Aus dem oa Erlass des BM.VIT sehe ich folgende Gründe, die eine Eintragung nichtig machen:
Beim Ablesen des Kennzeichens durch einen Beamten bei ungünstiger Sonneneinstrahlung oder bei der Messung der Fahrgeschwindigkeit mittels Radar kann ich mir durchaus vorstellen, dass eine Lesbarkeit nahezu unmöglich ist (Reflexionen durch die Frontscheibe).
Dass jemand seinen Anwalt verständigt, ist sein gutes Recht, jedoch entlockt mir das nichtmal ein leises Jucken.
Vielleicht hat er bei der LPA gesagt, dass das Kennzeichen in der Frontscheibe nur provisorisch ist und eh noch vorne montiert wird.
Ich kann mir persönlich nicht vorstellen, dass es eine Genehmigung für eine solche Anbringung gibt, denn diese müsste dann auch im ZulSch stehen.
@LeonRacer66
Metallbügel, die am Quersteg unterhalb des mittigen Metallgitters befestigt werden und da drauf kommt dann das Kennzeichen, dh steht in den Bereich des Metallgitters rein.
§ 49 ABS. 6 KFG 1967
Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann.
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§ 49 ABS. 7 KFG 1967
die Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein
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§ 26c ABS. 1 KFG 1967
RL 70/222/EWG, ABl. Nr. L 076 vom 6.4.1970
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Dauernde, feste Verbindung:
Die Forderung nach einer dauernden, festen Verbindung der Kennzeichentafel sowohl vorne als auch hinten gilt dann als erfüllt, wenn die Kennzeichentafeln am Fahrzeug angeschraubt oder angenietet bzw. mit einem ans Fahrzeug angeschraubten oder angenieteten serienmäßig hergestellten Kennzeichenhalter befestigt werden. Die Verbindung z.B mittels Draht entspricht jedenfalls nicht der Forderung nach einer dauernden, festen Verbindung. Kennzeichentafeln mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen dürfen jedoch auch behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein.
§ 50 ABS. 1 KFG 1967
Das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von
Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder
teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, ist verboten.
Beim Ablesen des Kennzeichens durch einen Beamten bei ungünstiger Sonneneinstrahlung oder bei der Messung der Fahrgeschwindigkeit mittels Radar kann ich mir durchaus vorstellen, dass eine Lesbarkeit nahezu unmöglich ist (Reflexionen durch die Frontscheibe).
Dass jemand seinen Anwalt verständigt, ist sein gutes Recht, jedoch entlockt mir das nichtmal ein leises Jucken.
Vielleicht hat er bei der LPA gesagt, dass das Kennzeichen in der Frontscheibe nur provisorisch ist und eh noch vorne montiert wird.
Ich kann mir persönlich nicht vorstellen, dass es eine Genehmigung für eine solche Anbringung gibt, denn diese müsste dann auch im ZulSch stehen.
@LeonRacer66
Metallbügel, die am Quersteg unterhalb des mittigen Metallgitters befestigt werden und da drauf kommt dann das Kennzeichen, dh steht in den Bereich des Metallgitters rein.
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