Probefahrtkennzeichen und ab zum Prüfzug!

      möchte keinen neuen thread starten, daher meine frage:
      meiner ist zurzeit abgemeldet. fahr demnächst in ein anderes bundesland typisieren und unterzieh mich anschliessend einer §56-überprüfung. mein fahrzeug entspricht wieder allen vorschriften und ich möchte weil es für mich keine anderen möglichkeiten gibt (schleppen nur bis zur nächsten autobahnabfahrt; keinen hänger zur verfügung), mit blaue hinfahren.

      kann ich meine fahrt in angriff nehmen? Ich sag ja

      Probefahrten sind gem. § 45 KFG Fahrten
      2.2. um Fahrzeuge vorzuführen oder
      2.5. zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges.


      Ja, wenn das Fahrzeug technisch in Ordnung ist und keine schweren Mängel hat kannst Du fahren. Wie Du aber gelesen hast wären untypisierte Rad/Reifenkombi oder Tieferlegung auch über 11cm Bodenfreiheit aufgrund der nicht vorliegenden Genehmigung ein schwerer Mangel.
      Grüsse,
      DOC!
      @ DOC ich habe auch nciht gesagt DAS sie ihm gerissen wurden sondern die Frage gestellt warum das SO ist

      Zitat BP-Hatzer:
      Sobald ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr bewegt wird, kann und darf es auf den Prüfzug geprüft und ggf auch die Kz abgenommen werden (auch die Probefahrtkennzeichen), unerheblich, welche Mängel augenscheinlich vorliegen, auch wenn's nur LM sind.

      Warum sollten leichte Mängel einen KZ-Entzug bedeuten?

      Mfg
      Der tiefere Hintergrund meiner Frage war dieser:

      Den Absätzen 1 und 2 des § 45 des Kraftfahrgesetzes 1967 ist zu entnehmen,
      dass es Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen und mit nicht zum Verkehr
      zugelassenen Fahrzeugen gibt.
      Bei zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen muss entweder das behördliche Kennzeichen
      mit dem Probefahrtkennzeichen überdeckt werden oder der Zulassungsbesitzer
      oder dessen Beauftragter im Fahrzeug mitfahren oder einen schriftlichen Auftrag
      für die Probefahrt erteilen.

      Für diese gesetzliche Regelung gibt es folgende Begründung:
      Bei Anzeigen wegen Verkehrsübertretungen muss auch bei einer Probefahrt der
      Lenker festgestellt werden können. Dies geschieht entweder aufgrund des Probefahrtkennzeichens
      beim Inhaber der Bewilligung oder aufgrund des behördlichen
      Kennzeichens des Fahrzeuges beim Zulassungsbesitzer. Wenn nun kein Probefahrtkennzeichen
      verwendet wird, muss der Zulassungsbesitzer davon wissen, das
      heißt vorher den Auftrag dazu erteilt haben oder dabei sein. Bei Unfällen besteht
      aber, unabhängig davon, welches Kennzeichen verwendet wird oder ob die Vorschriften
      der Probefahrt eingehalten werden, eine zivilrechtliche Halterhaftung des
      Inhabers der Reparaturwerkstätte.

      Probefahrten müssen somit wegen der Lenkerfeststellung als solche nachweisbar
      sein. Daher darf es dem Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten
      nicht möglich sein, mit einem zugelassenen Fahrzeug ohne Probefahrtkennzeichen
      und ohne Wissen des Zulassungsbesitzers Fahrten durchzuführen oder
      durchführen zu lassen. "Schwarzfahrten" des Besitzers der Probefahrtbewilligung mit
      zugelassenen Fahrzeugen ohne Probefahrtkennzeichen sollen dadurch verhindert
      werden.
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
      A6 3.0 TDI s-line

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      das heisst eigentlich hab ich ja gegen des net verstossen, weil der zulassungbesitzer der blauen taferl hat ma eine bewilligung ausgestellt für welchen zweck ich die taferl brauche, und missbraucht hab ichs ja auch nicht was is daraus auffassen kann.
      Du hast keine Probefahrt sondern eine Überstellungsfahrt gemacht.
      Das hast Du vor der Polizei zugegeben als Du gesagt hast du fährst zu einem Zivilgutachter. Eine Überstellungsfahrt darf meines Wissens nur der Inhaber der Kennzeichen oder ein in seinem Namen beauftragter (Angestellter) durchführen.
      Grüsse,
      DOC!
      Es heisst aber dezitiert "Überstellung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes" und da ist eine Fahrt zum Zivi nicht inbegriffen, somit wurden die Probefahrtkennzeichen mißbräuchlich verwendet.
      (die zum § 45 KFG vorhandenen Erläuterungen, dh Erlässe und Erkenntnisse schließen eine derartige Verwendung aus)
      MfG
      BP-Hatzer3
      ______________
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