Auto war geparkt Kennzeichen weg wegen 2 Vorderreifen ohne Mindestprofiltiefe

    Laut meines wissens dürfens dir scho die tafaln abnehmen!! Weiß nur nicht ob du vorort sein musst oder nicht bzw jemand anderes der mit dem Fahrzeug unterweg ist! Weil bei einer Verkehrskontrolle dürfens das ja auch!! z.B. Moped wenn zu schnell tafal weg!! Dh. beim Auto könntens das genau so machen. Sobald schwere technische Mängel bestehen dürfens das!! Wenn dein Auto nicht der Stvo entspricht dann darf es im Österreichischen Verkehr auch nicht bewegt werden!! Soweit mein wissen!!
    Aber sowas hab ich auch noch nie gehört!! Würd mich auf jeden fall beschweren!! Das bedeutet mind. eine Strafmilderung!!!!!

    Lg

    BP-Hatzer3 schrieb:

    § 58 KFG. Prüfung an Ort und Stelle
    (1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 ABS. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.

    § 57 KFG. Verfahren bei der Überprüfung
    (8) Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 ABS. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.

    § 44 KFG. Aufhebung der Zulassung
    (1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn
    a) sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, daß es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,


    Zulässigkeit aufgrund Öffentlichkeit
    § 1 StVO. Geltungsbereich
    (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können
    (2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.


    Prinzipiell muss für Amtshandlungen nach StVO/KFG und dazu ergangener VO die Zuständigkeit gem § 1 StVO gegeben sein.
    Auch wenn dort keine Tafel "hier gilt die StVO" oä., gilt die StVO, da es ein öffentlicher Parkplatz gewesen zu sein scheint, widrigenfalls wäre der Parkplatz per Umfriedung, Schranken, Sperrkette udgl. abgesperrt gewesen.
    Zuallererst, die LReg ist dafür nicht erforderlich, da gem § 58 ABS 1 KFG ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (=Polizei) eingeschritten ist.

    Zu klären wäre, ob nun WR oder SR am Fahrzeug montiert waren. Wenn WR unter der Mindestprofiltiefe von 4mm montiert waren, wäre lt ho Sicht keine Kz-Abnahme gerechtfertigt, da das Fahrzeug ja solange dort parken darf, bis der Schnee weg ist.
    Wenn jedoch SR unter der Mindesprofiltiefe 1,6mm montiert waren, war von einer Gefährdung der Verkehrsicherheit bei weiterer Verwendung auszugehen, wodurch die Kz-Abnahme gerechtfertigt war.

    Also erstmal :danke: für deinen Beitrag!!

    Es waren und sind Winterreifen montiert und bei uns liegt kein Schnee mehr auf der Straße es ist nur nass.. :gruebel:
    1.) Darf er Kennzeichen abnehmen wenn Winterreifen montiert waren???
    2.) Winterreifen Aussenrand unter 1,6mm??? .. glaub ich hab es noch nicht nachgemessen!!!

    :nix-plan:

    Manuel Zowa schrieb:

    Laut meines wissens dürfens dir scho die tafaln abnehmen!! Weiß nur nicht ob du vorort sein musst oder nicht bzw jemand anderes der mit dem Fahrzeug unterweg ist! Weil bei einer Verkehrskontrolle dürfens das ja auch!! z.B. Moped wenn zu schnell tafal weg!! Dh. beim Auto könntens das genau so machen. Sobald schwere technische Mängel bestehen dürfens das!! Wenn dein Auto nicht der Stvo entspricht dann darf es im Österreichischen Verkehr auch nicht bewegt werden!! Soweit mein wissen!!
    Aber sowas hab ich auch noch nie gehört!! Würd mich auf jeden fall beschweren!! Das bedeutet mind. eine Strafmilderung!!!!!

    Lg
    Ja bei einer Verkehrkontrolle ok dann schon!! Aber das Auto war Außerbetrieb;)
    Da WR unter 4mm automatisch als SR gelten, sind wir dann wieder bei den 1,6mm. Wenn diese unterschritten werden, ist eine Kz-Abnahme gerechtfertigt.
    Für den § 58 KFG ist es nicht erforderlich, dass Lenker oder Zulassungsbesitzer anwesend ist und dass das Fahrzeug in Betrieb war/ist, alleine der Geltungsbereich ist von Belang.

    Da es sich bei Fahrzeugen =<3500kg um eine situative Winterreifenpflicht handelt, besteht nur WR-Pflicht bei winterlichen Fahrverhältnissen. Wenn nun das Fahrzeug geparkt war, winterliche Fahrverhältnisse vorlagen und SR montiert, kann garnichts gemacht werden, da dafür das Fahrzeug in Betrieb genommen werden muss.

    Beschwerde einlegen bringt bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen garnichts, evtl bringt ein Einspruch bei der Behörde eine Strafmilderung.

    BP-Hatzer3 schrieb:

    Da WR unter 4mm automatisch als SR gelten, sind wir dann wieder bei den 1,6mm. Wenn diese unterschritten werden, ist eine Kz-Abnahme gerechtfertigt.
    Für den § 58 KFG ist es nicht erforderlich, dass Lenker oder Zulassungsbesitzer anwesend ist und dass das Fahrzeug in Betrieb war/ist, alleine der Geltungsbereich ist von Belang.

    Da es sich bei Fahrzeugen =<3500kg um eine situative Winterreifenpflicht handelt, besteht nur WR-Pflicht bei winterlichen Fahrverhältnissen. Wenn nun das Fahrzeug geparkt war, winterliche Fahrverhältnisse vorlagen und SR montiert, kann garnichts gemacht werden, da dafür das Fahrzeug in Betrieb genommen werden muss.

    Beschwerde einlegen bringt bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen garnichts, evtl bringt ein Einspruch bei der Behörde eine Strafmilderung.
    Also wenn WR unter 1,6mm waren und das Fahrzeug geparkt.. Kein Besitzer des Fahrzeuges anwesend... Fahrbahnverhältnisse NICHT winterlich.. Fahrzeug nicht in Betrieb genommen!!
    Ist eine Kz-Abnahme gerechtfertigt wenn ich das soweit sogut verstanden habe???
    :nix-wissen:

    Kann ein Einspruch auch meine Strafe Erschweren?? oder nur mildern??

    BP-Hatzer3 schrieb:

    Ist richtig.
    Der Einspruch darf sich nur auf Strafmilderung beziehen, dann kann's was bringen.
    Wenn du jedoch einen Einspruch auch wegen der Tat ansich machst, kann bei Abweisung eine Straferhöhung von 10% des zuvor festgesetzten Betrages resultieren.

    Und bekomme ich die Strafe mit meinen Kennzeichen oder kommt das noch nach?? :nix-plan:

    Was glauben Sie wird die Strafe ausmachen??? :(
    Es wird voraussichtlich eine Anzeige gegen den Lenker und eine Anzeige gegen den Zulassungsbesitzer geben, wenn diese Personen ident sind, genügt ein kleines Schreiben und eine Anzeige wird fallengelassen. Eine Ladung gem § 56 KFG resultiert bei KFG-Delikten zumeist.

    Betreffend Strafhöhe: Jede Behörde kann in einem gewissen Rahmen die Strafe selbst festlegen, darüberhinaus fließen auch noch Eintragungen im Verwaltungsstrafregister mit ein.
    Die Verwaltungsbehörden, mit denen ich zu tun habe, berechnen Gefahr-in-Verzug-Mängel mit € 220/Übertreter.

    BP-Hatzer3 schrieb:

    Es wird voraussichtlich eine Anzeige gegen den Lenker und eine Anzeige gegen den Zulassungsbesitzer geben, wenn diese Personen ident sind, genügt ein kleines Schreiben und eine Anzeige wird fallengelassen. Eine Ladung gem § 56 KFG resultiert bei KFG-Delikten zumeist.

    Warum kommt eine Anzeige gegen Lenker?? Der war nicht anwesend die Wissen nicht wer das Fahrzeug gelenkt hat oder?? :nix-plan: