Beschwerde an die Volksanwaltschaft wegen der 11cm

      @ Doc!: Kurz gesagt, die Krone braucht G´schichtln und keine Wahrheiten :)

      Ich glaub so kleinere Zeitungen drucken das auch so.
      Und das Ziel ist das es auch unterschwellig an die Leute kommt.
      Also jetzt nicht nur in den großen Medien sondern einfach Überall.
      Nur wer verschiedene Blickwinkel in betracht zieht und überdenkt, hebt sich von den einfach-denkenden Menschen ab!
      Sehr geehrte...!
      Vielen Dank für Ihr ausführliches E-Mail. Sie zeigen darin verschiede-ne rechtliche Aspekte bzw. Problembereiche des Autotunings auf. Es geht dabei um die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die Durchführung von Einzeltypisierungen.
      Bevor ich auf die einzelnen Punkte Ihrer Eingabe zu sprechen komme muss ich leider fest-halten, dass die Möglichkeiten der Volksanwaltschaft, auf den Gesetzgebungsprozess Ein-fluss zu nehmen und dementsprechend direkt Gesetzesänderungen, wie etwa im Bereich des Kraftfahrgesetzes, zu erwirken nur sehr eingeschränkt bestehen und nicht so weit rei-chen, wie Sie vermuten. Wir haben lediglich die Möglichkeit im Rahmen unserer jährlichen Tätigkeitsberichte an das Parlament Gesetzesänderungen anzuregen. Es liegt dann aber im Verantwortungsbereich des National- bzw. Bundesrates diese Anregungen umzusetzen.
      Abgesehen davon scheint es mir bei realistischer Sicht der Dinge bedauerlicherweise aus-sichtslos, eine „Lockerung“ der gesetzlichen Regelungen betreffend die Einzeltypisierung von Kfz-Umbauten durchzusetzen. Die gesamte rechtspolitische Entwicklung geht sowohl in Österreich als auch europaweit in die Richtung einer zunehmenden Verschärfung der recht-lichen Rahmenbedingungen, wobei vor allem verstärkt sicherheitstechnische Aspekte und Erwägungen des Umweltschutzes eine Rolle spielen.
      Nun zu dem von Ihnen konkret angesprochenen Problem der Bodenfreiheit beim Tieferlegen von Kraftfahrzeugen:
      Dazu kann ich Ihnen mitteilen, dass bereits eine umfassende Korrespondenz der Volksan-waltschaft mit dem zuständigen Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stattgefunden hat.
      In diesem Zusammenhang konnte festgehalten werden, dass im Gesetz selbst keine geson-derte, detaillierte Regelung über die Bodenfreiheit bei Kraftfahrzeugen existiert. Es gilt hier vielmehr nur die allgemeine Bestimmung des § 4 des Kraftfahrgesetzes (KFG): Demnach müssen Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen noch für andere Straßen-benützer entstehen; überdies darf es zu keinen Beschädigungen der Straße und zu keinen übermäßigen Belastungen der Umwelt kommen. Aus dieser – wie Sie sehen sehr allgemein gehaltenen – Regelung wird unter ergänzender Bezugnahme auf bestehende technische Erfahrungswerte der österreichischen Kfz-Prüfstellen in der derzeitigen Praxis das allgemei-ne Grenzmaß nur 110 mm an Bodenfreiheit abgeleitet. Dieser Grenzwert darf also in der Regel beim Tieferlegen nicht unterschritten werden.
      Der Bundesminister hat der Volksanwaltschaft gegenüber darauf hingewiesen, dass jenes Maß nicht bloß eine Eigenheit Österreichs ist, sondern insbesondere auch in Deutschland durchaus als üblich angesehen wird. So findet sich dieser Wert insbesondere auch im An-hang II des VD-TÜV Merkblattes 751 zur „Begutachtung von baulichen Veränderungen an Fahrzeugen unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsfestigkeit“. Dort heißt es aus-drücklich, dass „nach einer Tieferlegung das betriebsbereite Fahrzeug eine Schwelle mit einer Höhe von 110 mm berührungslos überfahren können muss“. Elastische Karosserie-bauteile, wie z.B. Spoiler, können dabei unberücksichtigt bleiben. Dies entspreche laut Aus-sage des Bundesministers auch der österreichischen Genehmigungspraxis der Kfz-Prüfanstalten.
      Grundsätzlich räumte der Bundesminister der Volksanwaltschaft gegenüber zwar auch ein, dass an sich eine Bodenfreiheit unter 110 mm technisch denkbar ist, jedoch sind bei einer solchen Unterschreitung dann – im Zuge eines Einzeltypisierungsverfahrens – diesel-ben Standards in punkto Sicherheit und Fahrverhalten nachzuweisen, wie dies bei der Neueinführung eines Serienfahrzeuges der Fall ist. Es wären also aus Sicht des Bun-desministers Tests und technische Versuche im selben Umfang und Ausmaß nötig, wie sie von Fahrzeugherstellern generell im Zuge der Entwicklung einer neuen Autotype durchge-führt werden. Die dabei abzudeckenden „Risikobereiche“ sind vielschichtig und umfassend (z.B.: Beurteilung und Bewertung allfälliger negativer Auswirkungen von Achsbewegungen bei Beschleunigungs-, Brems-, Lenk- und Einfederungsvorgängen; Probleme verminderter Bremskühlung; Anbringungshöhe bei Beleuchtungseinrichtungen; Auswirkung geringerer Federwege auf die Bodenhaftung; Beschädigungsrisiko am Unterboden, an Bremsleitungen und Reifen usw.). Da diese Test- bzw. Versuchsstandards in der Praxis von Tuning-Firmen schon aus Kostengründen nicht eingehalten werden könnten, seien in Österreich bislang keine Einzeltypisierungen bei Unterschreitung des Wertes von 110 mm genehmigt worden.
      Abgesehen von diesen Aspekten war seitens der Volksanwaltschaft noch festzustellen, dass generell bei extremen Tieferlegungen ausdrückliche Freigaben durch die jeweiligen Fahr-zeughersteller erforderlich wären, welche in der Praxis allerdings bei einer Unterschreitung der Bodenfreiheit von 110 mm generell nicht erteilt werden.
      Vor diesem Hintergrund besteht bei realistischer Betrachtung der Dinge derzeit keine realis-tische Aussicht für eine Änderung der Praxis der Kfz-Prüfstellen.
      Sie sprechen in Ihrem Mail dann schließlich noch einen, mir sehr wesentlich erscheinenden Punkt an. So kritisieren Sie, dass die diversen Kfz-Prüfstellen (z.B. Landesprüfstellen bzw. in Tirol TÜV Bayer GmbH – Landesgesellschaft für Österreich) im Vorfeld von beabsichtigten Kfz-Umbauten nur mangelhaft bzw. ungenügend Auskunft über die Genehmigungsfähigkeit erteilen und die Beratung allgemein sehr schlecht sei. Das erscheint mir überaus problema-tisch. Aus meiner Sicht sollte jedenfalls gewährleistet sein, dass – schon im Hinblick auf die anfallenden Kosten bei einem Kfz-Umbau – vorab klar sein sollte, welche Maßnahmen nun einer Typisierung zugänglich sind und welche nicht. Diesen Problembereich könnte ich ger-ne noch näher beleuchten und hier ein Prüfverfahren unter Einschaltung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einleiten.
      Dazu wäre es aber notwendig, dass Sie mir konkrete Beispiele für eine mangelhafte Auskunftserteilung bzw. Beratung nennen. Ohne ganz konkrete Anlassfälle ist es erfah-rungsgemäß sehr schwer, die betroffenen Stellen und Behörden (Kfz-Prüfstellen) „festzuna-geln“.
      Wenn Sie an weiteren Veranlassungen unsererseits interessiert sind, so schildern Sie mir bitte per Mail entsprechende Anlassfälle einer mangelhaften bzw. falschen Beratung. Bitte geben Sie bei Ihrem Antwortmail unsere Geschäftszahl 17-V/05 an. Dann kann eine rasche Zuordnung und Bearbeitung Ihres Mails erfolgen.
      Ich hoffe, dass ich Sie vorab ein wenig über die rechtlichen Hintergründe informieren konnte, und verbleibe

      Mit freundlichen Grüßen
      Volksanwalt Dr. Peter Kostelka e.h.


      Sehr geehrter Herr...,
      die Bestimmungen zur Eintragung von Fahrzeugänderungen werden laufend überarbeitet ( die letzte Änderung ist vom April 2004), wobei in den Prozeß auch die Genehmigungsbehörden der Länder eingebunden sind. Es gibt eine eigene Arbeitsgruppe dafür, mit dem Ziel, dass die entsprechend festgelegten Bestimmungen auch von allen getragen und auch entsprechend eingehalten werden.
      Bezüglich Tieferlegung sei grundsätzlich bemerkt, dass die Tieferlegung von bereits genehmigten Kraftfahrzeugen in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen führte, da durch entsprechende Umbauten teilweise Fahrzeuge im Verkehr unterwegs waren, deren Bodenfreiheit so gering wurde, dass die Verkehrs- und die Betriebssicherheit in keinster Weise mehr gegeben war. Und dies, obwohl der Mindestwert von 11cm bereits seit längerem festgelegt war. Deshalb wurden mit dem Erlass GZ. 190500/8-II/B/5/00 vom 3.August 2000 entsprechende Bestimmungen festgelegt, damit dieses Maß auch eingehalten wird. Es ist nicht einzusehen, dass, nur um den optischen Eindruck eines Fahrzeuges zu verändern, man durch die Tieferlegung mögliche Gefährdungen beim Betrieb eines in allen Belangen bereits abgestimmten Fahrzeuges in Kauf nimmt. Konkret ergeben sich diese durch
      a.) Verschlechterung des Fahr- und des Lenkverhaltens (negative Auswirkungen von Achsbewegungen bei Beschleunigungs-, Brems-, Lenk- und Einfederungsvorgängen)
      b.) Verschlechterung des Bremsverhaltens (Funktion des federwegabhängigen Bremsdruckregelventils)
      c.) Nichtbeachtung einer gegebenenfalls notwendigen Einschränkung der Verwendbarkeit auf bestimmte Rad/Reifen-Kombinationen
      d.) Ungenügende Bodenfreiheit und damit vor allem Probleme bei Aufpflasterungen zur Verkehrsberuhigung
      e.) Unzulässige Änderung der Kuppelhöhe der Anhängevorrichtung
      f.) Unzulässige Verringerung der Anbringungshöhe der Beleuchtungseinrichtungen
      g.) Folgeunfälle ( Ölaustritt nach Beschädigung am Unterboden)
      h.) Beschädigungen an Reifen, Bremsleitungen etc.

      Dass nun von den Genehmigungsbehörden hier streng vorgegangen wird ist im Sinn des zitierten Erlasses und kann von Seiten des BMVIT deshalb nur begrüßt werden. Eine geringere Bodenfreiheit als 110mm ist nicht mehr zulässig. Es handelt sich jedoch dabei nicht um eine nationale "Eigenheit", die nur für Tuning-Firmen, die nachträglich ein bereits genehmigtes Fahrzeug umrüsten, Anwendung findet.
      Diese Mindestbodenfreiheit gilt sehr wohl auch für sog. Eigenimporte, d.h. für Fahrzeuge, die in einem anderen Staat geändert und bereits genehmigt waren. Sobald diese in Österreich der Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden, sind die Bestimmungen des nationalen Kraftfahrrecht einzuhalten.
      Ebenso haben diese Bestimmungen Anwendung zu finden, wenn z.B. vom Importeur ein Neu- bzw. ein Gebrauchtfahrzeug nachträglich umgerüstet wird.

      Es ist jedoch richtig, dass trotzdem Fahrzeuge die Mindestbodenfreiheit von 110mm unterschreiten können, nämlich dann, wenn diese im Zuge des EU-Genehmigungsverfahrens mit dieser geringeren Bodenfreiheit bereits eine EU-Betriebserlaubnis nach 70/156/EWG erhalten haben. Zur Erreichung derselben sind vom Fahrzeug jedoch eine Vielzahl von Einzelrichtlinien ( u.a. zu Brems- und Lenkanlage, Radabdeckungen oder Unfallverhalten) zu erfüllen, wobei bei den dafür notwendigen Prüfungen sehr wohl schon auf die verringerte Bodenfreiheit eingegangen wird. Somit ist davon auszugehen, dass bei solchen Fahrzeug das gesamte Fahr-verhalten auf die geringere Bodenfreiheit abgestimmt sind. Stellt ein Mitgliedsstaat fest, dass ein Fahrzeug mit EU-Betriebserlaubnis die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, so ist dies dem Genehmigungsstaat mitzuteilen, wobei dann das Fahrzeug entsprechend geprüft wird.

      Bezüglich Lärm ist noch zu bemerken, dass für alle Kraftfahrzeuge die EU-Richtlinie 92/97/EWG verpflichtend ist, d.h. auch die entsprechenden Grenzwerte einzuhalten sind. Es kann also nicht sein, dass im Zuge des Betriebserlaubnisverfahrens Fahrzeuge unterschiedliche Grenzwerte erfüllen müssen ( nur am Rande sei jedoch bemerkt, dass die Richtlinie für leistungsstarke Fahrzeuge einen um 1 dB(A) höheren Grenzwert hat).
      Und die EU-Richtlinie ist sicherlich nach wie vor zeitgemäß.
      Sie kritisieren, dass eine Vielzahl von Punkten nicht mehr zeitgemäß sind, gehen aber nicht konkret darauf ein. Nur zu kritisieren ist sicherlich nicht im Sinn eine Problemlösung, wird jedoch von Personen, die sich aus irgendeinem Grund unbehandelt fühlen, sehr gerne angewandt, ohne oftmals Bescheid darüber zu wissen, was wirklich Sache ist. Alle nationalen Bestimmungen zur Genehmigung von Kraftfahrzeugen basieren auf dem geltenden EU-Recht-und sind, auch wenn sich Antragsteller dadurch benachteiligt fühlen, im Sinn der Verkehrs- und Betriebssicherheit als durchaus positiv anzusehen.
      Und wenn Fahrzeuge nachträglich geändert werden ( über die Sinnhaftigkeit solcher Maßnahmen kann sehr wohl auch gestritten werden, oder glauben Sie ernsthaft, dass ein in allen Belangen vom Hersteller abgestimmtes, geprüftes und genehmigtes Fahrzeug durch z.B. Spoiler oder Tieferlegung noch "besser" wird?-hier geht es wohl eher darum,seinen Spieltrieb auszuleben. Und angeboten wird ja heutzutage wirklich alles, dementsprechend auch gekauft, oftmals ohne zu wissen oder zu hinterfragen, ob das überhaupt technisch und gesetzlich möglich ist. Dass es dann bei der Genehmigung zu unliebsamen Überraschungen kommt,ist zwar nicht in unserem Sinn, jedoch nicht zu verhindern. Die Gesetze sind in diesem Zusammenhang jedenfalls klar genug formuliert, dass jemand, der sich auch damit auseinandersetzt, die Hintergründe versteht und keine probleme mit der Interpretation hat.
      Und wenn wirklich bei allen Änderungen, Interpretationen, Klarstellungen, Ergänzungen zu gesetzlichen Bestimmungen unzählige Interessensvertretungen eingebunden werden würden, dann gäbe es niemals eine Lösung-jeder vertritt ja bekanntlich sein eigenes Interesse-und die andere Seite kann und will man sowieso nicht verstehen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Bernhard Sittlinger
      Original von Der Meister
      Typisch Österreich
      Aber wenn Ahmet eine grössere Wohnung braucht, obwohl er keine Arbeit hat, werden alle Hebel in Bewegung gesetzt.

      mfg.


      Gehört zwar absolut nicht zum Thema, aber dazu kann ich nur eines sagen: AMEN (und mehr will ich dazu nicht sagen)!!!!!
      Es handelt sich jedoch dabei nicht um eine nationale "Eigenheit", die nur für Tuning-Firmen, die nachträglich ein bereits genehmigtes Fahrzeug umrüsten, Anwendung findet.
      Diese Mindestbodenfreiheit gilt sehr wohl auch für sog. Eigenimporte, d.h. für Fahrzeuge, die in einem anderen Staat geändert und bereits genehmigt waren. Sobald diese in Österreich der Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden, sind die Bestimmungen des nationalen Kraftfahrrecht einzuhalten.


      Also irgendwie versteh ich das nicht ganz, wie macht das dann zb. Ferrari, Lamborghini ? Es gibt Ferrari die haben 100%ig keine 11cm und sind in Österreich zugelassen... kann mir das jemand erklären?

      zb. F40, gibt es zwar nicht mehr viele aber werden auch noch aus Italien usw. geholt, da Mayer muss jedesmal die Autos aufhalten lassen das er mit seinem F40 rückwerts in die Tanke fahren kann... und was ich weiß hat der 5cm Bodenfreiheit orig.!!!

      mfg...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von „LuZaR“ ()

      "Es ist nicht einzusehen, dass, nur um den optischen Eindruck eines Fahrzeuges zu verändern, man durch die Tieferlegung mögliche Gefährdungen beim Betrieb eines in allen Belangen bereits abgestimmten Fahrzeuges in Kauf nimmt"

      aha, und rennautos werden auch nur aus optischen gründen tiefergelegt.

      "a.) Verschlechterung des Fahr- und des Lenkverhaltens (negative Auswirkungen von Achsbewegungen bei Beschleunigungs-, Brems-, Lenk- und Einfederungsvorgängen)"

      da braucht der sittlinger aber ein bisschen physik-nachhilfe:
      tieferer schwerpunkt bedeutet eine verbesserung der von ihm genannten punkte.

      "Diese Mindestbodenfreiheit gilt sehr wohl auch für sog. Eigenimporte, d.h. für Fahrzeuge, die in einem anderen Staat geändert und bereits genehmigt waren. Sobald diese in Österreich der Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden, sind die Bestimmungen des nationalen Kraftfahrrecht einzuhalten."

      wenn ich das richtig lese, spricht der gute mann zb. dem deutschen tüv die fähigkeit AB, ein auto auf seine verkehrs und betriebssicherheit zu überprüfen - nur wir österreicher können das.
      eine von einem eu-staat ausgestellte fzg.genehmigung ist in ALLEN eu-staaten gültig - so einfach ist die gesetzteslage.

      "Sie kritisieren, dass eine Vielzahl von Punkten nicht mehr zeitgemäß sind, gehen aber nicht konkret darauf ein. Nur zu kritisieren ist sicherlich nicht im Sinn eine Problemlösung, wird jedoch von Personen, die sich aus irgendeinem Grund unbehandelt fühlen, sehr gerne angewandt, ohne oftmals Bescheid darüber zu wissen, was wirklich Sache ist."

      interessante antwort - beamtenschädel

      "Alle nationalen Bestimmungen zur Genehmigung von Kraftfahrzeugen basieren auf dem geltenden EU-Recht-und sind, auch wenn sich Antragsteller dadurch benachteiligt fühlen, im Sinn der Verkehrs- und Betriebssicherheit als durchaus positiv anzusehen"

      so wie alle in österreich, unter mißachtung der tüv und herstellerbestimmungen typisierten gewindefahrwerke ohne ausfederweg - ein wahrer gewinn für die sicheheit.

      "Und wenn Fahrzeuge nachträglich geändert werden ( über die Sinnhaftigkeit solcher Maßnahmen kann sehr wohl auch gestritten werden, oder glauben Sie ernsthaft, dass ein in allen Belangen vom Hersteller abgestimmtes, geprüftes und genehmigtes Fahrzeug durch z.B. Spoiler oder Tieferlegung noch "besser" wird?"

      ich glaub allerdings, daß ein unter kostenoptimierung produziertes großserienprodukt eine gewisses verbesserungspotenzial besitzt - sämtliche rückrufaktionen der hersteller bestätigen mich in dieser meinung.

      "hier geht es wohl eher darum,seinen Spieltrieb auszuleben"

      korrekt - ich könnte ihn natürlich auch mit alkohol und drogen ausleben, des nachbarn katzte quälen, hunde vergiften oder anderen gesellschaftsfähigen hobbys nachgehen.ich könnte ihn sogar mit einer 9mm in deinem büro ausleben, falls dir das lieber ist.

      "Die Gesetze sind in diesem Zusammenhang jedenfalls klar genug formuliert, dass jemand, der sich auch damit auseinandersetzt, die Hintergründe versteht und keine probleme mit der Interpretation hat."

      genau - also nix typisieren und, wenn möglich, sein auto im angrenzenden ausland anmelden.