Pickerl nur jedes zweite Jahr machen

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      Fälligkeit ist immer zum Datum der Erstanmeldung.

      Änderung wär mir nicht bekannt.

      Ausserdem ist der hinweiß auf der ARBÖ seite nicht richtig.
      Hab mir gerade die Novellen zu den Blauen durchgelesen...da steht nix von "nicht zugelassenen Fahrzeugen"

      Denke der ARBÖ wollte damit verdeutlichen, das eben auch Fahrzeuge die keine Anmeldung besitzen auch mit Blauen bewegt werden dürfen.
      Hab MAL im Zulassungsschein nachgesehen.

      Meine Erstanmeldung ist im Juni.

      D.h. das wäre da eh nicht so weit weg. Dann müsste ich nur jedes Jahr auf den Saisonstart im April verzichten.


      Wegen den blauen:

      Das hat mir schon MAL jemand erzählt, dass man angemeldete Fahrzeuge damit nicht fahren darf. Habe ich versucht auf gesetzlicher Ebene abzuklären, und bin zu den Schluss gekommen, dass das nicht stimmt. Denn genau dafür sind sie da, und genau für diesen Zweck haben wir unsere auch (mit Begründung) bekommen!

      Wie soll sonst eine Werkstatt eine Probefahrt machen nach einer Reparatur? Abmelden und dann wieder anmelden?

      Lasse mich aber mit entsprechenden BGB, §, oder was auch immer, (un)gerne vom Gegenteil überzeugen.
      Richtig!

      Wie sonst soll eine Werkstatt eine Probefahrt machen?
      Es kann nicht sein, dass der Schaden bei einem eventuellen Unfall auf deine Versicherung geht!

      Meine Werkstatt montiert die Blauen auch bei einer Probefahrt, wenn ich persönlich danebensitz...

      Ich habe nach etwas gesucht, dass mich noch weniger interessiert als Fussball.
      Das ist bei Spanplatten nicht der Fall...
      Probefahrtkennzeichen dienen für Fahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen oder Anhängern zwecks:
      1. Feststellung der Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit von Kfz
      2. Feststellung der Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit von Fahrzeugteilen und Ausrüstungsgegenständen
      3. Fahrten um Fahrzeuge vorzuführen

      Als Probefahrten gelten auch
      • Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen eines Geschäftsbetriebes
      • Fahrten zur Überprüfung eines Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer
      • Fahrten im Rahmen einer Überprüfung, Begutachtung, Typengenehmigung und Einzelgenehmigung
      • Überlassung des Fahrzeuges an einen Kaufinteressenten bei einspurigen Kfz, PKW und Kombi mit einem Hochzulässigengesamtgewicht von bis zu 3,5 t und einer maximalen Dauer von 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen erlaubt sind.


      Um das Griß um die Probefahrtkennzeichen aufzuklärern:
      Die Verwendung von Probefahrtkennzeichen für nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge oder Anhänger gilt nur für die Punkte 1-3.

      Und ein Kfz mit abgelaufener Begutachtungsplakette würde ich nicht mit Probefahrtkennzeichen in Betrieb nehmen, um damit zur Werkstatt zu fahren, denn dabei handelt es sich um keine Fahrt im Rahmen einer Überprüfung oder Begutachtung, denn diese hat ja noch nicht begonnen (darunter ist eine Fahrt eines Gewerbetreibenden oder Mitarbeiters zu verstehen, der diese Überprüfung oder Begutachtung gerade durchführt).

      Und ja, eine Werkstatt hat bei Probefahrten (Fahrten im Rahmen einer Überprüfung, Begutachtung) die Probefahrtkennzeichen zu montieren. Die Firmenhaftpflicht wird sich - wie jede Versicherung - daran aufhängen, dass keine Probefahrtkennzeichen montiert waren und die Versicherungsleistung verweigern.
      In einem solchen Fall haftet die Werkstatt persönlich für den entstandenen Schaden.
      Die Versicherung des Zulassungsbesitzers wird für den entstandenen Schaden, welcher durch eine Überprüfung nach einer Reparatur oder Begutachtung entstanden ist, sicherlich nicht aufkommen.

      @KGR84 Gerne kann ich das auch bei einem persönlichen Gespräch näher erläutern.

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von „BP-Hatzer3“ ()

      Wird man in Niederösterreich und Wien auf Schritt und Tritt überwacht dass man ned amal mit zugelassenem Auto ohne Pickerl zu einem PICKERLTERMIN fahren darf? :stirnklatsch:
      AB und zu macht ihr euch schon lächerlich mit euren Ängsten!!!
      Ich glaub kaum dass dir einer den Hintern aufreisst wegen so einer Aktion, da ist hinschleppen zehn MAL gefährlicher und das wird ein jeder Beamte verstehn der ein Mensch ist.
      So ist es jedenfalls bei uns und das wurde mir oder einigen Bekannten in ähnlichen Fällen schon öfters bestätigt.
      Ich würd sagen riskiers einfach :hot: und bitte jetzt kein Paragraphen blabla, ja ich bin ein Revoluzer!!

      Von dem ändern der Hauptfälligkeit hab ich auch noch nichts gehört, bei mein VR6 ist das Pickerl immer im Mai fällig und bei mir geht es sich aus dass ich das letzte Jahr kein Pickerl machen musste.
      Am besten währ Lochung Juni weil im April fahr ich e noch nicht im Oktober aber schon eher noch.