiltiefe von 4mm montiert waren, wäre lt ho Sicht keine Kz-Abnahme gerechtfertigt, da das Fahrzeug ja solange dort parken darf, bis der Schnee weg ist.
    Wenn jedoch SR unter der Mindesprofiltiefe 1,6mm montiert waren, war von einer Gefährdung der Verkehrsicherheit bei weiterer Verwendung auszugehen, wodurch die Kz-Abnahme gerechtfertigt war.