PS Show 2008 - Schikanen beim heimfahren...

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      So, nachdem ich mich schonmal hier angemeldet habe, möcht ich als Betroffener dazu auch MAL Stellung nehmen. Erstmal möchte ich mich für den Zuspruch und Eure Antworten bedanken. Da kann kommen, was will, wir sehen uns 2008 in Reifnitz. Dasselbe Auto, die selbe Tieferlegung. :shock: :grins:

      Leider war ich nicht selbst mit vor Ort, kenne den Sachverhalt also wie ihr, die ihr hier mitlest nur aus dieser Erzählung.
      Ich dachte als ich angerufen wurde, zuerst an einen Scherz. So leid es mir für die österreichischen Kollegen auch tut:

      Diese Stilllegung ist unzulässig. Ich fahre das Auto seit März 2007 mit dieser zugegeben extremen Tieferlegung. Ich habe damals alles vom deutschen TÜV eintragen lassen. Hatte bisher auch noch keinerlei Probleme.

      Ich habe mittlerweile auch mehrmals mit der österreichischen Polizei geredet, bzw. telefoniert. Ich muss ehrlich zugeben: würde ich mir als deutscher Polizist eine Wortwahl und einen Tonfall erlauben, der hier teilweise an den Tag gelegt wird, dann würde ich meinen Job nicht lange machen.

      Das Ganze fand am 28.10 statt, bislang sind weder Kennzeichen, noch Fzg-schein, noch sonstwas bei der Zulassungsstelle eingetroffen.

      Die Zulassungsstelle wird, sobald es die Unterlagen da sind, Einspruch einlegen, die ADAC Rechtsberatung hat mir einen österreischischen Anwalt empfohlen (die haben übrigens sehr gelacht weil sie dachte dass das nicht ernst ist) und die Rechtschutzversicherung hab ich auch.

      Von daher, das kann zwar dauern, aber vielleicht beschweren sich dann auch MAL andere, die diese Schikanen bisher immer hingenommen haben.

      Wir werden sehen, das Auto wird derzeit fit für 2008 gemacht..

      Ich kann mich nur wiederholen:

      Wir sehen uns 2008 am See!

      Selbes Auto, selbe Tieferlegung
      :gemein:


      Benny

      DTMedition schrieb:

      So, nachdem ich mich schonmal hier angemeldet habe, möcht ich als Betroffener dazu auch mal Stellung nehmen. Erstmal möchte ich mich für den Zuspruch und Eure Antworten bedanken. Da kann kommen, was will, wir sehen uns 2008 in Reifnitz. Dasselbe Auto, die selbe Tieferlegung. :shock: :grins:

      Leider war ich nicht selbst mit vor Ort, kenne den Sachverhalt also wie ihr, die ihr hier mitlest nur aus dieser Erzählung.
      Ich dachte als ich angerufen wurde, zuerst an einen Scherz. So leid es mir für die österreichischen Kollegen auch tut:

      Diese Stilllegung ist unzulässig. Ich fahre das Auto seit März 2007 mit dieser zugegeben extremen Tieferlegung. Ich habe damals alles vom deutschen TÜV eintragen lassen. Hatte bisher auch noch keinerlei Probleme.

      Ich habe mittlerweile auch mehrmals mit der österreichischen Polizei geredet, bzw. telefoniert. Ich muss ehrlich zugeben: würde ich mir als deutscher Polizist eine Wortwahl und einen Tonfall erlauben, der hier teilweise an den Tag gelegt wird, dann würde ich meinen Job nicht lange machen.

      Das Ganze fand am 28.10 statt, bislang sind weder Kennzeichen, noch Fzg-schein, noch sonstwas bei der Zulassungsstelle eingetroffen.

      Die Zulassungsstelle wird, sobald es die Unterlagen da sind, Einspruch einlegen, die ADAC Rechtsberatung hat mir einen österreischischen Anwalt empfohlen (die haben übrigens sehr gelacht weil sie dachte dass das nicht ernst ist) und die Rechtschutzversicherung hab ich auch.

      Von daher, das kann zwar dauern, aber vielleicht beschweren sich dann auch mal andere, die diese Schikanen bisher immer hingenommen haben.

      Wir werden sehen, das Auto wird derzeit fit für 2008 gemacht..

      Ich kann mich nur wiederholen:

      Wir sehen uns 2008 am See!

      Selbes Auto, selbe Tieferlegung
      :gemein:


      Benny



      ENDLICH MELDEST du dich Persönlich zu diesen Vorfall!

      Alles gute und ich glaube es steht fast jeder hinter dir und deinen Fahrzeug hier im VW-Page Forum und auch in den anderen Forums!


      Sag uns bescheid @ Beny wenn was neues rausgekommen ist!

      LG Evren
      Cult Garage

      :love: :D 8o
      Habe gestern meine Kennzeichen von der Zulassungsstelle geholt. Musste dazu ein Gutachten vom TÜV bringen.

      Zitat des TÜV Prüfers: "Hätten die bei der Kontrolle nen Meterstab benutzt, dann hätten die sie weiterfahren lassen müssen"

      Ergebnis: wie erwartet schleift nix, Höhe Scheinwerfer etc passt auch alles..

      Damit ist dieser Teil erledigt. Jetzt gehts noch um den Schadensersatz und das Bußgeld.

      Die Aussage des ADAC/ÖAMTC dazu:

      Sehr geehrter Herr XXX,

      vielen Dank für Ihre E-Mail samt Anlagen. Wir haben den Ihnen und Herrn YYY in Österreich widerfahrenen Vorfall mit Bedauern zur Kenntnis genommen.

      Nach Rücksprache mit unserem Partnerclub ÖAMTC können wir Ihnen mitteilen, dass auch dieser unsere Einschätzung teilt, dass das Fahren mit einem ordnungsgemäß in Deutschland zugelassenen Fahrzeug in Österreich keine Probleme bereiten kann, selbst wenn möglicherweise österreichische Ausrüstungsvorschriften strenger ausfallen als es in Deutschland der Fall ist. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass auch bei Auslandsfahrten das Recht des Zulassungsstaates Anwendung findet.

      Im vorliegenden Fall empfehlen sowohl der ÖAMTC als auch wir Ihnen dringend, unverzüglich den von Ihnen bereits beauftragten Rechtsanwalt PPP zu konsultieren und die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

      Insbesondere sollte aus unserer Sicht mit RA PPP abgeklärt werden, inwieweit möglicherweise eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) nach § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Erfolg verspricht:

      Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer
      verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

      § 67c. (1) Beschwerden nach § 67a ABS. 1 Z 2 sind innerhalb von
      sechs Wochen AB dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der
      Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
      Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert
      war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, AB dem Wegfall
      dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat
      einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.
      (2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
      1. die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,
      2. soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches
      Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat und
      welcher Behörde er zuzurechnen ist (belangte Behörde),
      3. den Sachverhalt,
      4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der
      Rechtswidrigkeit stützt,
      5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für
      rechtswidrig zu erklären,
      6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob
      die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
      (3) Der angefochtene Verwaltungsakt ist für rechtswidrig zu
      erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als
      unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte
      Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den
      der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

      Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und verbleiben



      Und weiter gehts..
      Das könnte noch richtig interessant werden und vor allem eine große Welle in Bewegung setzen!!!
      Ich wünsche viel Erfolg!!!

      mfg


      Alles was mit Druck Zu tun hat - markenübergreifend - und was Spaß macht!!

      Autos, Felgen, Teile bzw. gebrauchte Turbo und Kompressorteile auf Anfrage!
      Klar. Nachdem mein Anwalt Mitte Dezember Einspruch eingelegt hat und Akteneinsicht beantragte, hat er Mitte März Antwort bekommen.

      Derzeitiger Stand ist folgende Stellungnahme:

      An die
      Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen
      Manglburg 14
      4710 Grieskirchen
      EINSCHREIBEN


      Beschuldigter: xxxxx
      geboren xxxx
      xxxxx
      xxxxx


      vertreten durch: Dr. Johann Poulakos Rechtsanwalt GmbH
      4020 Linz, Museumstrasse 7/3
      ADVM-Code P430368
      Tel.: 070/773090, Fax: 070/784114
      PSK Kto. 1419841, BLZ 60000


      wegen: Strafverfügung vom 10.12.2007

      STELLUNGNAHME


      In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte fristgerecht nachstehende, von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aufgetragene

      STELLUNGNAHME

      und bringt vor wie folgt:

      Zunächst legt der Beschuldigte dar, dass die Ausstattung des gegenständlichen Fahrzeuges mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen A-RS4004 nach den deutschen Zulassungsvorschriften ordnungsgemäß ist, weshalb für den Bereich Deutschland die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges jedenfalls gegeben ist.

      1. Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften:

      Dem Beschuldigten wird als Zulassungsbesitzer die Übertretung des § 103 ABS. 1 Z 1 KFG i.V.m. § 4 ABS. 2 KFG vorgeworfen und wird diesbezüglich vorgebracht, dass diese Bestimmung die Frage der Ausstattung des Fahrzeuges sowie der Verkehrssicherheit regelt.

      Die Tatumschreibung zu Z 1, die Freigängigkeit der Räder an der ersten Achse sei nicht gegeben und dadurch sei der Lenkeinschlag wesentlich eingeschränkt gewesen, ohne Beschreibung der Art des Fahrzeuges sowie der erforderlichen Freigängigkeit genügt dem Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG nicht, weil aus ihr nicht hervorgeht, welche Freigängigkeit der Räder bei dem betreffenden Fahrzeug zumindest gegeben sein muss. Auf Grund dessen liegt ein mangelhafter Spruch vor, weshalb das Verfahren eingestellt werden muss.

      Dasselbe muss für den Tatvorwurf Z 2 gelten, da lediglich ausgeführt wurde, dass die Bodenfreiheit nur sieben Zentimeter betragen habe. Nicht umschrieben wird jedoch, wie viel Abstand zum Boden zu mindest gegeben sein muss bzw. wie die Messung konkret vorgenommen wurde.

      Auf Grund der Verletzung des Konkretisierungsgebotes des § 44 a Z 1 VStG muss das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht werden, was hiermit ausdrücklich beantragt wird.
      2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

      Darüber hinaus wird vorgebracht, dass die Frage der Ausstattung bzw. der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, BGBl-Nr. 289/1982 abschließend geregelt ist. Da das gegenständliche Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist, ist das Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar, da es im Hinblick auf die Ausrüstungsvorschriften und die Zulassung des Kraftfahrzeuges bei Fahrten ins Ausland ausschließlich auf das Recht des Zulassungsstaates ankommt. Eine Verschärfung der Ausstattungsbedingungen eines Fahrzeuges würde dem Inhalt und dem Zweck des Wiener Übereinkommens zuwider laufen. Dies gilt selbst dann, wenn im entsprechenden Reiseland möglicher Weise strengere Ausrüstungsvorschriften gelten.

      Zusammengefasst bedeutet dies, dass gegenständliches Fahrzeug, welches nach Maßgabe des deutschen Zulassungsrechts ordnungsgemäß zugelassen ist, im Rahmen dieser Zulassung auch in Österreich fahren darf.

      Auch auf Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

      Sollte wieder Erwarten die Behörde keine Einstellung verfügen, so liegt jedenfalls ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 ABS. 2 VStG vor. Der Beschuldigte irrte über die rechtliche Seite der Tat und hat daher das Unrecht seines Verhaltens nicht erkennen können.

      Jedenfalls muss die Behörde aber gemäß § 21 ABS. 1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, da das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Auf Grund der Tatsache, dass gegenständliches Fahrzeug nach den deutschen Zulassungsvorschriften ordnungsgemäß zugelassen ist, bleibt das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück, da von diesem nicht verlangt werden kann, ohne weitere Anhaltspunkte die österreichischen Zustellvorschriften zu überprüfen, da er davon ausgehen durfte, dass sein Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist. Es sind auch keine nachteiligen Folgen der Tat entstanden.

      Angeführt wird weiters, dass der Beschuldigte völlig unbescholten ist.

      Aus all diesen Gründen wird daher gestellt nachstehender

      ANTRAG:

      1.) Auf Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens;

      2.) in eventu auf Absehen der Strafe gemäß § 21 VStG unter gleichzeitiger Abmahnung;

      3.) in eventu möge die Behörde die Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 19 und 20 VStG i.V.m. § 34 StGB herabsetzen.


      Egal wies schließlich und endlich ausgeht. Riesendankeschön an Hr. Poulakos, der sich da voll reingehängt und für mich eingesetzt hat. Kann ich jedem Seefahrer nur empfehlen.

      Im Mai gehts zum Wörthersee, mit ner Akte mit allen Unterlagen im Handschuhfach und der Anwaltstelefonnummer im Handy.