Auto war geparkt Kennzeichen weg wegen 2 Vorderreifen ohne Mindestprofiltiefe

    KinGofTheStreets schrieb:

    BP-Hatzer3 schrieb:

    Es wird voraussichtlich eine Anzeige gegen den Lenker und eine Anzeige gegen den Zulassungsbesitzer geben, wenn diese Personen ident sind, genügt ein kleines Schreiben und eine Anzeige wird fallengelassen. Eine Ladung gem § 56 KFG resultiert bei KFG-Delikten zumeist.

    Warum kommt eine Anzeige gegen Lenker?? Der war nicht anwesend die Wissen nicht wer das Fahrzeug gelenkt hat oder?? :nix-plan:

    Lenkererhebung, zugestellt an den Zulassungsbesitzer
    Wenn dabei festgestellt wird, dass Personaleinheit zwischen Lenker und Zulassungsbesitzer besteht, wird nur eine Anzeige verfolgt bzw. genügt widrigenfalls ein kurzes Schreiben an die Behörde.

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    BP-Hatzer3 schrieb:

    KinGofTheStreets schrieb:

    BP-Hatzer3 schrieb:

    Es wird voraussichtlich eine Anzeige gegen den Lenker und eine Anzeige gegen den Zulassungsbesitzer geben, wenn diese Personen ident sind, genügt ein kleines Schreiben und eine Anzeige wird fallengelassen. Eine Ladung gem § 56 KFG resultiert bei KFG-Delikten zumeist.

    Warum kommt eine Anzeige gegen Lenker?? Der war nicht anwesend die Wissen nicht wer das Fahrzeug gelenkt hat oder?? :nix-plan:

    Lenkererhebung, zugestellt an den Zulassungsbesitzer
    Wenn dabei festgestellt wird, dass Personaleinheit zwischen Lenker und Zulassungsbesitzer besteht, wird nur eine Anzeige verfolgt.
    Also nur eine Anzeige gegen denn Zulassungsbesitzer??
    Das sollte nicht so teuer werden!!

    Wenn ich schonmal mit dir schreibe hab ich noch eine wichtige Frage!! :grins:

    1.)Also wenn ich etwas nicht typisiert habe und die finden was am Prüfzug.. Ist das KZ-Abnahme oder??? Oder bekomme ich da nur eine Anzeige??

    2.) Und wie ist das beim Gewindefahrwerk brauch ich einen Schweißpunkt oder reicht so ein Absperrring!! Und Einbaubestätigung erforderlich???
    Nur eine Anzeige, wenn Personaleinheit besteht, sonst kommt das Ganze doppelt.

    Beim Prüfzug bzw § 58 KFG kommt es auf die Qualifizierung gem PBStV an, ob es sich um einen Vorschriftenmangel, leichten Mangel, schweren Mangel oder Gefahr-in-Verzug-Mangel handelt, dies beurteilt der Gutachter der LReg.
    Eine Kennzeichenabnahme findet nur bei Gefahr-in-Verzug-Mängeln statt, wobei schwere Mängel, die sich gegenseitig beeinflussen können, wie zB Radabdeckung und Tieferlegung und damit verbundener Gefahr einer Reifenbeschädigung, auch als GV-Mängel qualifiziert werden können.
    Bei schweren Mängeln kann die Weiterfahrt bis zur Behebung untersagt werden, Einbehaltung von Fahrzeugdokumenten und/oder Frachtpapieren zur Sicherung der Instandsetzung ist möglich.
    Eine Anzeige kommt bei allen festgestellten Mängeln, ausg. leichte Mängel.

    Betreffend Gewindefahrwerk bestehen von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Vorgaben und ist diesbzgl die örtl. zuständige LReg zu kontaktieren.

    BP-Hatzer3 schrieb:

    Nur eine Anzeige, wenn Personaleinheit besteht, sonst kommt das Ganze doppelt.

    Beim Prüfzug bzw § 58 KFG kommt es auf die Qualifizierung gem PBStV an, ob es sich um einen Vorschriftenmangel, leichten Mangel, schweren Mangel oder Gefahr-in-Verzug-Mangel handelt, dies beurteilt der Gutachter der LReg.
    Eine Kennzeichenabnahme findet nur bei Gefahr-in-Verzug-Mängeln statt, wobei schwere Mängel, die sich gegenseitig beeinflussen können, wie zB Radabdeckung und Tieferlegung und damit verbundener Gefahr einer Reifenbeschädigung, auch als GV-Mängel qualifiziert werden können.
    Bei schweren Mängeln kann die Weiterfahrt bis zur Behebung untersagt werden, Einbehaltung von Fahrzeugdokumenten und/oder Frachtpapieren zur Sicherung der Instandsetzung ist möglich.
    Eine Anzeige kommt bei allen festgestellten Mängeln, ausg. leichte Mängel.

    Betreffend Gewindefahrwerk bestehen von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Vorgaben und ist diesbzgl die örtl. zuständige LReg zu kontaktieren.

    Bp-Hatzer ich :danke: dir für deine MItarbeit hast mir sehr weitergeholfen!! ;)

    BP-Hatzer3 schrieb:

    Wenn WR unter der Mindestprofiltiefe von 4mm montiert waren, wäre lt ho Sicht keine Kz-Abnahme gerechtfertigt, da das Fahrzeug ja solange dort parken darf, bis der Schnee weg ist.


    Abgefahrene Winterreifen (also unter 4mm) auf der Vorderachse und Gute Winterreifen (über 4mm) auf der Hinterachse sind in Kombination verboten und werden z.b. bei der LaRe als schwerer Mangel bewertet. Ob eine Kennzeichenabnahme bei einem parkenden Fahrzeug gerechtfertigt war kann im Endeffekt wohl nur die Behörde und in weiterer Folge der UVS entscheiden. Die Kennzeichenabnahme selbst durch die Polizei, so wie BP-Hatzer schon geschrieben hat, wäre grundsätzlich rechtens.
    Ein Polizist in Wien- Simmering hat sich genau auf solche Autos spezialisiert. Der nimmt mit Vorliebe an parkenden Fahrzeugen mit abgenutzten Reifen die Kennzeichen AB.
    Deswegen, wenn man alte Winterreifen mit unterschiedlichen Profiltiefen über den Sommer fertig fahren will einfach mit ein paar Burnouts unter 4mm einschleifen...Der Staat will es so... :pfeifen:
    Grüsse,
    DOC!